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Amtsgericht Paderborn·11 XIV 37/11 B·29.03.2011

Verlängerung der Sicherungshaft zur Ermöglichung der Abschiebung um drei Monate

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAbschiebungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Paderborn verlängert auf Antrag die bisher bis 03.04.2011 angeordnete Sicherungshaft bis zum 03.07.2011 mit sofortiger Wirkung, um die Abschiebung des Betroffenen durchführen zu können. Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig und hat sich ohne Papiere bzw. mit Aliasangaben im Bundesgebiet aufgehalten; Flucht- und Untertauchungsgefahr bestehen. Ein gestellter Asylfolgeantrag und ein anhängiges verwaltungsgerichtliches Verfahren haben keine aufschiebende Wirkung; die Verlängerung erweist sich als verhältnismäßig.

Ausgang: Verlängerung der Sicherungshaft um 3 Monate mit sofortiger Wirkung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verlängerung der Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG ist zulässig, wenn der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist, Fluchtgefahr besteht und die Abschiebung innerhalb der Verlängerungsfrist voraussichtlich durchgeführt werden kann.

2

Die Stellung eines Asylfolgeantrags hindert gemäß § 14 Abs. 3 AsylVfG nicht die Aufrechterhaltung oder Verlängerung der Abschiebungshaft; ein verwaltungsgerichtliches Klage- oder einstweiliges Rechtsschutzverfahren hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn dies gerichtlicherseits angeordnet wird.

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Verzögerungen bei der Feststellung von Identität und bei der Beschaffung von Ausweisdokumenten, die auf das Verhalten des Betroffenen (z. B. Untertauchen, Verwendung von Aliasangaben) zurückzuführen sind, können zu Lasten des Betroffenen gehen und die Notwendigkeit der Fortdauer der Sicherungshaft begründen.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Entscheidung über Sicherungshaft kann gerichtlich angeordnet werden (hier gestützt auf § 422 FamFG), um die Durchsetzbarkeit der Abschiebung nicht zu gefährden.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 AufenthG§ 62 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1, 4 und 5 AufenthG§ 24 Abs. 3 AsylVfG§ 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG§ 80 AsylVfG

Tenor

Die durch Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 03.01.2011 angeordnete Sicherungshaft wird um weitere 3 Monate, d.h. einschließlich bis zum 03.07.2011 mit sofortiger Wirksamkeit verlängert.

Gründe

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Durch Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 03.01.2011 ist gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 03.04.2011 angeordnet worden. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Das Verfahren ist mit Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 11.03.2011 an das Amtsgericht Paderborn abgegeben worden.

3

Mit Antragsschreiben vom 11.03.2011 beantragt der Beteiligte zu 2. die Verlängerung der Sicherungshaft um nochmals 3 Monate, um die Abschiebung des Betroffenen durchführen zu können. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt des Antragsschreibens verwiesen. Die Ausländerakte wurde beigezogen und in Kopie eingesehen.

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Das Gericht hat den Betroffenen am 29.03.2011 im Beisein eines Dolmetschers persönlich angehört, wobei die Anhörung in deutscher Sprache erfolgte. Auf den Inhalt des Anhörungsprotokolls wird Bezug genommen.

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Der Antrag der Beteiligten zu 2. ist begründet.

6

Der Betroffene ist gemäß 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Der Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 Ziffern 1, 4 und 5 AufenthG begründet. Der Betroffene ist unerlaubt und ohne Papiere nach Deutschlang eingereist. Nach dem bisherigen Verhalten des Betroffenen ist davon auszugehen, dass er sich der Abschiebung durch Untertauchen entziehen wird. Der Betroffene hat in der Vergangenheit wiederholt Aufenthaltsorte gewechselt ohne die Ausländerbehörde zu informieren. Zudem hat der sich durch Untertauchen und die Verwendung von Alias-Personalien in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen.

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Am 04.02.2011 stellte der Betroffene aus der Haft einen Asylfolgeantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge am 14.02.2011 abgelehnt. Gegen diesen Bescheid wurde ein Klageverfahren und ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eingeleitet. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.03.2011 wurde der Antrag des Betroffenen auf vorläufige Aussetzung der Wirkungen der Mitteilung an die Ausländerbehörde der Stadt Recklinghausen nach § 24 Abs. 3 AsylVfG vom 25.02.2011, soweit die Abschiebung betroffen ist, abgelehnt.

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Die Stellung eines Asylantrags steht gem. § 14 Abs. 3 S. 1 AsylVfG der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft nicht entgegen. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Abschiebung innerhalb der nächsten 3 Monate undurchführbar erscheinen lassen, § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren gegen den ablehnenden Asylbescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Das aus diesem Grund gestellte Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wurde durch gem. § 80 AsylVfG unanfechtbaren Beschluss abgelehnt.

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Die Verlängerung der Sicherungshaft ist schließlich auch verhältnismäßig. Der Beteiligte zu 2. hat die erforderlichen Maßnahmen unternommen, um dem ihm obliegenden Beschleunigungsgebot bei der Durchführung der Abschiebung gerecht zu werden. Der Betroffene wurde am 18.01.2011 dem türkischen Generalkonsulat in Münster vorgeführt. Der Betroffene muss sich die Verzögerungen bei der Feststellung seiner Identität sowie bei der PEP-Beschaffung zurechnen lassen. Der Betroffene hat sich ohne Aufenthaltstitel und ohne Identitätsnachweis im Bundesgebiet aufgehalten und hinsichtlich seiner Identität falsche Angaben gemacht.

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Die weitere Haftzeit wird nunmehr benötigt, um die geplante Abschiebung des Betroffenen durchzuführen.

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Die Bestellung eines Verfahrenspflegers war nicht erforderlich, da der Betroffene anwaltlich vertreten ist.

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Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung folgt aus § 422 Abs. 2 FamFG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Verlängerung der Sicherungshaft ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Wollen Sie von diesem Rechtsmittel Gebrauch machen, so muss die Beschwerde binnen 1 Monat nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim AG Paderborn in deutscher Sprache eingelegt werden.

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……….

16

Richter