Anordnung von Abschiebungshaft zur Sicherung der Abschiebung nach § 62 AufenthG
KI-Zusammenfassung
Das Ausländeramt beantragte die Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Betroffenen zur Sicherung seiner Rückführung. Das Amtsgericht ordnete die Haft bis längstens 16.11.2011 an, da der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Abschiebung nicht gesichert erscheint. Die Zuständigkeit Italiens nach der Dublin-VO und ein gebuchter Rückführtermin stützten die Entscheidung.
Ausgang: Antrag des Ausländeramtes auf Anordnung von Abschiebungshaft zur Sicherung der Abschiebung bis 16.11.2011 vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann zur Sicherung der Abschiebung Haft angeordnet werden, wenn der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Durchführung der Abschiebung nicht gesichert erscheint.
Liegt nach der Dublin-VO die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats vor und ist diese bestätigt, hat ein Rechtsmittel gegen die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung.
Ein konkreter, durchführbarer Rückführtermin und nachvollziehbare Anhaltspunkte (z. B. Einreise trotz Auflagen oder Verwendung anderer Identität) können die Annahme begründen, dass die Abschiebung nicht gesichert ist und Abschiebungshaft erforderlich macht.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Entscheidung kann nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften (hier § 422 FamFG) getroffen werden, wenn dadurch die Durchsetzung der Maßnahme sichergestellt wird.
Tenor
wird für den vorgenannten Betroffenen gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Abschiebungshaft bis zum Ende der Durchführung der Abschiebung, längstens bis zum 16.11.2011 einschließlich, zur Siche-rung der Abschiebung angeordnet.
Der Betroffene ist für diese Zeit in einem Haftraum der zuständigen Justizvollzugsanstalt Büren in Abschiebungshaft zu nehmen.
Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Das Ausländeramt des Kreises Olpe hat heute beantragt, für den Betroffenen gemäß § 62 Abs. 2 S. 2 AufentG zur Sicherung der Abschiebung die Haft anzuordnen.
Die Haftgründe nach § 62 AufenthG liegen vor.
Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig gemäß § 58 Abs. 2 Nr.3 AufenthG. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat er einen Asylantrag in Italien gestellt. Mit Bescheid vom 20.10.2011wurde gegen den Betroffenen die Abschiebung angeordnet.
Rechtsmittel gegen diese Anordnung haben gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung, da der Betroffene in die europäische Union über Italien eingereist ist und deshalb gemäß Art. 9 Abs. 4 der Dublin-Verordnung Italien für die Behandlung des Asylantrages zuständig ist. Die Zuständigkeit Italiens wurde von dort mit Schreiben vom 06.10.2011 bestätigt.
Die Durchführung der Abschiebung ist nicht gesichert, da der Betroffene nach den Erkenntnissen des Ausländeramtes unter einem anderen Namen in Italien einen Asylantrag gestellt hat und sich entgegen der Auflagen dort in die Bundesrepublik begeben hat.
Auch kann die Rückführung nach Italien nach den Angaben des Ausländeramtes am 16.11.2011 durchgeführt werden. Ein Flug nach Rom ist für den 16.11.2011 bereits gebucht. Ein Laissez-Passer liegt der Zentralen Ausländerbehörde in Bielefeld vor.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit dieser Entscheidung beruht auf § 422 FamFG, die über die Kosten beruht auf § 81 FamFG.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntmachung der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Olpe oder bei dem Landgericht Siegen einzulegen.