Anordnung von Sicherungshaft zur Abschiebung in JVA Büren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte beantragte Sicherungshaft zur Durchführung einer Abschiebung in der JVA Büren. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, weil die vorgesehene Unterbringung voraussichtlich rechtswidrig wäre. Art. 16 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie und § 62a AufenthG verlangen vorrangig spezielle Hafteinrichtungen bzw. getrennte Unterbringung; eine Vollziehung in der JVA Büren sei deshalb nicht zulässig.
Ausgang: Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft zur Abschiebung abgewiesen; Unterbringung in der JVA Büren als voraussichtlich rechtswidrig bewertet
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung von Sicherungshaft ist zu verweigern, wenn absehbar ist, dass die Unterbringung des Betroffenen rechtswidrig erfolgen würde.
Art. 16 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie ist dahin auszulegen, dass auf das Vorhandensein spezieller Hafteinrichtungen im gesamten Mitgliedstaat abzustellen ist und nicht auf föderale Untereinheiten.
§ 62a Abs. 1 S.1–2 AufenthG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass Abschiebungshaft vorrangig in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen wird und bei deren Fehlen eine getrennte Unterbringung von Abschiebungshaftgefangenen gegenüber Strafgefangenen notwendige Voraussetzung ist.
Die Unterbringung in einer allgemeinen Justizvollzugsanstalt widerspricht der Rückführungsrichtlinie, wenn im Mitgliedstaat spezielle Einrichtungen vorhanden sind oder eine effektive Trennung von Strafgefangenen nicht gewährleistet ist.
Tenor
Der Antrag der Beteiligten zu 2. vom 06.12.2013 auf Anordnung der Sicherungshaft wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt der Beteiligte zu 2.
Der Gegenstandswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Mit Schreiben vom 06.12.2013 beantragt der Beteiligte zu 2. die Anordnung von Sicherungshaft bis zum 17.01.2014, um die Abschiebung durchführen zu können. Auf den Inhalt des Antrags wird Bezug genommen.
Die Anordnung der Haft war abzulehnen.
Der Haftrichter muss die Anordnung der Haft ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene rechtswidrig untergebracht wird (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 11.07.2013 (Az.: V ZB 40/11)).
Dies ist vorliegend der Fall. Die beabsichtigte Vollstreckung der Haft in der JVA Büren ist rechtswidrig. Bei der JVA Büren handelt es sich nicht um eine spezielle Hafteinrichtung für die Vollstreckung von Abschiebehaft, sondern um eine Haftanstalt in der auch eine Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen und kurzen Freiheitsstrafen stattfindet. Auf die Frage, ob innerhalb der JVA Büren separate Hafthäuser existieren und damit eine von Strafgefangenen getrennte Unterbringung stattfindet, kommt es nicht an.
Die Unterbringung in der JVA Büren steht in Widerspruch zu Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie).
Art. 16 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie lautet in der deutschen Fassung:
"Die Inhaftierung erfolgt grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen. Sind in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden und muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, so werden in Haft genommene Drittstaatsangehörige gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht."
Die Umsetzung des Art. 16 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie, welche gem. Art. 20 Abs. 1 S. 1 Rückführungsrichtlinie bis zum 24.12.2010 erfolgen musste, geschah mit der Schaffung des § 62 a Abs. 1 S. 1 und S. 2 AufenthG, welcher lautet:
"Die Abschiebungshaft wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen im Land nicht vorhanden, kann sie in diesem Land in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; die Abschiebungsgefangenen sind in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen."
Aus dem Wortlaut des § 62 a Abs. 1 S. 2 AufenthG ergibt sich nicht eindeutig, ob bei der Frage des Vorhandenseins spezieller Hafteinrichtung auf das Gebiet der gesamten Bundesrepublik Deutschland abgestellt wird oder auf das Gebiet des jeweils für die Vollziehung zuständigen Bundeslandes.
Nach Ansicht des Gerichts widerspricht letztere Deutung des § 62 a Abs. 1 S. 2 AufenthG dem eindeutigen Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie. Dieser stellt eindeutig auf den einzelnen Mitgliedstaat ab und nicht auf die durch die föderalistische Struktur bedingten Gliedstaaten der Bundesrepublik Deutschland. § 62 a Abs. 2 S. 2 AufenthG ist daher richtlinienkonform auszulegen und zwar dahingehend, dass vorrangig eine Unterbringung in einer speziellen Hafteinrichtung vorzunehmen ist. Derartige Einrichtungen sind vorhanden u.A. in Brandenburg, Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (vgl. BT-Druckache 17/7442, S. 93f.).
