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Amtsgericht Olpe·25 C 290/14·14.09.2014

Haftung eines Gutscheinportals für Fremdleistung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtAGB-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schadensersatz vom Betreiber eines Internet-Gutscheinsportals wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Ballonfahrt. Das Gericht sah im Gutscheinkauf einen Rechtskauf, der die Leistungspflicht beim jeweiligen Veranstalter begründet und nicht beim Portalbetreiber. Aus AGB und Portalgestaltung ergab sich die reine Vermittlerfunktion; eine Haftung für die Durchführung durch den Dritten bestand nicht. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Klage des Klägers auf Schadensersatz gegen den Portalbetreiber abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erwerb eines Internet-Gutscheins stellt regelmäßig einen Rechtskauf dar, durch den der Käufer das Recht erwirbt, mit dem jeweiligen Veranstalter den Leistungs- und Durchführungsvertrag abzuschließen.

2

Ein Portalbetreiber haftet nicht für die ordnungsgemäße Durchführung von Leistungen durch einen Dritten, wenn er sich als Vermittler darstellt und nicht selbst als Veranstalter verpflichtet.

3

Die Haftung des Portalbetreibers im Rahmen eines Rechtskaufs beschränkt sich auf die Verität und Bonität des verkauften Rechts, nicht aber auf die tatsächliche Leistungserbringung des Dritten.

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AGB und die äußere Gestaltung eines Internetangebots sind nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen; bei klarer Vermittlerkennzeichnung kann der Käufer sich nicht auf eine Vertragspartnerrolle des Portals berufen.

Relevante Normen
§ BGB §§ 280, 281, 433§ 313a Abs. 1 ZPO§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Leitsatz

Zur Haftung des Betreibers eines Online-Portals für die Einlösung von über das Portal vertriebenen Gutscheinen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

3

Die zulässige Klage ist unbegründet.

4

Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz.

5

Zwischen den Parteien ist kein Vertragsverhältnis zustande gekommen, aus dem der Beklagte dem Kläger die ordnungsgemäße Durchführung einer Ballonfahrt über die Region Erlangen-Höchstadt schuldete. Der Beklagte hat sich als Portalbetreiber unter der Domain www. … .de nicht selbst zur Erbringung der Leistung verpflichtet.

6

Bei dem Vertragsschluss zwischen den Parteien handelt es sich um einen Kaufvertrag im Sinne eines Rechtskaufes. Der Kläger hat durch den Kauf des Internet-Gutscheins das Recht erworben, von einem bestimmten Dritten den Abschluss eines Vertrages über die vom Betreiber des Internetportals im Gutschein angebotene Leistung abzuschließen. Dies ist durch das Einlösen des erworbenen Gutscheins bei der Firma S geschehen.

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Durch den Kauf des Gutscheins hat der Kläger nicht das Recht erworben, vom Beklagten selbst die Leistung zu verlangen. Der Beklagte als Betreiber des Internetportals hat keinen direkten Einfluss auf die Leistungserbringung. Er fungiert im Rahmen seiner Tätigkeit als Portalbetreiber ausschließlich als Vermittler von Erlebnissen, welche durch einen anderen, vom Beklagten verschiedenen Veranstalter durchgeführt werden.

8

Der Beklagte ist im Rahmen des Rechtskaufs lediglich für die Verität und die Bonität des Rechts verantwortlich, nicht jedoch für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung durch den Dritten. Organisation und Durchführung der Ballonfahrt oblagen alleine dem Veranstalter, der Firma S.

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Diese Ansicht des Gerichts ist mit den Grundsätzen des objektiven Empfängerhorizonts vereinbar. Für den Kläger war bereits aus den wirksam einbezogenen AGB deutlich erkennbar, dass der Beklagte selbst nur als Vermittler und nicht als Veranstalter tätig wird. In § 2 Nr. 1 der AGB steht unter der Überschrift Leistungsbeschreibung: „Zur Vermittlung von Erlebnissen und zum Verkauf von Gutscheinen betreiben wir unser Internetportal und präsentierenden hierbei eine Vielzahl von außergewöhnlichen Erlebnissen unterschiedlichster Veranstalter.“ Unter § 2 Nr. 2 heißt es weiter: „Organisation und Durchführung des Erlebnisses obliegen dabei alleine dem jeweiligen Veranstalter und sind von Ihnen ausschließlich mit diesem abzustimmen. Wir fungieren nur als Vermittler und sind an diesem Vertrag zwischen Ihnen und dem Veranstalter weder als Vertragspartei noch als Erfüllungsgehilfe beteiligt“

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Darüber hinaus lässt die Gestaltung des Internetportals auch in der Wahrnehmung einer juristisch nicht geschulten Person erkennen, dass der Portalbetreiber zu keinem Zeitpunkt sich selbst zur Leistungserbringung verpflichtet. Auf dem Internetportal werden zahlreiche verschiedene Veranstaltungen an verschiedenen Orten deutschlandweit als Gutscheine angeboten. Erwirbt der Interessent einen Gutschein, werden die Kontaktdaten des jeweiligen Veranstalters übermittelt. Auch einem juristischen Laien muss einleuchten, dass der Portalbetreiber nicht als Veranstalter infrage kommen kann.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

15

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

16

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Siegen, Berliner Str. 22, 57072 Siegen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

17

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Siegen zu begründen.

18

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Siegen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

19

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.