Gewerbsmäßiger Internetbetrug: 40 Verkäufe ohne Lieferung, Einziehung von 7.709,35 €
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte bot über Online-Plattformen wiederholt Waren zum Kauf an, ließ sich die Kaufpreise zahlen und lieferte anschließend nicht. Streitentscheidend waren die Qualifikation als gewerbsmäßiger Betrug, die Schuldfähigkeit sowie die Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung einer Vorverurteilung. Das Gericht verurteilte wegen (gewerbsmäßigen) Betruges in 40 Fällen, verneinte §§ 20, 21 StGB und bildete zwei Gesamtfreiheitsstrafen (2 J. 3 Mon. sowie 1 J. 9 Mon., ohne Bewährung). Zudem ordnete es die Einziehung des Wertes des Erlangten i.H.v. 7.709,35 € an und sprach im Adhäsionsverfahren zwei Schadensersatzbeträge zu.
Ausgang: Verurteilung wegen (gewerbsmäßigen) Betruges in 40 Fällen mit zwei Gesamtfreiheitsstrafen, Einziehung und teilweiser Adhäsionszuerkennung.
Abstrakte Rechtssätze
Wer über Online-Verkaufsplattformen Waren anbietet, Zahlungen entgegennimmt und von Anfang an weder liefern noch erstatten will, verwirklicht den Betrugstatbestand durch konkludente Täuschung über die Leistungsbereitschaft und -fähigkeit.
Gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Nachhaltigkeit zu verschaffen; dies kann auch bei wiederholtem Einstellen desselben Gegenstands ohne Besitz weiterer Exemplare gegeben sein.
Eine Persönlichkeitsstörung begründet für sich genommen keine verminderte Schuldfähigkeit, wenn ihr Schweregrad nicht einer schweren anderen seelischen Abartigkeit gleichkommt und kein symptomatischer Zusammenhang zur planmäßig begangenen Tat besteht.
Bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung sind für vor einer früheren Verurteilung begangene Taten die Einzelstrafen aus dem früheren Urteil nach Auflösung der dortigen Gesamtstrafe in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen; für nach der früheren Verurteilung begangene Taten ist eine gesonderte Gesamtstrafe zu bilden.
Die Einziehung des Wertes des Erlangten ist anzuordnen, wenn der Täter aus Betrugstaten Vermögensvorteile erlangt hat; im Urteil zuerkannte Adhäsionsbeträge sind bei der Einziehungsbemessung zu berücksichtigen.
Tenor
Die Angeklagte wird wegen Betruges in 21 Fällen nach Auflösung der Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 05.09.2019 — 5 Ds 414 Js 224/17 41/19 - zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Angeklagte wird wegen Betruges in 19 weiteren Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.
Die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe eines Betrages von 7.709,35 € wird angeordnet.
Die Angeklagte wird auf die entsprechenden Adhäsionsanträge verurteilt, an Frau X. F., Z.-straße, Y. einen Betrag von 89,99 € und an Frau L.- P., U.-straße, S. einen Betrag von 510,00 € zu zahlen.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen sowie die Kosten der Adhäsionsverfahren.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 53, 73, 73 c StGB
Gründe
Die jetzt „00“ Jahre alte Angeklagte ist deutsche Staatsangehörige, seit dem 00.00.0000 rechtskräftig geschieden und hat zwei aus der Ehe hervorgegangene
Kinder im Alter von sieben und vier Jahren. Der siebenjährige Sohn ist Schüler des zweiten Schuljahres der örtlichen Grundschule, während die vierjährige Tochter einen Kindergarten im Nachbarort des Wohnortes der Angeklagten besucht. Die Trennung der Angeklagten von ihrem Ehemann erfolgte im Juli 2018. Sie lebt mit ihrem jetzigen Partner, den sie seit Ende 2018 kennt, in eheähnlicher Gemeinschaft.
Die beiden Kinder der Angeklagten wohnen in deren Haushalt.
Der Angeklagte hat eine Hauptschule besucht und den Hauptschulabschluss erreicht. Nachfolgend hat sie eine Ausbildung zur Bäckerin begonnen, aber nach
einem Jahr abgebrochen. Eine andere Berufsausbildung hat sie nicht absolviert.
Während der Ehezeit wohnte die Angeklagte zunächst wenige Jahre in H. und später in X.. Nach der Trennung kehrte sie gemeinsam mit den Kindern nach C. zurück.
Die Angeklagte hat seit dem 00.00.0000 eine Arbeitsstelle bei der A. in C. inne. Es handelt sich um eine Stelle mit einem Beschäftigungsumfang von 50 %. Nach Ablauf der Probezeit hat die Angeklagte nunmehr einen festen Arbeitsvertrag mit demselben Umfang. Ihr monatliches Nettoeinkommen beträgt etwa 800,00 € bis 850,00 €.