Hierfür spricht, dass es in der Europäischen Union sowohl Einheitsstaaten als auch Bundesstaaten gibt. Eine Differenzierung nach Organisationsstruktur findet in Art. 16 Abs. 1 AufenthG nicht statt. Eine Auslegung dahingehend, dass mit "Mitgliedsstaat" die "Untereinheiten" des jeweiligen Mitgliedsstaats gemeint sind, führt letztlich dazu, dass z.B. in Frankreich eine Differenzierung nach einzelnen Regionen, ggf. sogar Departments, stattfinden müsste. Hiergegen spricht neben praktischen Erwägungen insbesondere auch der Wortlaut der französischen Fassung des Art. 16 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie (vgl. hierzu BGH, Bschl. v. 11.07.2013 (Az.: V ZB 40/11))
Zu der Ansicht des Gerichts, dass auf den Mitgliedstaat und nicht auf die föderale Untergliederung abzustellen ist, neigt auch der Bundesgerichtshof. Dieser führt in seinem Beschluss vom 11.07.2013 (Az.: V ZB 40/11) hierzu aus:
„Der vorlegende Senat neigt mit Blick auf den Wortlaut der Richtlinie dazu, dass auf die Mitgliedstaaten und nicht auf föderale Untergliederungen abzustellen ist. Dafür spricht, dass die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten grundsätzlich unabhängig von der innerstaatlichen Zuständigkeitsverteilung bestehen."
Die Klärung dieser Frage hat der BGH dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt (vgl. BGH a.a.O.).
Die Ansicht des Gerichts wird geteilt von mehreren Amts- und Landgericht (vgl. LG Dresden, Beschl. v. 12.11.2013 (Az.: 2 T 821/13); LG Görlitz, Beschl. v. 23.10.2013, (Az.: 2 T 102/13); LG München II, Beschl. v. 16.10.2013 (Az.: 6 T 4334/13); LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 25.10.2013 (Az.: 18 T 8112/13). Bezüglich der vorgenannten Entscheidungen ist insbesondere die Entscheidung des LG Dresden zu beachten, da die JVA Dresden, in der die Abschiebungshaft vollzogen wird, ähnlich organisiert ist, wie die JVA Büren, d. h. lediglich baulich getrennte Stationen für den Vollzug der Abschiebungshaft innerhalb einer JVA bestehen, in der auch Strafgefangene untergebracht sind (vgl. hierzu BT-Druckache 17/7442, S. 94)).
Zwar folgen auch verschiedene Gerichte der Ansicht, dass auf das einzelne Bundesland abzustellen ist. Aufgrund der jedoch zurzeit bestehenden unklaren Rechtslage setzten selbst diese Gerichte die Vollziehung der Haft aus, da "bei einer Abwägung der betroffenen Interesse das Freiheitsrecht des Ausländers die mit der Sicherungshaft beabsichtigte Sicherung der Zurückschiebung überwiegt" (LG Traunstein, Beschl. v. 07.11.2013 (Az.: 4 T 4162/13); ebenso AG Laufen, Beschl. v. 12.11.2013 (Az.: XIV 221/13)).
Soweit das LG Bielefeld bzw. AG Bielefeld und das LG Köln weiterhin den Vollzug der Haft in der JVA Büren für möglich halten, ist dies nach Auffassung des Gerichts – insbesondere auch vor dem Hintergrund der bereits vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH, a. a. O.) geäußerten Bedenken - nicht nachvollziehbar.
Das LG Bielefeld führt hierzu im Beschluss vom 06.12.2013 (Az.: 23 T 751/13) u.a. an, dass die JVA Büren geeignet sei, da "Abschiebungs- und Strafgefangene in separaten Hafthäusern getrennt voneinander untergebracht" sind. Die Frage, ob - wie oben ausgeführt – primär spezielle Hafteinrichtung zum Vollzug der Abschiebungshaft heranzuziehen sind, erörtert das Gericht nicht. Letztlich beschäftigt sich das LG Bielefeld nur mit der Frage, ob die Voraussetzungen des § 62 a Abs. 1 S. 2 a.E. AufenthG, welcher Art. 16 Abs. 1 S. 2 a. E. Rückführungsrichtlinie umsetzt, vorliegen. Mit der letztlich entscheidenden Frage des Erfordernisses spezieller Hafteinrichtung setzt sich das LG Bielefeld nicht auseinander.
Das AG Bielefeld (Beschl. v. 29.11.2013, Az.: 90 XIV 244/13 B) äußert sich zu der o.g. Frage mit der Aussage, dass es sich bei der JVA Büren "um eine für den Vollzug der Abschiebehaft geeigneten Anstalt" handelt. Eine Begründung findet sich in dieser Entscheidung nicht.
Auch die Ansicht des LG Köln (Bschl. v. 03.07.2013 (Az.: 34 T 128/13)), dass "die genannte Richtlinie des Europäischen Parlaments" – gemeint ist wohl die Rückführungsrichtlinie – "die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen und Strafgefangenen in derselben Anstalt auch nicht generell ausschließt", ist im Hinblick auf die o.g. Ausführungen nicht nachvollziehbar. Die Tatsache, dass primär spezielle Hafteinrichtungen zu bevorzugen sind, wird nicht erörtert.
Bezüglich der Unterbringung von Abschiebungshaftgefangenen in Hafteinrichtungen anderer Bundesländer ist anzumerken, dass diese im Bezug auf die JVA Büren möglich ist und in der Vergangenheit auch praktiziert wurde. So wurde z.B. im Verfahren des Amtsgerichts Paderborn (Az.: 11 XIV 29/12 B) ein Betroffener vom Amtsgericht Mühldorf am Inn in Abschiebungshaft genommen, welche dann in der JVA Büren vollzogen wurde. Warum nunmehr eine Unterbringung in speziellen Hafteinrichtungen anderer Bundesländer nicht möglich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung folgt aus § 422 Abs. 2 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.