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Amtsgericht Paderborn·11 XIV(B) 12/18·31.01.2018

Aufhebung der Sicherungshaft wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene stellte einen Antrag auf Aufhebung einer durch das Amtsgericht Kleve angeordneten Sicherungshaft. Streitpunkt war, ob die Ausländerbehörde die Abschiebung mit der größtmöglichen Beschleunigung betrieben hat. Das AG Paderborn hob die Haft auf, weil die Behörde keine konkreten Maßnahmen oder Nachweise vorlegte. Pauschale Hinweise auf Flugstreichungen und fehlende Angaben zu Alternativen genügten nicht zur Fortdauer der Freiheitsentziehung.

Ausgang: Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Sicherungshaft wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Sicherungshaft ist als Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 GG und Art. 5 Abs. 1 EMRK auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.

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Die Aufrechterhaltung von Sicherungshaft setzt voraus, dass die Ausländerbehörde die Abschiebung ernstlich und ohne unnötige Verzögerung betreibt; dabei gilt das Beschleunigungsgebot in seiner stärksten Ausprägung.

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Die Behörde muss konkret darlegen und belegen, welche Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen wurden (z. B. verfügbare Flüge, Umbuchungen, Alternativtermine) und inwieweit objektive Hinderungsgründe eine schnellere Abschiebung verhindert haben.

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Pauschale Angaben zu Flugausfällen ohne Kausalitätserklärung und ohne Darstellung von Ersatzbemühungen genügen nicht, um die Fortdauer einer Freiheitsentziehung zu rechtfertigen.

Relevante Normen
§ AufenthG § 62 Abs. 3§ GGArt. 2 und 104§ EMRK Art. 5 Abs. 1§ Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG§ Art. 104 GG§ Art. 5 Abs. 1 EMRK

Leitsatz

Sicherungshaft darf nur aufrecht erhalten werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen mit der größtmöglichen Beschleunigung betreibt.

Tenor

Auf Antrag des Betroffenen vom 19.12.2017 wird die durch Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 14.11.2017 angeordnete Freiheitsentziehung aufgehoben.

Gründe

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Der Beschluss war aufzuheben, da jedenfalls ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vorliegt.

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Das Beschleunigungsgebot verlangt, dass die Abschiebungshaft als Freiheitsentziehung i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG und Art. 5 Abs. 1 EMRK auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird und die Ausländerbehörde die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betreibt (BGH Bschl. v. 21.10.2010, Az.: V ZB 56/10). Die Sicherungshaft darf nur dann aufrechterhalten werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar, gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, mit der größtmöglichen Beschleunigung (BGH Bschl. v. 10.06.2010, Az.: 204/09; ders. Bschl. v. 18.08.2010, Az.: V ZB 119/10; ders. Bschl. v. 06.05.2010, Az.: V ZB 25/13).

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Dass die Ausländerbehörde das Beschleunigungsgebot eingehalten hat, ist nicht ersichtlich.

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Die im Rahmen der Anhörung erteilte Auskunft, dass zwei Flüge im Januar, die innerhalb der 12-Wochen-Frist lagen, gestrichen wurden, lässt nicht erkennen, dass die Ausländerbehörde sich bemüht hatte, den Betroffenen auf einen vor dem Ablauf des von ihr selbst benannten  Zeitraums von zwölf Wochen zu buchen. Eine Kausalität zwischen dem Wegfall der zwei Flüge und der Nichteinhaltung des zwölf-Wochen-Zeitraums ist nicht dargetan. Auch legte die Ausländerbehörde nicht dar, wie viele Flüge mit wie vielen Plätzen für Abzuschiebende überhaupt in Betracht kamen und dass innerhalb des zwölf-Wochen-Zeitraums die Plätze tatsächlich nur von solchen abzuschiebenden Ausländern belegt wurden, die in der Reihenfolge dem Betroffenen vorgingen. Maßnahmen, die unternommen oder versucht wurden, um das Verfahren zu beschleunigen, wurden ebenfalls nicht dargelegt.

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Der Sicherungshaft konnte aus diesem Grunde nicht weiter aufrechterhalten bleiben.

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Paderborn, 01.02.2018