Ihr geschiedener Ehemann zahlt zu ihren Händen einen Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 800,00 € für beide Kinder. Daneben bezieht die Angeklagte das Kindergeld
in Höhe von monatlich zurzeit 438,00 €.
Die Angeklagte wurde in dieser Sache am 05.03.2020 festgenommen aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts T. vom 28.02.2020. Am 05.03.2020 erging ein 
Haftverschonungsbeschluss, auf dessen Grundlage die Angeklagte am selben Tage
auf freien Fuß gesetzt wurde.
Sie begab sich sodann umgehend in stationäre psychiatrische Behandlung in der St.
K. T.. Etwa vier Wochen später wurde sie aus dieser stationären Behandlung entlassen. Kurz darauf besuchte sie die psychiatrische Tagesklinik St. K. Anschließend wechselte sie zu einem in D. ansässigen niedergelassenen Psychotherapeuten, zu dem sie mittlerweile allerdings lediglich eher sporadische und telefonisch geführte Kontakte unterhält.
In strafrechtlicher Hinsicht ist sie bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
Die das Amtsgericht Oberhausen verurteilte die Angeklagte am 13.11.2013 wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung.
Weiterhin erkannte das Amtsgericht Oberhausen am 28.05.2014 wegen Betruges in
vier Fällen unter Einbeziehung der zuvor genannten Entscheidung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung.
Diese Strafe konnte mit Wirkung vom 21.08.2019 erlassen werden.
Schließlich verurteilte das Amtsgericht Rheinberg die Angeklagte am 05.09.2019 wegen Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Das Urteil ist seit dem Tag seiner Verkündung rechtskräftig, sodass die dreijährige Bewährungszeit mit dem 04.09.2022 endet.
In diesem Urteil sind für die Taten vom 06.04.2016 und vom 29.09.2016 jeweils Einzelgeldstrafen i. H. v. 90 Tagessätzen und für die weiteren fünf Taten vom 20.10.2016, 24.10.2016, 31.10.2016, 04.11.2016 und von Ende Dezember 2016 jeweils Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten festgesetzt worden. Das Gericht ist
in den beiden zuerst genannten Fällen vom Grundtatbestand des § 263 Abs. 1 StGB und in den fünf weiteren Fällen von einer gewerbsmäßigen Begehungsweise im Sinne des § 263 Abs. 1 , Abs. 3 Nr. 1 StGB ausgegangen. In den zuletzt genannten fünf Fällen die Angeklagte sogenannte Thermomixe bzw. Glätteisen im Internet zum Kauf angeboten, sich die Beträge der Kaufpreise vorab überweisen lassen, sodann die Ware jedoch nicht geliefert und auch den Kaufpreis nicht erstattet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehen die nachfolgend geschilderten Sachverhalte zur Überzeugung des Gerichts fest.:
1.
Die Angeklagte bot am 04.02.2019 über die Verkaufsplattform „Quoka" einen Thermomix der Marke Vorwerk zum Kauf an. Die Zeugin Q. kaufte diesen am selben Tag zu einem Kaufpreis von 760,50 € und zahlte den Betrag am
05.02.2019 vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DE-N01 bei der Sparkasse
D.-E.. Die Angeklagte war von Anfang an 
weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten
2.
Sie bot am 15.03.2019 über die Verkaufsplattform „mamikreisel" eine Toniebox zum Kauf an. Die Zeugin J. kaufte diese am selben Tag zu einem Kaufpreis von 75,00 € und zahlte dem Betrag vereinbarungsgemäß mittels Pay-Pal auf das Konto der Angeklagten mit der Mailadresse „E-Mail01". Die Angeklagte war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld
zurückzuerstatten.
3.
Am 19.03.2019 gab die Zeugin O. über eBay-Kleinanzeigen ein Gesuch bezüglich eines Thermomix der Firma Vorwerk auf. Die Angeklagte nahm daraufhin Kontakt zu der Zeugin auf und bot ihr einen Thermomix zum Kauf an. Die Zeugin O. kaufte dieses Gerät am selben Tage zu einem Kaufpreis von 700,00 € und zahlte den Betrag am 20.03.2019
vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DEN01 bei der Sparkasse I.E.. Die Angeklagte war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten
4.
Sie bot am 20.03.2019 über eBay-Kleinanzeigen einen „Paw- Patrol- Tower"
zum Kauf an. Die Zeugin V. kaufte diesen am selben Tage zu einem Kaufpreis von 110,00 € und zahlte den Betrag vereinbarungsgemäß via PayPal auf das Konto der Angeklagten E-Mail02. Die Angeklagte war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu
übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
5.
Sie bot am 21.03.2019 über eBay-Kleinanzeigen einen „Paw- Patrol- Tower" zum Kauf an. Die Zeugin G. kaufte diesen am 22.03.2019 zu einem Kaufpreis von 80,00 € und zahlte den Betrag vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DEN01 bei der Sparkasse D.-E.. Sie war von
Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
6.
