Verlängerung der Sicherungshaft nach §62 AufenthG um drei Monate
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Paderborn verlängert die zuvor vom Amtsgericht Rheine angeordnete Sicherungshaft gegen den Betroffenen um drei Monate bis zum 28.05.2010 mit sofortiger Wirkung. Die Verlängerung erfolgte auf Antrag zur Ermöglichung der Abschiebung; der Betroffene wurde angehört. Das Gericht hält den Haftgrund nach §62 II 1 AufenthG weiterhin für gegeben und betont, dass ein Asylfolgeantrag (§71 AsylVfG) die Anordnung/Verlängerung der Abschiebungshaft nicht kraftlos macht. Die Maßnahme sei verhältnismäßig.
Ausgang: Verlängerung der Sicherungshaft um drei Monate bis 28.05.2010 mit sofortiger Wirksamkeit stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung oder Verlängerung von Sicherungs- bzw. Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG ist zulässig, wenn der Haftgrund (insbesondere die begründete Vermutung, sich der Abschiebung entziehen zu wollen) fortbesteht und nicht glaubhaft entkräftet wurde.
Die bloße Stellung eines Asylfolgeantrags nach § 71 I AsylVfG hindert nicht die Anordnung oder Verlängerung von Abschiebungshaft; hierfür ist maßgeblich, ob das Bundesamt den Folgeantrag für beachtlich erklärt und ein Folgeverfahren einleitet (§ 71 VIII AsylVfG).
Eine Verlängerung der Sicherungshaft ist nur verhältnismäßig, wenn zu erwarten ist, dass die Abschiebung innerhalb des verlängerten Zeitraums möglich ist und keine unzumutbaren Belastungen überwiegen.
Die sofortige Wirksamkeit einer Haftverlängerungsentscheidung kann im Verfahren angeordnet werden (vgl. verfahrensrechtliche Voraussetzungen etwa § 422 II FamFG).
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 9 T 16/10 [NACHINSTANZ]
Tenor
wird die durch Beschluss des Amtsgerichts Rheine vom 30.11.2009 angeordnete Sicherungshaft um 3 Monate, das heißt bis zum 28.05.2010, mit sofortiger Wirksamkeit verlängert
Gründe
Durch Beschluss des Amtsgerichts Rheine vom 30.11.2009 (13 XIV 1601 B) ist gegen den Betroffenen Sicherungshaft für die Dauer von längstens drei Monaten angeordnet worden. Mit weiterem Beschluss dieses Gerichts vom 16.02.2010 ist das Verfahren an das Amtsgericht Paderborn abgegeben worden. Auf den Inhalt der vorbezeichneten Beschlüsse wird Bezug genommen.
Mit Antragsschreiben vom 16.02.2010 hat der Beteiligte zu 2. die Verlängerung der Sicherungshaft um weitere 3 Monate beantragt, um die eingeleiteten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht zu gefährden.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt des Antragsschreibens vom 16.02.2010 verwiesen.
Das Gericht hat den Betroffenen am 23.02.2010 persönlich angehört.
Auf den Inhalt des Anhörungsprotokolls wird Bezug genommen.
Dem Antrag des Beteiligten zu 2. war nach allem in vollem Umfang zu entsprechen.
Gegen den Betroffenen besteht weiterhin der Haftgrund nach § 62 II 1 Ziff. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des Amtsgerichts Rheine vom 30.11.2009 wird insoweit zunächst Bezug genommen. Hieran vermag auch nichts der Umstand zu ändern, dass der Betroffene zwischenzeitlich nach eigenem Bekunden einen Asylantrag beim zuständigen Bundesamt gestellt hat. Da das Erstasylverfahren bereits seit dem 23.05.1992 unanfechtbar negativ abgeschlossen ist, handelt es sich bei dem nunmehrigen Antrag um einen sog. Asylfolgeantrag nach § 71 I AsylVfG. An der Zulässigkeit der Anordnung bzw. Verlängerung von Abschiebungshaft ändert die bloße Stellung eines solchen Folgeantrags aber nichts, s. § 71 VIII AsylVfG, zumal bislang nicht ersichtlich ist, dass das Bundesamt diesen Folgenantrag für beachtlich erklärt hat und tatsächlich ein Folgeverfahren einleitet (vgl. Renner, AusländerR, 8. Aufl. § 62 AufenthG, Rn. 14 a.E.). Die Anberaumung und Durchführung eines Anhörungstermins durch das Bundesamt bereitet eine solche Entscheidung lediglich vor. Der Betroffene hat im Übrigen nach wie vor i.S.d. § 62 II 3 AufenthG nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will und damit die gegen ihn aufgrund der unerlaubten Einreise bestehende Vermutung, sich der Abschiebung entziehen zu wollen, nicht entkräftet. Vielmehr hat der Betroffene im Rahmen der Anhörung vom 23.02.2010 den – für sich genommen sehr gut nachvollziehbaren – Wunsch geäußert, bei seinen in …… wohnhaften Töchtern sein zu wollen. Es muss daher damit gerechnet werden, dass der Betroffene versuchen wird, sich der Abschiebung zu entziehen, zumal er überdies nach eigener Aussage bei Rückkehr in die Türkei die Einziehung zum dortigen Militärdienst und Repressalien aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit befürchtet.
Die Sicherungshaft war um den beantragten und angeordneten Zeitraum von drei Monaten zu verlängern, um die Abschiebung des Betroffenen in sein Heimatland zu ermöglichen. Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass die Abschiebung binnen der weiteren nunmehr angeordneten drei Monate aus von dem Betroffenen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sein wird.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung erfolgt gemäß § 422 II FamFG.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.
Wollen Sie von diesem Rechtsmittel Gebrauch machen, so muss die Beschwerde binnen 1 Monat nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Paderborn in deutscher Sprache erklärt worden sein.
Paderborn, 26.02.2010
Amtsgericht
……..
Richter