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Amtsgericht Paderborn·11 XIV 120/12 B·07.01.2013

Verlängerung der Abschiebehaft nach § 62 AufenthG um 3 Monate

Öffentliches RechtAusländerrechtAbschiebungs- und AbschiebehaftrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Paderborn verlängert auf Antrag die zuvor angeordnete Abschiebehaft bis zum 09.04.2013 mit sofortiger Wirkung. Entscheidend war, dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist, unerlaubt eingereist war, seinen Aufenthaltsort wechselte und nicht ausreichend bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitwirkte. Abschiebehindernisse liegen nicht vor; die Verlängerung erschien verhältnismäßig.

Ausgang: Verlängerung der Abschiebehaft um drei Monate mit sofortiger Wirksamkeit stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung oder Verlängerung von Abschiebehaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG ist gerechtfertigt, wenn der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist und konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass er sich der Abschiebung durch Untertauchen entziehen wird.

2

Für die Verlängerung der Sicherungshaft ist erforderlich, dass keine konkreten Abschiebehindernisse im Zielstaat erkennbar sind und die Aussicht besteht, dass innerhalb der Haftzeit die zur Abschiebung notwendigen Reisedokumente beschafft werden können.

3

Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit Verzögerungen bei der Abschiebung der Betroffene zu vertreten hat; mangelnde Mitwirkung bei der Beschaffung von Passersatzpapieren kann die Rechtfertigung der Haftverlängerung stützen.

4

Ein Verfahrenspfleger nach § 419 FamFG ist nur zu bestellen, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen; die bloße Anordnung oder Verlängerung von Abschiebehaft rechtfertigt dies nicht zwingend.

Relevante Normen
§ 50, 58 Abs. 2 AufenthG§ 62 Abs. 3 S. 1, 2 und 5 AufenthG§ 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG§ 419 FamFG§ 422 Abs. 2 FamFG

Tenor

1. Die mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 12.10.2012 angeordnete Abschiebehaft wird um weitere 3 Monate bis einschließlich zum 09.04.2013 mit sofortiger Wirksamkeit verlängert.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.

3. Der Gegenstandswert wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Gründe

2

Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 12.10.2012 ist gegen den Betroffenen Abschiebehaft bis zum 09.01.2013 angeordnet worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 21.12.2012 wurde das Verfahren an das Amtsgericht Paderborn abgegeben. Auf den Inhalt dieser Beschlüsse wird Bezug genommen.

3

Mit Antragsschreiben vom 21.12.2012 beantragt der Beteiligte zu 2. die Verlängerung der Abschiebehaft bis zum 09.04.2013, um die Abschiebung des Betroffenen durchführen zu können. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt des Antragsschreibens verwiesen.

4

Das Gericht hat den Betroffenen am 08.01.2012 im Beisein eines Dolmetschers persönlich angehört, wobei die Anhörung überwiegend in deutscher Sprache geführt wurde. Auf den Inhalt des Anhörungsprotokolls wird Bezug genommen.

5

Die Ausländerakte wurde beigezogen.

6

Der Antrag des Beteiligten zu 2. ist begründet.

7

Der Betroffene ist gemäß §§ 50, 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig.

8

Der Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft ist gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Zif. 1, 2 und 5 AufenthG begründet. Der Betroffene ist unerlaubt nach Deutschland eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig. Die Ausreisefrist ist abgelaufen und er hat seinen Aufenthaltsort mehrfach gewechselt, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift mitzuteilen, unter der er erreichbar ist. Nach dem bisherigen Verhalten des Betroffenen ist zudem davon auszugehen, dass er sich der Abschiebung durch Untertauchen entziehen wird. Er hat zu erkennen gegeben, dass er nicht freiwillig in die Türkei zurückkehren wird. Der Betroffene ist ohne festen Wohnsitz oder soziale Bindungen in Deutschland. Er verfügt über keinen gültigen Pass oder Ausweisdokument.

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Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Abschiebung innerhalb der nächsten 3 Monate undurchführbar erscheinen lassen, § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG.

10

Abschiebehindernisse in die Türkei sind nicht bekannt.

11

Die Verlängerung der Sicherungshaft ist schließlich auch verhältnismäßig. Der Beteiligte zu 2. hat die erforderlichen Maßnahmen unternommen, um dem ihm obliegenden Beschleunigungsgebot bei der Durchführung der Abschiebung gerecht zu werden. Der Betroffene muss sich die Verzögerungen bei der Abschiebung zurechnen lassen. Er wirkte nicht ausreichend bei der Passersatzpapierbeschaffung mit. Er legte keine Identitätsnachweise vor. Er weigerte sich, bei der Vorführung vor dem türkischen Generalkonsulat, sämtliche Fragen zu beantworten und bestätigte seine Personalien nicht.

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Die weitere Haftzeit wird nunmehr benötigt, um die geplante Abschiebung des Betroffenen durchzuführen. Es liegen noch keine Passersatzpapiere vor. Das Verfahren ist noch bei der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft Ankara zur Klärung der Reiseunterlagen anhängig. Nach Auskunft der Botschaft ist zu erwarten, dass innerhalb des nunmehr angeordneten Haftzeitraums eine Ausstellung der Passersatzpapiere erfolgt. Im Anschluss ist noch eine angemessene Zeit zur Überstellung erforderlich, insbesondere zur Flugbuchung mit Begleitpersonal.

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Der Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 419 FamFG bedurfte es nicht, da der Betroffene in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen.

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Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung folgt aus § 422 Abs. 2 FamFG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Verlängerung der Sicherungshaft ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Wollen Sie von diesem Rechtsmittel Gebrauch machen, so muss die Beschwerde binnen 1 Monat nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim AG Paderborn in deutscher Sprache eingelegt werden.