Die Angeklagte bot am 08.04.2019 über eBay-Kleinanzeigen einen Thermomix der Marke Vorwerk zum Kauf an. Die Zeugin B. kaufte
diesen am selben Tage zu einem Kaufpreis von 630,00 € und zahlte am
08.04.2019 eine Anzahlung i. H. v. 200,00 € und am 15.04.2019 den Restbetrag von 430,00 € vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DEN01 bei der Sparkasse D.-E.. Die Angeklagte war von
Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
7.
Am 10.04.2019 gab die Zeugin N. über eBay-Kleinanzeigen ein Gesuch
bezüglich eines Thermomix der Marke Vorwerk auf. Die Angeklagte nahm
daraufhin am 11.04.2019 Kontakt zu der Zeugin N. auf und bot ihr einen
Thermomix zum Kauf an. Die Zeugin kaufte diesen am selben Tag zu einem Kaufpreis von 560,95 € und zahlte den Betrag vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DEN01 bei der Sparkasse D.-E.. Die Angeklagte war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
8.
Sie bot am 23.04.2019 über eBay-Kleinanzeigen ein Paar Sandalen der Marke „Gizeh" zum Kauf an. Die Zeugin J. kaufte diese Sandalen am selben Tag zu einem Kaufpreis von 59,70 € und zahlte den Betrag am 24.04.2019 vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DE-N01 bei der Sparkasse D.
E.. Die Angeklagte war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu liefern oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
9. 
Ebenfalls am 23.04.2019 bot sie über eBay-Kleinanzeigen einen Thermomix der Marke Vorwerk zum Kauf an. Die Zeugin M. kaufte den Thermomix am selben Tage zu einem Kaufpreis von 650,00 € und zahlte den Betrag vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DEN01 bei der Sparkasse I.E.. Die Angeklagte war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
10.
Am 30.04.2019 gab die Zeugin IK. über eBay-Kleinanzeigen ein Gesuch bezüglich eines Thermomix der Marke Vorwerk auf. Die Angeklagte nahm daraufhin Kontakt zu der Zeugin IK. auf und bot ihr einen Thermomix zum Kauf an. Die Zeugin IK. kaufte diesen am selben Tage zu einem Kaufpreis von 680,00 € und zahlte den Betrag vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit
der IBAN DEN01 bei der Sparkasse I.E.. Sie war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
11.
Sie bot am 01.05.2019 über die Verkaufsplattform „Kleiderkreisel" unter dem
Namen „JA." ein GHD- Glätteisen „Platinum Plus" zum Kauf an.
Die Zeugin YJ. kaufte dieses am selben Tag zu einem Kaufpreis von
110,00 € und zahlte den Betrag am 02.05.2019 vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DE bei der Sparkasse D.-E.. Die
Angeklagte war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu liefern oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
12.
Sie bot am 02.05.2019 über die Verkaufsplattform „Kleiderkreisel" unter
dem Namen „JA." abermals ein GHD- Glätteisen „Platinum Plus" 
zum Kauf an. Die Zeugin WR. kaufte dieses am selben Tag zu einem Kaufpreis von 100,00 € und zahlte den Betrag vereinbarungsgemäß auf das
von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DEN01 bei der Sparkasse D.-E.. Die Angeklagte war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die
angebotene Ware zu liefern oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
13.
Sie bot am 05.05.2019 über eBay-Kleinanzeigen einen Schulrucksack zum Kauf an. Die Zeugin HQ. kaufte diesen am selben Tage zu einem Kaufpreis von 166,00 € und zahlte den Betrag vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DEN01 bei der Sparkasse D.-E.. Die Angeklagte war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
14.
Sie bot am 06.05.2019 über die Verkaufsplattform eBay-Kleinanzeigen einen
Schulranzen „Ergobag kobärnikus" zum Kauf an. Der Zeuge ZQ. kaufte diesen am selben Tag zu einem Kaufpreis von 160,00 € und zahlte den Betrag vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DEN01 bei der Sparkasse I.E.. Die Angeklagte war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu liefern oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
15.
Am 08.05.2019 bot sie über die Verkaufsplattform „Kleiderkreisel" unter dem Namen „JA." abermals ein GHD- Glätteisen „Platinum Plus" zum Kauf an. Die Zeugin TD. kaufte dieses am selben Tage zu einem Kaufpreis von 105,00 € und zahlte den Betrag am 08.05.2019 vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DEN01 bei der Sparkasse I.E.. Die Angeklagte war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu liefern oder das erhaltene Geld
zurückzuerstatten.
16.
Sie bot am 13.05.2019 über eBay-Kleinanzeigen einen „Paw- Patrol- Tower"
zum Kauf an. Die Zeugin AM. kaufte diesen am 14.05.2019 zu einem Kaufpreis von 90,00 € und zahlte den Betrag vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DEN01 bei der Sparkasse D.-E.. Die Angeklagte war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
17.
