Familiengericht genehmigt Jugendamt als Ergänzungspfleger zur Namensänderung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Olpe erteilt dem Jugendamt als Ergänzungspfleger die familiengerichtliche Genehmigung, bei der Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Namensänderung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG zu stellen. Es wurden die dem Kindeswohl relevanten Umstände abgewogen; eine gesetzliche Verbotslage oder eine eindeutige Kindeswohlgefährdung ergab sich nicht. Die materielle Entscheidung verbleibt bei der Verwaltungsbehörde. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Ausgang: Familiengericht erteilt dem Jugendamt als Ergänzungspfleger die Genehmigung, einen Antrag auf Namensänderung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG zu stellen.
Abstrakte Rechtssätze
Die familiengerichtliche Genehmigung zur Stellung eines Antrags nach § 2 Abs. 1 NamÄndG ist zu erteilen, sofern nicht das Gesetz die Namensänderung generell untersagt oder die Namensänderung zweifelsfrei dem Kindeswohl widerspricht.
Ist die Frage der Namensänderung abwägungsbedürftig im Hinblick auf das Kindeswohl, darf das Familiengericht die Genehmigung nicht versagen; die materielle Entscheidung über die Namensänderung obliegt der Verwaltungsbehörde.
Eine Anhörung des Kindes nach § 2 Abs. 2 NamÄndG ist erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres vorgeschrieben; für jüngere Kinder besteht keine gesetzliche Anhörungspflicht.
Die Kostenentscheidung in familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren richtet sich nach § 81 FamFG; das Gericht kann die Erhebung von Gerichtskosten absehen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten ausschließen.
Tenor
wird dem Jugendamt des Kreises U. als Ergänzungspfleger für das minderjährige Kind X. Q. I., geb. am 00.00.0000 die familiengerichtliche Genehmigung erteilt, bei der Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Namensänderung gemäß § 2 Abs. 1 NÄG zu stellen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit Schreiben vom 16.05.2023 beantragte das Jugendamt als Ergänzungspfleger die familiengerichtliche Genehmigung zur Stellung eines Antrags nach § 2 Abs. 1 S. 1-2 HS NamÄndG.
Nach Abwägung aller Gründe der für das Kindeswohl maßgeblichen Umstände war die Genehmigung zu erteilen.
Auf die bislang dargelegten Ausführungen, ebenso im Verfahren 22 F 80 / 23, wird vollumfänglich verwiesen.
Die Genehmigung des Familiengerichts kann nur dann verweigert werden, wenn entweder das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen oder die Namensänderung zweifelsfrei dem Kindeswohl nicht entsprechen würde, sich also überhaupt kein Gesichtspunkt findet, der eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte. Müssen Umstände abgewogen werden, die auch aus Gründen des Kindeswohls für oder gegen eine Namensänderung sprechen, darf die Genehmigung nicht verweigert werden (OLG Hamm, B. v. 11.04.2011, II-8 UF 36/11 und v. 30.06.2011, II-8 UF 126/11).
Eine Anhörung des Kindes ist erst ab dem 16. Lebensjahr vorgeschrieben (§ 2 Abs. 2 NÄG).
Die eigentliche Sachentscheidung bleibt der Verwaltungsbehörde vorbehalten, vgl. § 6 NÄG und BayOLG NJW 1988, 2388 ff.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Olpe, 19.06.2023
Amtsgericht
H.
Rechtspflegerin