Scheidung und teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen langer Trennung (§ 27 VersAusglG)
KI-Zusammenfassung
Das Familiengericht schied die Ehe der Beteiligten nach mehr als dreijähriger Trennung (§§ 1564, 1565, 1566 Abs. 2 BGB). Im Versorgungsausgleich begehrte die Antragsgegnerin einen Ausschluss wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG). Das Gericht hielt einen vollständigen Ausschluss nicht für gerechtfertigt, beschränkte den Ausgleich aber wegen der langen Trennungszeit auf die Zeit bis zur frühestmöglichen Antragstellung. Danach erfolgte eine interne Teilung der DRV-Anwartschaft und eine externe Teilung der Beamtenversorgung; im Übrigen kein Ausgleich.
Ausgang: Ehe geschieden; Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit teilweise ausgeschlossen und nur für verkürzte Ehezeit durchgeführt.
Abstrakte Rechtssätze
Leben Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet (§ 1566 Abs. 2 BGB).
Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich hälftig auf die in der Ehezeit erworbenen Anrechte zu beziehen (§ 1, § 3 Abs. 1 VersAusglG).
Eine grobe Unbilligkeit i.S.d. § 27 VersAusglG kann bei außergewöhnlich langer Trennungszeit vorliegen, wenn die wirtschaftliche Gemeinschaft bereits lange vor Ende der gesetzlichen Ehezeit entfallen ist.
Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG setzt Umstände voraus, die über eine ungleiche Erwerbsbiografie während bestehender Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
Ist bei einem Versorgungsträger die interne Teilung nicht eingeführt, ist das Anrecht im Wege der externen Teilung auszugleichen (§ 16 VersAusglG).
Tenor
1.
Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt K. unter der
Heiratsregisternummer N03 geschlossene Ehe der Beteiligten wird
geschieden.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des
Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. N01) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von0,4115 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der
Antragsgegnerin bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW
(Vers. Nr. N02) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von
251 ,58 Euro monatlich auf das vorhandene Konto N01 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 00. 00. 0000, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
3.
Im Übrigen findet der Versorgungsausgleich nicht statt.
4.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Ehescheidung
Die Ehegatten heirateten am 00.00.0000.
Sie leben seit dem 25.06.2008 getrennt.
Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit dem 25.06.2008 getrennt.
Der Antragsteller beantragt, die am 00.00.0000 geschlossene Ehe zu scheiden.
Die Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Scheidungsantrag ist begründet.
Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB).
Da die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.
Versorgungsausgleich
Die Antragsgegnerin behauptet, die Firma des Antragstellers sei im Jahre 2006
veräußert worden. Ab diesem Zeitpunkt sei der Antragsgegner nicht mehr erwerbstätig gewesen. Der Lebensunterhalt sei sodann im Wesentlichen von ihr selbst bestritten worden.
Die Antragstellerin beantragt, 
nach § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit einen
Versorgungsausgleich
nicht stattfinden zu lassen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner behauptet, die Firma sei erst zum 30.12.2010 aufgelöst worden. Er sei bis zum 15.11.2010 durchgehend erwerbstätig gewesen. Er habe sodann bis zum 31.03.2011 zunächst Leistungen nach SGB Il und ab dem 01.03.2011Rentenzahlungen erhalten.
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.l VersAusglG).
Vorliegend hat das Gericht einen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 27 VersAusglG vorgenommen, da die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Übrigen grob unbillig wäre.
Die Beteiligten leben seit dem 25.06.2008 getrennt voneinander. Die Ehe hat lediglich ca. 00 Jahre gedauert. Die Einreichung der Scheidung wäre mit Ablauf des Trennungsjahres im Juni 2009 möglich gewesen. In diesem Fall wäre das Ende der Ehezeit auf den 31.05.2009 gefallen. Das tatsächliche Ende der Ehezeit ist vorliegend jedoch erst am 30.04.2013 eingetreten, obwohl die Beteiligten zu diesem Zeitpunkt bereits fast 5 Jahre getrennt voneinander gelebt haben. Die Trennungszeit dauerte damit länger an als die tatsächliche Ehezeit. Aufgrund der langen Trennung ist die den Versorgungsausgleich rechtfertigende Grundlage des gemeinsamen
Wirtschaftens zwischenzeitlich entfallen.