Sie bot am 15.05.2019 über eBay-Kleinanzeigen einen Schulrucksack zum Kauf an. Die Zeugin SB. kaufte diesen am selben Tag zu einem Kaufpreis von 150,00 € und zahlte den Betrag vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DE-N01 bei der Sparkasse D.-E.. Der Angeklagte war
von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
18.
Am 22.07.2019 bot sie über die Verkaufsplattform „Mamikreisel" eine „Paw
Patrol- Station" zum Kauf an. Die Zeugin J. kaufte diese am selben Tag zu einem Kaufpreis von 140,00 € und zahlte den Betrag vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DEN01 bei der Sparkasse D.-E.. Die Angeklagte war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu liefern oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
19.
Sie bot am 08.08.2019 über die Verkaufsplattform eBay-Kleinanzeigen ein Set Tonieboxen zum Kauf an. Die Zeugin LG. kaufte dieses am selben Tage zu einem Kaufpreis von 110,00 € und zahlte den Betrag am 09.08.2019 vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DEN01 bei der Sparkasse D.-E.. Die Angeklagte war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
20.
Am 29.08.2019 bot sie unter dem Namen NR. YC. über die Verkaufsplattform eBay-Kleinanzeigen einen Schulranzen „Ergobag kobänikus" zum Kauf an. Die Zeugin EO. kaufte diesen am selben Tage zu einem Kaufpreis von 140,00 € zzgl. 6,00 € Versand und zahlte den Betrag am 30.08.2019 vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DEN01 bei der
Sparkasse D.-E.. Die Angeklagte war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu liefern oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
21 .
Sie bot am 03.09.2019 wiederum unter dem Namen NR. YC. über die Verkaufsplattform eBay-Kleinanzeigen ein Paar Damen- Boots der Marke UGG zum Kauf an. Die Zeugin XW. kaufte diese am selben Tag zu einem Kaufpreis von 100,00 € und zahlte den Betrag am 04.09.2019 vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DEN01 bei der Sparkasse I.E.. Die Angeklagte war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu liefern oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
22.
Am 04.09.2019 bot die Angeklagte unter dem Namen NR. YC. über die Verkaufsplattform eBay-Kleinanzeigen ein Glätteisen der Marke GHD zum Kauf an. Die Zeugin ZZ. kaufte dieses am selben Tag zu einem Kaufpreis von 60,00 € und zahlte den Betrag am 06.09.2019 vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DE-N01 bei der Sparkasse I.E.. Die Angeklagte war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu liefern oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.

23.
Am 14.10.2019 bot die Angeklagte unter dem Namen „GC." über die Verkaufsplattform eBay-Kleinanzeigen ein „Paw- Patrol- Hauptquartier" sowie
diverse Stoffe zum Kauf an. Die Zeugin DE. kaufte die Ware am selben Tag für 180,00 € und zahlte den Betrag vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DEN01 bei der Sparkasse D.-E.. Die Angeklagte war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu liefern oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
24.
Sie bot am 11.12.2019 unter dem Namen „SW." über die Verkaufsplattform eBay-Kleinanzeigen ein Playmobil- Haus zum Kauf an. Die Zeugin AI. kaufte dieses am 16.12.2019 zu einem Kaufpreis von 50,00 € und zahlte den Betrag am selben Tage vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto. Sie war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu liefern oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
25.
Am 01.01.2020 bot die Angeklagte über die Verkaufsplattform eBay-Kleinanzeigen einen Stoffteddy zum Kauf an. Die Zeugin F. kaufte diesen am selben Tage zum Kaufpreis von 70,00 € inkl. Versand und zahlte den Betrag am 02.01.2020 vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DEN01 bei der Sparkasse D.-E.. Die Angeklagte war von
Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu liefern oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
26.
Am 03.01.2020 bot die Angeklagte über die Verkaufsplattform eBay-Kleinanzeigen ein „Tiptoy Konvult" inkl. zweier Stifte zum Kauf an. Die Zeugin
VD. kaufte die Ware am selben Tag zu einem Kaufpreis von 75,00 € und zahlte den Betrag am 06.01.2020 vereinbarungsgemäß auf das angegebene Konto mit der IBAN DEN01 bei der Sparkasse D.-E.. Die Angeklagte war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
27.
Am 04.01.2020 bot die Angeklagte über die Verkaufsplattform eBay-Kleinanzeigen unter der Artikelnummer XX ein Glätteisen „ghd V gold" mit Tasche zum Kauf an. Die Zeugin UO. kaufte dieses am selben Tag zu einem Kaufpreis von 80,00 € und zahlte den Betrag am 06.01.2020 vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DEN01 bei der Sparkasse D.- E.. Sie war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
28.
Weiterhin bot sie am 05.01.2020 über die Verkaufsplattform eBay-Kleinanzeigen ein Paar Damenschuhe der Marke UGG zum Kauf an. Die Zeugin XS. kaufte die Ware am selben Tag zu einem Kaufpreis von 90,00 € einschließlich Nebenkosten und zahlte den Betrag am 06.01.2020 vereinbarungsgemäß durch Überweisung auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DEN01 bei der Sparkasse D.-E.. Die Angeklagte war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
29.
