Themis
Anmelden
Amtsgericht Olpe·50 Ls-67 Js 938/20-21/21·28.03.2022

Freispruch wegen Schuldunfähigkeit (§20 StGB) nach Suizidversuch auf Autobahn

StrafrechtAllgemeines StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte wurde wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr freigesprochen, weil sie zum Tatzeitpunkt schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war. Sachverständige stellten eine schwere depressive Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung fest, die die Einsichtsfähigkeit ausschloss. Eine Unterbringung nach § 63 StGB und die Entziehung der Fahrerlaubnis wurden als derzeit nicht geboten erachtet. Für die Sicherstellung des Führerscheins besteht kein Entschädigungsanspruch gemäß StrEG.

Ausgang: Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB freigesprochen; keine Fahrerlaubnisentziehung und kein Entschädigungsanspruch für sichergestellten Führerschein

Abstrakte Rechtssätze

1

Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB liegt vor, wenn zur Tatzeit eine krankhafte seelische Störung besteht, die die Fähigkeit, das Unrecht des Handelns einzusehen, vollständig aufhebt; in diesem Fall ist der Täter freizusprechen.

2

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB setzt eine gegenwärtige Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus; abgeschlossene fachpsychiatrische Behandlung und eine günstige Prognose sprechen gegen eine Entziehung.

3

Ein Entschädigungsanspruch nach dem StrEG für Strafverfolgungsmaßnahmen besteht nicht, wenn die Nichtverurteilung darauf beruht, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gehandelt hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG).

4

Die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 63 StGB ist nicht geboten, wenn die gegenwärtige Gefährlichkeitsprognose gering ist und bereits fachpsychiatrische Behandlungen erfolgt sind.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 5 Satz 2 StPO§ 20 StGB§ 63 StGB§ 69 Abs. 1 StGB§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG

Tenor

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

hat das Amtsgericht – Schöffengericht - Olpe

aufgrund der Hauptverhandlung vom 18.03.2022,

an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht G.

als Vorsitzender,

F. E. H.,

P. Z. O.

als Schöffinnen,

Staatsanwältin Dr. B.

als Vertreterin der Staatsanwaltschaft Q.,

Rechtsanwalt X. aus R.als Verteidiger der Angeklagten A. U. Y.,

Justizbeschäftigte I.

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat,

freigesprochen.

Die Angeklagte ist hinsichtlich der Sicherstellung des Führerscheins und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis für die Zeit vom 00.00.0000 bis zum heutigen Tage nicht zu entschädigen.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 S. 2 StPO)

3

Der Angeklagten ist in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Q. vom 00.00.0000 zur Last gelegt worden, am 00.00.0000 in T. ein Verbrechen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr begangen zu haben.

4

Die Angeklagte begab sich an dem betreffenden Tattag gegen 15:45 Uhr mit ihrem Pkw auf die Bundesautobahn N03, Fahrtrichtung M. und stellte dort in Höhe des Streckenkilometers N04 das Fahrzeug auf dem Standstreifen ab. Sodann stieg sie aus dem Fahrzeug aus und lief danach in suizidaler Absicht vor das auf der rechten Fahrspur herannahende Lkw- Gespann, dessen Fahrer der Zeuge K. war. Bei der anschließenden Kollision, zu der es trotz eines sofort eingeleiteten Bremsmanövers des Zeugen K. kam, wurde die Angeklagte erheblich verletzt. Außerdem entstand durch das Auffahren eines nachfolgenden Lkw- Gespanns ein Schaden in Höhe von insgesamt ca. 300.000,00 €. Weitere Personen wurden bei dem Geschehen nicht verletzt.

5

Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat sich der Vorfall so wie zuvor beschrieben ereignet.

6

Die Angeklagte ist dennoch aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

7

Denn sie befand sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. zur Zeit der Tat unter den weiteren Voraussetzungen des § 20 StGB in einem Zustand, in welchem sie nicht in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen.

8

Bei der Angeklagten bestand auf dem Boden einer emotional- instabilen Persönlichkeitsstörung zum Tatzeitpunkt eine schwere depressive Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung. Dieses Krankheitsbild ist als krankhafte seelische Störung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals des § 20 StGB einzuordnen. Aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes war zur Tatzeit die Fähigkeit der Angeklagten, das Unrecht ihres Handelns einzusehen, vollständig aufgehoben.

9

Nach allem ist die Angeklagte aus rechtlichen Gründen, nämlich wegen einer bestehenden Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB freizusprechen.

10

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist, wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, die Begehung weiterer rechtswidriger Taten durch die Angeklagte nicht naheliegend. Denn die Angeklagte hat sich nach der Tat einer längeren stationären fachpsychiatrischen Behandlung unterzogen und befand sich anschließend in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Diese Einschätzung des Sachverständigen wird auch von der Zeugin Frau Dr. L., welche die Angeklagte ambulant behandelt hat, geteilt. Vor diesem Hintergrund ist eine Verweisung des Verfahrens an das Landgericht Q. hinsichtlich einer Entscheidung nach § 63 StGB nicht geboten.

11

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB kommt zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Betracht.

12

Denn es kann gegenwärtig nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Angeklagte ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Sie hat sich nach der Tat, nämlich vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 einer vollstationären psychiatrischen Akutbehandlung nebst anschließender Nachbetreuung unterzogen. Ferner hat sie sich im Anschluss an die stationäre Behandlung in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden. Die Begehung weiterer Straftaten durch die Angeklagte ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. nicht naheliegend. Eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nicht festzustellen. Im Rahmen dieser Beurteilung ist auch berücksichtigt worden, dass der Zusammenhang zwischen der Tat und dem Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 1 StGB eher mittelbarer Natur ist. Denn die Angeklagte hat ihren Pkw dazu genutzt, zum Tatort zu gelangen und ihn sodann dort abgestellt. Bei der eigentlichen Ausführung der Tat hat die Angeklagte das Fahrzeug hingegen nicht benutzt.

13

Eine Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen in Form der Sicherstellung des Führerscheins und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis für die Zeit vom 00.00.0000 bis zum Tag der Hauptverhandlung ist der Angeklagten nicht zu gewähren.

14

Einem Entschädigungsanspruch steht die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG entgegen. Denn die Angeklagte ist wegen der ihr zur Last gelegten Straftat nur deshalb nicht verurteilt worden, weil sie im Zustand einer zur Tatzeit bestehenden Schuldunfähigkeit gehandelt hat.

15

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 StPO.