Ab diesem Zeitpunkt waren die Beteiligten
wirtschaftlich entflochten und auf sich allein gestellt. Vor diesem Hintergrund ist es
gerechtfertigt, den Versorgungsausgleich auf die Zeit bis zur möglichen Einreichung des Scheidungsantrages, mithin den 24.06.2009 zu begrenzen. Bei Einreichung der
Scheidungsschrift an diesem Tag wäre mit einer Zustellung des Scheidungsantrages noch innerhalb desselben Monats zu rechnen gewesen, so dass sich eine Ehezeit bis zum 31.05.2009 ergeben hätte. Für diese Beschränkung des Versorgungsausgleichs spricht zugleich die Tatsache, dass die Antragsgegnerin in der Zeit der Trennung einen wesentlichen Teil ihrer Versorgungsanwartschaften
erworben hat. Für die Zeit vom 00.00.0000 bis zum 31.05.2009 ergibt sich ein
Ehezeitanteil von 503,15 € als monatlicher Versorgungsbezug bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 58.205,31 €. Bis zum tatsächlichen Ende der Ehezeit ergibt sich ein Ehezeitanteil von 606,15 € als monatlicher Versorgungsbezug bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 68.664,52 €. Aus den oben genannten Gründen erscheint es jedoch unbillig, den Antragsteller an dem Anwachsen der Versorgungsanwartschaften provitieren zu lassen.
Die Voraussetzungen für einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs liegen indes nicht vor. Soweit die Antragsgegnerin behauptet hat, der Antragsteller habe bereits seit 2006 nicht mehr gearbeitet und während der Ehezeit so gut wie keine Altersversorgung betrieben, sie selbst habe jedoch durchgehend gearbeitet, reicht dieses Vorbringen selbst bei Richtigkeit nach Ansicht des Gerichts noch nicht aus, um den Versorgungsausgleich gänzlich auszuschließen. Die Beteiligten haben während der Dauer ihres Zusammenlebens in einer Wirtschaftsgemeinschaft zusammengelebt. Weswegen der Antragsteller von den Anwartschaften der Antragsgegnerin für diese Zeit nicht partizipieren sollte, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Behauptung der Antragsgegnerin, die Lebensunterhaltungskosten seien seit dem Verkauf der Firma der Firma des Antragsstellers im Jahre N06 bis zur Trennung hauptsächlich von ihr getragen worden. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Wirtschaftsgemeinschaft der Beteiligten noch, weswegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch noch berechtigt ist.
Die in dem Zeitraum 00.00.0000 bis 31.05.2009 erworbenen Anrechte stellen sich wie folgt dar:
Der Antragsteller:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,8230 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,4115 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 2.649,82 Euro.
Die Antragsgegnerin:
Beamtenversorgung
2. Bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 503,15 Euro monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 251 ,58 Euro. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 58.205,31 Euro.
Übersicht:
Antragsteller
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 2.649,82 Euro
Ausgleichswert: 0,4115 Entgeltpunkte
Antragsgegnerin
Der Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW, Kapitalwert:
58.205,31 Euro
Ausgleichswert (mtl.):
251,58 Euro
Ausgleich:
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 101 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,4115 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 2.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem Landesamt für Besoldung und
Versorgung NRW ist im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 251,58 Euro monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auszugleichen.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 8.078,82 Euro.
Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf
1.615,76 Euro.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die
Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt
werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Olpe, Bruchstr. 32, 57462 Olpe schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Olpe eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des
Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder
Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
A.