Am 17.01.2020 bot die Angeklagte über die Verkaufsplattform eBay-Kleinanzeigen eine Toniebox zum Kauf an. Der Zeuge BK. kaufte die Ware am selben Tag zum Kaufpreis von 64,00 € und zahlte den Betrag vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DE-N05 bei der Sparkasse C.. Sie war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
30.
Am 23.01.2020 gab die Zeugin XR. über eBay
Kleinanzeigen ein Gesuch bezüglich eines Thermomix der Marke Vorwerk auf.
Die Angeklagte nahm daraufhin Kontakt zu der Zeugin auf und bot ihr einen Thermomix Typ TM 5 zum Kauf an. Die Zeugin kaufte am selben Tag den Thermomix zu einem Kaufpreis von 510,00 € und zahlte den Betrag
vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebenen Konto mit
der IBAN DE-N05 bei der Sparkasse C.. Sie
war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu
übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
31 .
Am 20.01.2020 bot die Angeklagte über die Verkaufsplattform eBay-Kleinanzeigen eine Handtasche der Marke Liebeskind zum Kauf an. Die Zeugin GH. kaufte diese Tasche am selben Tag zu einem Kaufpreis von 64,00 € und zahlte den Betrag vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DE-N05
bei der Sparkasse C.. Sie war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
32.
Am 21.01.2020 bot die Angeklagte über die Verkaufsplattform eBay-
Kleinanzeigen eine Handtasche der Marke aunts & uncles zum Kauf an. Die Zeugin HB. kaufte die Ware am selben Tag zu einem Kaufpreis von 80,00 € einschließlich Nebenkosten und zahlte diesen Betrag am
22.
01.2020 vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DE-N05 bei der Sparkasse
C.. Sie war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
33.
Am 22.01.2020 bot die Angeklagte über die Verkaufsplattform eBay Kleinanzeigen einen Thermomix TM 5 der Marke Vorwerk zum Kauf an. Die
Zeugin LH. kaufte diesen am selben Tag zu einem Kaufpreis von 560,00 € und leistete am 23.01.2020 zunächst eine Anzahlung i. H. v. 400,00 € und zahlte am 29.01.2020 den Restbetrag i. H. v. 160,00 € vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DE N05 bei der Sparkasse C.. Sie war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
34.
Am 23.01.2020 bot die Angeklagte über die Verkaufsplattform eBay Kleinanzeigen eine Handtasche der Marke aunts & uncles und ein Portmonee der Marke Merlot zum Kauf an. Die Zeugin WK. kaufte die Waren
am selben Tag zu einem Kaufpreis von 75,00 € einschließlich Nebenkosten und zahlte diesen Betrag am 23.01.2020 vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DE-N05 bei der Sparkasse C.. Sie war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
35.
Die Angeklagte bot am 28.01.2020 über die Verkaufsplattform „mamikreisel" eine Toniebox mit acht Tonies und ein Spielehaus zum Kauf an. Die Zeugin SH. kaufte die Ware am selben Tag zu einem Kaufpreis von 200,00 € und zahlte den Betrag am 29.01.2020 vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DEN05 bei der Sparkasse C.. Sie war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
36.
Sie bot am 30.01.2020 über die Verkaufsplattform „mamikreisel" ein Spielzeug, nämlich eine „Paw- Patrol- Zentrale", zum Kauf an. Die Zeugin JX. kaufte die Ware zu einem Kaufpreis von 115,00 €. Die Zeugin zahlte den Betrag am selben Tage vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DE-N05 bei der Sparkasse C.. Sie war von Anfang an weder willens noch in
der Lage, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld
zurückzuerstatten.
37.
Die Angeklagte bot am 03.02.2020 über die Verkaufsplattform „mamikreisel"
eine Toniebox mit acht Tonies zum Kauf an. Die Zeugin NP. kaufte die Ware am selben Tag zu einem Kaufpreis von 125,00 € und zahlte den Betrag am 04.02.2020 vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DE-N05 bei der
Sparkasse C.. Sie war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
38.
Weiterhin bot die Angeklagte am 05.02.2020 über die Verkaufsplattform „mamikreisel" eine Toniebox mit acht Spielfiguren zum Kauf an. Die Zeugin LJ. kaufte die Ware am selben Tag zu einem Kaufpreis von 130,00 € einschließlich Nebenkosten und zahlte diesen Betrag am 05.02.2020 vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DE-N05 bei der Sparkasse C.. Sie war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
39.
Die Angeklagte bot am 16.02.2020 über die Verkaufsplattform eBay Kleinanzeigen drei Hydro- Gel Eye Patches zum Kauf an. Die Zeugin FH. kaufte diese am selben Tage zu einem Kaufpreis von 100,00 € einschließlich Nebenkosten und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DEN01 bei der Sparkasse I.E.. Die Angeklagte war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu liefern oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
40.
