Beschluss zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a BGB
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater beantragte die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Eltern; die Kindesmutter äußerte sich nicht. Jugendamt und Verfahrensbeistand befürworteten die gemeinsame Sorge. Das Amtsgericht Olpe setzte die gemeinsame Sorge nach § 1626a Abs. 2 BGB fest, da die Zustimmung der Mutter unterstellt werden konnte und das Kindeswohl nicht entgegenstand. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 1626a Abs. 2 BGB stattgegeben; Kosten gegeneinander aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die gemeinsame elterliche Sorge kann nach § 1626a Abs. 2 BGB beiden Elternteilen übertragen werden, wenn die Eltern zustimmen und diese Regelung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Unterlässt ein Elternteil trotz mehrfacher Anschreiben jede Stellungnahme, kann seine Zustimmung zu einem Antrag des anderen Elternteils unterstellt werden, sofern keine Anhaltspunkte gegen diese Annahme sprechen.
Das Familiengericht kann gemäß § 155a Abs. 3 S. 1 FamFG von einer persönlichen Anhörung der Eltern absehen und im schriftlichen Verfahren entscheiden, soweit das Kindeswohl hierdurch nicht gefährdet wird.
Die Kostenentscheidung kann nach § 81 FamFG aufgehoben werden; eine Aufhebung gegeneinander ist möglich, wenn keine Partei als unterliegend anzusehen ist.
Der Verfahrenswert ist gemäß § 45 Abs. 1 FamGKG festzusetzen.
Tenor
Die elterliche Sorge für das Kind K., geb. am XX.XX.2013 wird den Eltern gemeinsam übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 1626 a Abs. 2 BGB.
Der Kindesvater hat beantragt, die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu übertragen.
Die Kindesmutter hat sich zu dem Antrag nicht geäußert.
Das Gericht hat die Eltern schriftlich angehört.
Das Jugendamt hat sich schriftlich geäußert. Ebenso hat der Verfahrensbeistand schriftlich seine Zustimmung erklärt.
Dem Antrag war stattzugeben, weil die Mutter dem Antrag des Vaters auf Anordnung der gemeinsamen Sorge zustimmt und diese Regelung nach dem Ergebnis der Ermittlungen dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, § 1626 a Abs. 2 BGB.
Die Kindesmutter hat auf mehrfache Anschreiben nicht reagiert und keine Einwendungen vorgebracht, sodass ihre Zustimmung zu unterstellen ist.
Das Jugendamt und der Verfahrensbeistand haben die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge befürwortet und ebenfalls keine Bedenken hinsichtlich des Kindeswohls geäußert.
Das Gericht hat gemäß § 155 a Abs. 3 S. 1 FamFG von einer persönlichen Anhörung der Eltern abgesehen und im schriftlichen Verfahren entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 45 Abs. 1 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Olpe, Bruchstr. 32 schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Olpe eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.