Themis
Anmelden
Amtsgericht Paderborn·11 XIV (B) 21/16·20.04.2016

Verlängerung der Sicherungshaft zur Durchführung der Abschiebung bis 16.06.2016

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVollzug der AbschiebungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Ausländerbehörde beantragte die Verlängerung der bis 21.04.2016 angeordneten Sicherungshaft bis zum 16.06.2016, um die Abschiebung durchführen zu können. Das Amtsgericht Paderborn hat dem Antrag stattgegeben und die Sicherungshaft mit sofortiger Wirkung verlängert. Entscheidungsgrundlagen waren die bestehende Ausreisepflicht, der Haftgrund nach dem AufenthG, der aktive Widerstand des Betroffenen bei einer Abschiebung sowie der erforderliche organisatorische Zeitbedarf für einen begleiteten Flug; das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft lag vor.

Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf Verlängerung der Sicherungshaft bis 16.06.2016 vom Amtsgericht stattgegeben; Verlängerung mit sofortiger Wirkung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Sicherungshaft nach dem Aufenthaltsgesetz kann verlängert werden, soweit die Ausreisepflicht und die gesetzlichen Haftgründe weiterhin vorliegen.

2

Aktiver körperlicher Widerstand des Betroffenen gegen eine Abschiebungsmaßnahme, insbesondere bei Verletzung begleitender Beamter, rechtfertigt die Anordnung oder Verlängerung von Sicherungshaft.

3

Konkrete organisatorische Erfordernisse für die Abschiebung (z. B. Organisation eines begleiteten Fluges, Impfungen, Visa) können einen legitimen Verlängerungsgrund für Sicherungshaft darstellen.

4

Die sofortige Wirksamkeit einer Entscheidung über Sicherungshaft richtet sich nach § 422 Abs. 2 FamFG; bei gesetzlicher Erfordernis ist das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 50 Abs. 1 AufenthG§ 4 Abs. 1 AufenthG§ 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG§ 62 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 1 Abs. 1 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG§ 72 Abs. 4 AufenthG§ 422 Abs. 2 FamFG

Tenor

Die durch Beschluss des Amtsgerichts Mühlheim an der Ruhr vom 18.03.2016 (Az.: 32 XIV (B) 3/16)) angeordnete  Sicherungshaft wird mit sofortiger Wirksamkeit verlängert bis zum 16.06.2016.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Durch Beschluss des Amtsgerichts Mühlheim an der Ruhr vom 18.03.2016 (Az.: 32 XIV (B) 3/16)) ist gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 21.04.2016 angeordnet worden. Mit Beschluss vom 21.04.2016  ist das Verfahren an das Amtsgericht Paderborn abgegeben worden. Auf den Inhalt der Beschlüsse wird Bezug genommen.

3

Mit Antragsschreiben vom 20.04.2016 beantragt die Beteiligte zu 2. die Verlängerung der Sicherungshaft bis zum 16.06.2016, um die Abschiebung durchführen zu können. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen.

4

Das Gericht hat den Betroffenen am 21.10.2015 im Beisein eines Dolmetschers persönlich angehört. Auf den Inhalt des Anhörungsprotokolls wird Bezug genommen.

5

Dem Antrag der Beteiligten zu 2. war entsprechen.

6

Der Betroffene ist ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG. Er verfügt nicht über einen Aufenthaltstitel gem. § 4 Abs. 1 AufenthG. Aus diesem Grund ist er vollziehbar ausreisepflichtig gem. § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.

7

Mit Ordnungsverfügung der Beteiligten zu 2. vom 10.01.2012 wurde der Betroffene zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht. Das gegen die Ordnungsverfügung gerichtete Klageverfahren wurde letztlich durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 02.07.2013 (Az.: 18 B 358/12/8 K277/12) und Einstellung des gerichtlichen Verfahrens nach Klagerücknahme (8 K 1824/12) am 05.08.2013 rechtskräftig beendet.

8

Es besteht der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 1 Abs. 1 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG.

9

Der Betroffene hat sich am 20.04.2016 aktive der Abschiebung nach Kamerun wiedersetzt. Er hat zwar das Flugzeug, welches in nach Kamerun bringen sollte, betreten. Im Flugzeug leistete er aktiven körperlichen Widerstand gegen die Maßnahme. Er verletzte einen der begleitenden Beamten. Der Betroffene konnte daraufhin zunächst beruhigt werden. In einem Gespräch mit dem Flugkapitän willigte der Betroffene ein, sich ruhig zu verhalten. Im Anschluss sperrte er sich jedoch wieder aktiv gegen die Maßnahme. Der Flugkapitän verweigerte die Mitnahme des Betroffenen. Bei der Widerstandshandlung wurde zumindest ein Beamter verletzt.

10

Die Sicherungshaft war bis zum 16.06.2016 zu verlängern. Diese Zeit wird benötigt, um einen begleiteten Flug zu organisieren. Insbesondere müssen die Begleitbeamten geimpft werden und entsprechende Visa für diese beschafft werden.

11

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat das Einvernehmen im Sinne des § 72 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz erteilt.

12

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung folgt aus § 422 Abs. 2 FamFG.

13

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 430, 80, 81 FamFG.

14

Die Wertfestsetzung folgt aus § 42 FamGKG.

Rechtsmittelbelehrung

16

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Wollen Sie von diesem Rechtsmittel Gebrauch machen, so muss die Beschwerde binnen 1 Monat nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle in deutscher Sprache eingelegt werden.