Schließlich bot die Angeklagte am 18.02.2020 über die Verkaufsplattform eBay-Kleinanzeigen eine Augencreme der Marke Mary Kay zum Kauf an. Am 18.02.2020 kaufte die Zeugin FH. die Augencreme zu einem Kaufpreis von 30,00 € und bat um gemeinsamen Versand mit der zuvor genannten Ware. Den Kaufpreis bezahlte sie am selben Tag vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DE-N01 bei der Sparkasse I.E.. Die Angeklagte war von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu liefern oder das erhaltene Geld zurückzuerstatten.
Die Angeklagte handelte in allen Fällen in der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine Einkommensquelle von gewisser Dauer und Nachhaltigkeit zu verschaffen. Sie hatte die zum Kauf angebotenen Waren jeweils einmal in ihrem Eigentum und veräußerte sie entsprechend. Sodann bot sie die Gegenstände über
die verschiedenen Verkaufsplattformen immer wieder zum Kauf an, ohne jedoch im Besitz weiterer Exemplare dieser Gegenstände zu sein.
Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der geständigen Einlassung der Angeklagten. Diese wird durch den Akteninhalt und durch die Angaben, welche die Angeklagte im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen gemacht hat, sowie durch die Angaben zur Sache, welche gegenüber dem Sachverständigen Dr. IY. getätigt wurden, bestätigt. Die im Rahmen der Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse haben zu der Feststellung geführt, dass sämtliche hier aufgeführte
Zahlungen der Geschädigten den Konten der Angeklagten gutgeschrieben worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass dritte Personen die Konten genutzt haben könnten,
haben sich nicht ergeben. Die Vorgehensweise entspricht im Übrigen denjenigen Verhaltensmustern, welche die Angeklagte bereits früher an den Tag gelegt hat und die auch bereits Gegenstand früherer Verurteilungen sind.
Nach allem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Angeklagte die von ihr eingeräumten 40 Taten begangen hat.
Sie hat sich damit wegen gewerbsmäßigen Betruges in 40 Fällen gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 53 StGB strafbar gemacht. Denn die Angeklagte hat in allen Fällen in der Absicht gehandelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine
Einkommensquelle von gewisser Dauer und Nachhaltigkeit zu verschaffen.
In Anwendung der §§ 263 Abs. 4, 243 Abs. 2 StGB ist jedoch in den Fällen zu Ziffern 24 und 40 der tatsächlichen Feststellungen nicht von einem besonders schweren Fall des Betruges auszugehen, weil der Schaden den Betrag von 50,00 € in diesem beiden Fällen nicht übersteigt.
Für diese beiden Fälle ist der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen.
Eine Verschiebung des Strafrahmens hat nicht zu erfolgen.
Insbesondere ist nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit oder gar von einer Schuldunfähigkeit der Angeklagten i. S. der SS 20, 21 StGB auszugehen.
Dieses ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen, des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, forensische Psychiatrie Dr. IY., welche dieser in der Hauptverhandlung getätigt hat.
Das betreffende Gutachten basiert auf umfangreichen Behandlungsdokumentationen aus den Jahren 2015 bis 2020, namentlich auf den Entlassungsberichten der St. K. T. vom 09.05.2018, vom 02.04.2020 und vom 07.05.2000 sowie auf der Exploration durch den Sachverständigen vom 28.10.2020 und dem
Inhalt der Gerichtsakte nebst Fallakten, zweier Bewährungshefte sowie der Beiakten. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Angeklagten eine strukturelle Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional- instabilen
Anteilen vorliege. In der Jugendzeit sei die Diagnose einer Essstörung gestellt und über selbstverletzendes Verhalten berichtet worden. Während stattgefundener stationärer Behandlungen seien mittelgradige depressive Symptome beschrieben
worden. Psychotische Symptome hätten allerdings zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, weshalb letztlich keine Begründung für die Diagnose einer depressiven Störung mit psychotischen Symptomen gegeben sei. An der intellektuellen Ausstattung der
Angeklagten könnten keine Zweifel bestehen. Sie habe einen Hauptschulabschluss erlangt und über Jahre hin — wenn auch als ungelernte Kraft — in verschiedenen Berufen auf dem ersten Arbeitsmarkt gearbeitet und Einkommen erzielt.
Die kombinierte Persönlichkeitsstörung führe nicht zum Vorliegen des sog. vierten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB, nämlich einer schweren anderen seelischen Abartigkeit. Hierfür sei das Funktionsniveau der Angeklagten zu kompensiert, als
dass die Persönlichkeitsstörung nach ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung wie beispielsweise einer Psychose entsprechen könne. Die festzustellende gestörte affektive Ansprechbarkeit der Angeklagten sei nicht
verbunden mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Beziehungsgestaltung und der psychosozialen Leistungsfähigkeit. Bei der Angeklagten sei eine altersentsprechende biografische Entwicklung festzustellen.
