Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 12 Fällen sowie in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Das Gericht stellte bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,60 ‰ Fahruntüchtigkeit und dadurch begründete Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen fest. Es verhängte eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30,00 EUR und wies die Verwaltungsbehörde an, vor Ablauf von noch 10 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Verfahrenskosten trägt der Angeklagte.
Ausgang: Angeklagter wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und einmaliger Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt; Verwaltungsbehörde zur Nicht-Erteilung der Fahrerlaubnis für 10 Monate angewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Vorsätzliches Fahren ohne die erforderliche Fahrerlaubnis (§21 Abs.1 Nr.1 StVG) ist strafbar und kann für jede selbständige Handlung gesondert verfolgt und bestraft werden.
Eine Blutalkoholkonzentration von 1,60 ‰ begründet regelmäßig Fahruntüchtigkeit und erfüllt den Tatbestand der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr (§316 StGB).
Die aus einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit folgende Feststellung der charakterlichen Ungeeignetheit rechtfertigt regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §69 StGB, sofern keine abweichenden Gründe vorliegen.
Bei mehreren selbständigen Taten ist eine Gesamtstrafenbildung vorzunehmen; zugleich sind die einschlägigen Maßnahmen gegenüber der Fahrerlaubnis (z. B. Weisung an die Verwaltungsbehörde) zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in 12 Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer
Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30,00 Euro
verurteilt.
Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch 10 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 316 Abs. 1, 69, 69 a, 52; 53 StGB, 465 StPO.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus
dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet
wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
Auf folgende Einzelstrafen wurde erkannt:
70 Tagessätze zu je 30,00 EUR für die Tat vom 06.08.2021
50 Tagessätze zu je 30,00 EUR für alle weiteren Taten.
Der Angeklagte hat sich als charakterlich ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erwiesen. Es handelt sich bei der Trunkenheitsfahrt um einen Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB. Es sind keine Gründe bekannt geworden, die eine Abweichung vom Regelfall begründen würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf S 465 StPO.
U.
Richterin am Amtsgericht
Staatsanwaltschaft Siegen, 02.11.2021
65 Js 975/21
An das
Amtsgericht
- Strafrichter –
Olpe
Anklageschrift
pp.
wird angeklagt:
am 06.08.2021 in N.
vorsätzlich im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen in Tateinheit damit
vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte.
Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:
Er befuhr am 06.08.2021 gegen 21 :39 Uhr in N. mit einem
Personenkraftwagen der Marke W. mit dem Kennzeichen D. in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand und ohne zum Führen des Fahrzeugs
berechtigt zu sein u.a. die L 000 im Bereich B..
Zum Führen des Fahrzeugs war er - wie ihm bekannt war - nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.
Die Untersuchung der ihm am 06.08.2021 um 23:00 Uhr entnommenen Blutprobe hat eine Blutalkoholkonzentration von 1,60 0/00 ergeben.
Diese Blutalkoholkonzentration bewirkt in jedem Falle Fahruntüchtigkeit.
Die Fahruntüchtigkeit war ihm bewusst.
Aus dieser Tat ergibt sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Vergehen der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis nach 316 Abs. 1, 69a StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG
Beweismittel:
l. Einlassung d. Angeschuldigten Il. Zeugen:
1) PK'in P., X. N.
2) Q. Y., X. N.
III. Urkunde/n:
Blutalkoholuntersuchungsbefund - Institut für Rechtsmedizin
Prof. Dr. med. Q. L. - vom 12.08.2021 BI. 13 d. Akte
Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Strafrichter - Olpe zu eröffnen.
E. Oberamtsanwältin
Staatsanwaltschaft Siegen, 16.11.2021
65 Js 981/21
An das
Amtsgericht
- Strafrichter Olpe
Anklageschrift
pp.
wird anqeklagt,
im Zeitraum vom 09.08.2021 bis zum 23.08.2021 in N.
durch 10 selbständige Handlungen
vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte.
Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:
Er befuhr am 09.08.2021 gegen 18:51 Uhr, am 12.08.2021 gegen 6:09 Uhr, am
16.08.2021 gegen 6:04 Uhr, am 17.08.2021 gegen 6:04 Uhr, am 22.08.2021 gegen
17:50 Uhr und am 23.08.2021 gegen 22:30 Uhr in N. mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke K. mit dem Kennzeichen D. unter anderem die V.-straße.
Zum Führen des Fahrzeugs war er - wie ihm bekannt war - nicht berechtigt, weil er
zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.
Am 18.08.2021 gegen 22:11 Uhr, am 19.08.2021 gegen 6:03 Uhr, am 20.08.2021 gegen 5:59 Uhr und 21.08.2021 gegen 8:59 Uhr befuhr er mit einem fahrlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke S. mit dem Kennzeichen N01 wiederum die V.-straße.
Zum Führen des Fahrzeugs war er- wie ihm bekannt war - aus den obengenannten Gründen nicht berechtigt.
Aus dieser Tat ergibt sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 53, 69a StGB
Beweismittel:
Zeugen:
1) Q. Y., X. N.
2) PHKin A., X. N.
3)
Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Strafrichter - Olpe zu eröffnen.
E.
Oberamtsanwältin