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Amtsgericht Oberhausen·43 F 554/12·16.01.2013

Scheidung mit Versorgungsausgleich durch interne Teilung von Renten- und Beamtenanrechten

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Oberhausen spricht die Scheidung aus und regelt den Versorgungsausgleich. Die während der Ehezeit erworbenen Anrechte werden nach §1 VersAusglG hälftig geteilt; die Versorgungsträger haben Ausgleichswerte gemäß §5 Abs.3 vorgeschlagen. Der Ausgleich erfolgt durch interne Teilung (§10 I VersAusglG) mit Übertragungen von Entgeltpunkten und einer monatlichen Beamtenpension; der ermittelte Kapitalwert führt zu einem Nettoausgleich zugunsten der Antragstellerin.

Ausgang: Scheidung und Versorgungsausgleich durch interne Teilung mit Übertragung von Entgeltpunkten und monatlicher Beamtenpension stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten grundsätzlich hälftig zu teilen (§1 VersAusglG).

2

Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§3 Abs.1 VersAusglG).

3

Versorgungsträger schlagen nach §5 Abs.3 VersAusglG Ausgleichswerte vor; diese Ausgleichswerte können Grundlage der Ermittlung des auszugleichenden Anrechts sein.

4

Der Versorgungsausgleich kann durch interne Teilung erfolgen; dies umfasst auch die Übertragung von Entgeltpunkten bei gesetzlicher Rentenversicherung und die interne Teilung eingeführter Beamtenversorgungsanrechte (§10 I VersAusglG).

5

Zur Kapitalisierung von Anrechten und zur Ermittlung eines geldwerten Ausgleichsbetrags ist §47 VersAusglG maßgeblich; hieraus kann sich eine leistungsrechtliche Nettoausgleichspflicht ergeben.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1 VersAusglG§ 3 Abs. 1 VersAusglG§ 5 Abs. 3 VersAusglG§ 47 VersAusglG§ 10 Abs. 1 VersAusglG

Tenor

1.

Die am xx.xx.1982 vor dem Standesamt Oberhausen unter der Heiratsregisternummer 000/00 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der G (Vers. Nr. xxx) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5,2691 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xxx bei der G, bezogen auf den xx.xx.xxxx, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der G (Vers. Nr. xxx) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,3133 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xxx bei der G, bezogen auf den xx.xx.xxxx, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die E AG (Vers. Nr. xxx) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 644,85 Euro monatlich, bezogen auf den xx.xx.xxxx, übertragen.

Gründe

2

Versorgungsausgleich

3

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).

4

Anfang der Ehezeit: xx.xx.1982

5

Ende der Ehezeit: xx.xx. 2012

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Ausgleichspflichtige Anrechte

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In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

8

Die Antragstellerin:

9

Gesetzliche Rentenversicherung

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1. Bei der G hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10,5382 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,2691 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 33.508,40 Euro.

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Der Antragsgegner:

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Gesetzliche Rentenversicherung

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2. Bei der G hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2,6266 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,3133 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 8.351,82 Euro.

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Beamtenversorgung

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3. Bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die E AG hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.289,70 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 644,85 Euro monatlich zu bestimmen. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung  eingeführt hat. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 149.285,38 Euro.

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Übersicht:

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Antragstellerin

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Die G, Kapitalwert: 33.508,40 Euro

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Ausgleichswert:               5,2691 Entgeltpunkte

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Antragsgegner

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Die G, Kapitalwert:               8.351,82 Euro

22

Ausgleichswert:               1,3133 Entgeltpunkte

23

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die E2 AG, Kapitalwert: 149.285,38 Euro

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Ausgleichswert (mtl.):               644,85 Euro

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Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 124.128,80 Euro zu Lasten des Antragsgegners zu erfolgen.

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Ausgleich:

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Die einzelnen Anrechte:

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Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der G ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,2691 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

29

Zu 2.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der G ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,3133 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

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Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die E AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 644,85 Euro monatlich zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

33

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Oberhausen, G-Platz, 46045 Oberhausen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

34

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Oberhausen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

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Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.

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