Abgesehen davon, dass eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB nicht vorliege, bestehe auch kein symptomatischer Zusammenhang
zu den begangenen Betrugsdelikten. Dieser symptomatische Zusammenhang könne aufgrund des planmäßigen Vorgehens der Angeklagten bei den Betrugsdelikten klar
verneint werden. Es sei vielmehr ein planmäßiges Vorgehen mit durchaus komplexen Handlungsabläufen festzustellen. Es handele sich um ein lang hingezogenes Tatgeschehen beginnend mit dem Fotografieren der Produkte, dem Einstellen der Angebote in das Internet, dem Antworten auf E-Mails etc. bis hin zur Abfassung ausführlicher Entschuldigungs-E-Mails.
Bei der Angeklagten bestehe abseits der Persönlichkeitsauffälligkeiten eine kriminelle Verhaltensbereitschaft.
Nach allem sei die Angeklagte für die von ihr begangenen Taten als voll schuldfähig einzustufen.
Dieses gelte auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der Taten, die Gegenstand derjenigen Anklageschriften seien, die dem Sachverständigen bei der Begutachtung nicht vorgelegen hätten, zumal es sich auch in diesen weiteren Fällen um dieselben Verhaltensmuster handele. Auch im Hinblick auf die sich nunmehr ergebende Anzahl der Fälle sei eine abweichende Sichtweise nicht möglich.
Schließlich führe der Umstand, dass die Angeklagte die zeitlich nach dem 05.09.2019 einzuordnenden Taten letztlich mehr oder weniger bewusst in Erwartung eines Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 05.09.2019 begangen habe, nicht zu einer anderen Beurteilung hinsichtlich der Schuldfähigkeit der Angeklagten.
Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und schlüssig. Er geht von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus. Die nachfolgenden Ausführungen des Sachverständigen basieren auf diesen Anknüpfungstatsachen. Die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend.
Es ergeben sich keinerlei Widersprüche.
Schließlich kommt der Sachverständige im Wesentlichen hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfähigkeit der Angeklagten zu dem gleichen Ergebnis wie der Sachverständige Dr. EM. in dem im Jahre 2019 bei dem Amtsgericht Rheinberg geführten Verfahren 5 Ds 414 Js 224/17- 41/19. Dieses Verfahren betraf ähnlich gelagerte Fälle einer Strafbarkeit der Angeklagten, namentlich Betrugsdelikte mit überwiegend derselben Vorgehensweise.
Weitere Ansatzpunkte für eine Verschiebung des Strafrahmens ergeben sich nicht.
Nach allem verbleibt es bei den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen, nämlich bezüglich der Fälle zu Ziffern 24 und 40 der tatsächlichen Feststellungen bei demjenigen des § 263 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, und hinsichtlich der weiteren 38 Fälle bei dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren umfasst.
Im Einzelnen ist zugunsten der Angeklagten deren umfassendes Geständnis zu berücksichtigen. Dieses Geständnis hat hier auch einen besonderen Wert, weil
dadurch eine umfangreiche Beweisaufnahme vermieden worden ist. Diese Beweisaufnahme wäre für die meisten der Zeugen mit einer weiteren Anreise zum
Gerichtsort und mit dadurch bedingten erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden gewesen. Die von der Angeklagten angerichteten Sachschäden sind in den jeweiligen Einzelfällen nicht außergewöhnlich hoch. Außerdem sind weitere Fälle strafrechtlich relevanten Verhaltens der Angeklagten nach dem 18.02.2020 nicht bekannt geworden. Die Angeklagte lässt sich in nachvollziehbarer Weise ein, die am 05.03.2020 erfolgte Festnahme und die anschließende Vorführung zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls bei Gericht seien für sie durchaus einschneidende Erlebnisse gewesen. Hierdurch sei sie nachhaltig beeindruckt.
Andererseits spricht gegen die Angeklagte, dass sie bereits mehrfach insbesondere einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Bereits in den Jahren 2013 und
2014 kam es zu Verurteilungen durch das Amtsgericht H. jeweils zu Freiheitsstrafen unter Strafaussetzung zur Bewährung. Die insoweit vom Amtsgericht
H. am 28.05.2014 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe konnte letztlich erlassen
werden. Die Angeklagte stand zu den Zeiten der Begehung von insgesamt 19 Straftaten unter laufender Bewährungsaufsicht aus dem Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 05.09.2019. Weder durch das frühere Verfahren noch durch die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung hat sie sich von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Auch hat sie die vor dem 05.09.2019 begangenen Taten in Kenntnis des gegen sie laufenden Strafverfahrens begangen. Darüber hinaus ist eine erschreckende Rückfallgeschwindigkeit bei der Begehung der Straftaten festzustellen. Schließlich spricht die Anzahl der Straftaten gegen die Angeklagte.
