Zurückweisung: Antrag auf Haftaufhebung und Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Haftbeschlusses
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 4. beantragte die Aufhebung seiner Haft und die Feststellung, der Haftbeschluss sei rechtswidrig. Das Gericht forderte eine Begründung nach, die der Beteiligte nicht vorlegte. Mangels vorgetragener Gründe und ohne ersichtliche Rechtswidrigkeit wurde der Antrag zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG.
Ausgang: Antrag auf Aufhebung der Haft und Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftbeschlusses mangels substantiiertem Vortrag zurückgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Aufhebung von Haft setzt substantiiert vorgetragene Gründe voraus; werden solche nicht vorgebracht, ist der Antrag abzuweisen.
Ein Feststellungsbegehren, die Rechtswidrigkeit eines Beschlusses festzustellen, ist nur zulässig, wenn der Antragsteller konkret darlegt, welcher Beschluss gemeint ist und inwiefern er rechtswidrig sein soll.
Erfüllt der Antragsteller eine gerichtliche Aufforderung zur Nachholung einer Begründung nicht, kann dies die Zurückweisung des Antrags rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung in Familiensachen richtet sich nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG; bei unbegründeter Zurückweisung trägt der Antragsteller die notwendigen Kosten.
Tenor
Der Antrag des Beteiligten zu 4. auf Aufhebung der Haft und Feststellung, dass der Haftbeschluss des Amtsgerichts rechtswidrig ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 4. trägt die notwendigen Kosten des Betroffenen und die Kosten des Verfahrens.
Wert: € 3.000,00
Rubrum
(Gründe:
Mit Schreiben vom 29.7.2010 beantragte der Beteiligte zu 4. die Haft aufzuheben und, festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts rechtswidrig ergangen ist. Mit Schreiben vom 10.08.2010 forderte das Amtsgericht Paderborn den Beteiligten zu 4. auf, seinen Antrag umgehend zu begründen. Dieser Aufforderung kam der Beteiligte zu 4. nicht nach.
Ein Grund zur Aufhebung der Haft ist bislang nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Das Gericht sieht keinen Anlass, die Haft aufzuheben.
Ferner ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 18.06.2010, berichtigt mit Beschluss vom 2.8.2010, rechtswidrig sein soll.
In diesem Zusammenhang mag dahingestellt bleiben, ob der Antrag des Beteiligten zu 4., "festzustellen, dass bereits der Haftbeschluss des Amtsgerichts rechtswidrig ergangen ist", zulässig ist. Diesbezüglich bestehen Zweifel, da der Beteiligte zu 4. nicht klarstellt, welcher Beschluss rechtswidrig sein soll. Ferner ist zweifelhaft, ob die Feststellung der Rechtswidrigkeit durch das Amtsgericht möglich ist oder ob dies ggf. dem Beschwerdegericht obliegt.
Letztlich kann dies dahingestellt bleiben, da Gründe für die Rechtswidrigkeit der v.g. Beschlüsses des Amtsgerichts Paderborn nicht vorgetragen werde und auch nicht ersichtlich sind.
Im Übrigen weist das Gericht hinsichtlich der weiteren Anträge vom 29.07.2010 daraufhin, dass der Beteiligte zu 4. von weiteren Anordnungen unterrichtet werden wird. Akteneinsicht kann – wie wiederholt dem Beteiligten in anderen Verfahren bereits mitgeteilt worden ist – auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts genommen werden. Ggf. könne auf Kosten des Beteiligten zu 4. Abschriften erteilt werden.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Wollen Sie von diesem Rechtsmittel Gebrauch machen, so muss die Beschwerde binnen 1 Monat nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle in deutscher Sprache eingelegt werden.
Paderborn, 19.8.2010
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Richter am Amtsgericht