Abweisung des Antrags auf Teilnachlasspflegschaft für unbekannte Erben
KI-Zusammenfassung
Der erneute Antrag auf Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft für unbekannte Erben nach dem 2008 Verstorbenen wurde abgelehnt. Das Amtsgericht stellte fest, dass bereits eine rechtskräftige Entscheidung vom 15.05.2018 vorliegt und durch die zwischenzeitliche Hinterlegung von Kontoguthaben keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Vielmehr habe sich die Sicherung des hinterlegten Guthabens verbessert. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig.
Ausgang: Neuerlicher Antrag auf Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft für unbekannte Erben abgewiesen; keine erheblichen Änderungen gegenüber der bereits rechtskräftigen Entscheidung feststellbar
Abstrakte Rechtssätze
Ein erneuter Antrag auf Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft kann abgewiesen werden, wenn bereits eine rechtskräftige Entscheidung in derselben Angelegenheit vorliegt und keine erheblichen Änderungen der Sach- oder Rechtslage dargetan werden.
Die bloße Hinterlegung aufgefundener Kontoguthaben begründet regelmäßig keine entscheidungserhebliche Änderung der Umstände, die die Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft rechtfertigen würde; sie kann vielmehr die Sicherung des Nachlassvermögens verbessern.
Die Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft setzt darzulegen voraus, dass durch die aktuellen Umstände ein schutzwürdiges Bedürfnis für eine gesonderte Nachlassverwaltung besteht; dies ist bei Vorliegen einer bereits rechtskräftigen Regelung und fehlender neuer Tatsachen nicht gegeben.
Gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts über die Ablehnung einer Nachlasspflegschaft steht Betroffenen die sofortige Beschwerde zu.
Tenor
der neuerliche Antrag auf Anordnung der Teilnachlasspflegschaft für die unbekannten Erben nach dem am 29.03.2008 in Oberhausen verstorbenen … vom 11.02.2019 durch Herrn Rechtsanwalt … wird abgelehnt.
Rubrum
| Abschrift | ||||
| 6 VI 96/10 | Erlassen am 16.04.2019durch Übergabe an die Geschäftsstelle… Justizsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle | |||
| Amtsgericht Oberhausen Beschluss | ||||
In der Nachlassangelegenheit nach dem am 29.03.2008 in Oberhausen verstorbenen …, geboren am 02.09.1930 in Hindenburg Oberschlesien, zuletzt wohnhaft gewesen in Oberhausen
hat das Amtsgericht Oberhausenam 16.04.2019 durch den Rechtspfleger …
beschlossen:
der neuerliche Antrag auf Anordnung der Teilnachlasspflegschaft für die unbekannten Erben nach dem am 29.03.2008 in Oberhausen verstorbenen … vom 11.02.2019 durch Herrn Rechtsanwalt … wird abgelehnt.
Gründe
Es liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung in dieser Sache vom 15.05.2018 vor. Durch die zwischenzeitliche Hinterlegung des bei der ... Bank aufgefundenen Kontenguthabens haben sich keine erheblichen Veränderungen der Sach- und Rechtslage ergeben. Im Zweifel ist hierdurch eher eine Verbesserung der Sicherung des hinterlegten Sparguthabens eingetreten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Oberhausen, Friedensplatz 1, 46045 Oberhausen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Oberhausen oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Oberhausen, 16.04.2019
Amtsgericht
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