Unter Berücksichtigung der jeweils entstandenen Schäden sind folgende Einzelfreiheitsstrafen gegen die Angeklagte festzusetzen:
für die Taten mit einem Schaden bis zu 100,00 €, also für die Fälle zu Ziffern 2, 5, 8, 12, 16, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 31, 32, 34, 39 und 40 der tatsächlichen Feststellungen jeweils Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten,
für die Taten mit einem Schaden von mehr als 100,00 € bis zu 400,00 €, also für die Fälle zu Ziffern 4, 11, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 23, 35, 36, 37 und 38 der tatsächlichen Feststellungen jeweils Einzelfreiheitsstrafen von sieben Monaten
sowie
für die Taten mit einem Schaden von mehr als 400,00 €, also für die Taten zu Ziffern 1, 3, 6, 7, 9, 10, 30 und 33 der tatsächlichen Feststellungen jeweils Einzelfreiheitsstrafen von neun Monaten.
Aus den Einzelfreiheitsstrafen für die 21 Taten, die vor dem Erlass des Urteils des Amtsgerichts Rheinberg vom 05.09.2019 begangen worden sind, und den
Einzelstrafen aus dem zuvor genannten Urteil ist nach Auflösung der Gesamtstrafe aus dem zuvor genannten Urteil nachträglich eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Insoweit sind einzubeziehen die sechs Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten für die Taten zu Ziffern 2,
5, 8, 12, 16 und 21,
die neun Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sieben Monaten für die Taten zu Ziffern 4, 11, 13, 14, 15, 17, 18, 19 und 20, die sechs Einzelfreiheitsstrafen von jeweils neun Monaten für die Taten zu Ziffern 1,
3, 6, 7, 9 und 10
der tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils sowie nach Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 05.09.2019 die darin festgesetzten Einzelstrafen, nämlich die fünf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten und die zwei Einzelgeldstrafen von jeweils 90 Tagessätzen.
Nach nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte, der Länge der insgesamt zu verbüßenden Freiheitsstrafen und der besonderen Strafempfindlichkeit der Angeklagten ist aus diesen Einzelstrafen gem. § 54 StGB durch Erhöhung der Einsatzstrafe von neun Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten 
zu bilden.
Darüber hinaus ist aus den Einzelfreiheitsstrafen für die nach Erlass des Urteils des
Amtsgerichts Rheinberg vom 05.09.2019 begangenen weiteren 19 Taten eine weitere Gesamtstrafe zu bilden. Einzubeziehen sind insoweit die zwölf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten für die Taten zu Ziffern 22,
24, 25, 26, 27, 28, 29, 31, 32, 34, 39 und 40,
die fünf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sieben Monaten für die Taten zu Ziffern 23,
35, 36, 37 und 38 sowie
die beiden Einzelfreiheitsstrafen von jeweils neun Monaten für die Taten zu Ziffern 30
und 33 der tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils.
Nach nochmaliger Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte sowie ebenfalls der Gesamtdauer der zu verbüßenden Gesamtfreiheitsstrafen und der besonderen Strafempfindlichkeit der Angeklagten ist insoweit eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten zu bilden.
Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
Insoweit fehlt es bereits an einer positiven Prognose i. S. des § 56 Abs. 1 StGB.
Denn bei der Angeklagten handelt es sich um eine Bewährungsversagerin. Sie hat diese insgesamt 19 Taten unter laufender Bewährungsaufsicht begangen. Von der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung durch das Amtsgericht Rheinberg am 05.09.2019 hat sie sich in keiner Weise beeindrucken lassen. Vielmehr hat sie noch am Tag vor der Hauptverhandlung, nämlich am 04.09.2019 eine weitere Täuschungshandlung verübt; die Tat wurde dann am Tag nach der Hauptverhandlung, nämlich am 06.09.2019 vollendet. Die nächste der von der Angeklagten begangenen Taten folgte bereits gut einen Monat später, nämlich am 14.10.2019. In der Folgezeit beging sie fortlaufend bis zum 18.02.2020 die weiteren Betrugsstraftaten. Dieses zeigt eine erschreckende Rückfallgeschwindigkeit bei der Begehung der Straftaten.
Erst recht liegen nach einer Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit der
Angeklagten keine besonderen Umstände vor, die es gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten zur Bewährung auszusetzen. Abgesehen von einem Fall ist keine Schadenswiedergutmachung erfolgt. Auch ansonsten sind derartige Umstände nicht zu erkennen.
Die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe eines Betrages von 7709,35 € ist gemäß § 73, 73c StGB anzuordnen, wobei die im Wege des Adhäsionsverfahren zuerkannten Beträge hier in Abzug gebracht worden sind.
Den Antragstellerinnen Frau X. F. und Frau L.- P. sind im Wege des Adhäsionsverfahrens die aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Beträge als Schadensersatz zuzusprechen.
Grundlage für die Ansprüche ist die Bestimmung des S 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 a StPO.
MN.