Antrag auf Auskunft über Entwicklungsstand des Kindes nach §1686 BGB stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater beantragte vierteljährliche Auskunft über den Entwicklungsstand nebst Foto des minderjährigen Kindes. Das Amtsgericht Oberhausen bejahte den Auskunftsanspruch nach §1686 BGB, da ein berechtigtes Interesse besteht und keine zumutbare andere Informationsmöglichkeit vorliegt. Zum Schutz des Kindes wurden Adressangaben untersagt und die Übermittlung über eine Mittelsperson angeordnet. Verfahrenswert und Kostenverteilung wurden ebenfalls festgesetzt.
Ausgang: Antrag des Kindesvaters auf vierteljährliche Auskunft über Entwicklungsstand und Foto des Kindes insgesamt stattgegeben; Adressschutz und Übermittlung über Mittelsperson angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Elternteil hat nach §1686 BGB einen Auskunftsanspruch über den körperlichen und geistigen Zustand des Kindes, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und keine zumutbare andere Informationsmöglichkeit vorhanden ist.
Das Auskunftsrecht ist zugunsten des Kindeswohls zu beschränken, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Auskunft dem Wohl des Kindes entgegensteht oder dessen schutzwürdige Interessen gefährdet werden.
Bei begründeten Sicherheitsbedenken, insbesondere bei früheren Straftaten eines Elternteils gegen das Kind, kann das Gericht den Umfang der Auskunft einschränken (z. B. Verweigerung von Adressangaben) und die Übermittlung über eine zwischengeschaltete Stelle anordnen.
Ein Auskunftsanspruch wird nicht schon wegen bloßer Vermutungen als rechtsmissbräuchlich versagt; konkrete Anhaltspunkte für missbräuchliche Absichten sind darzulegen und zu prüfen.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller jeweils im März, Juni, September und Dezember eines jeden Jahres Auskunft über den aktuellen Entwicklungsstand nebst Foto bezüglich des Kindes … zu erteilen.
Der Auskunftsanspruch wird dahingehend eingeschränkt, dass Adressen nicht herausgegeben werden müssen.
Die Übermittlung kann durch eine Mittelsperson erfolgen.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt (§ 45 FamGKG).
Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
Rubrum
| 43 F 1478/17 | Erlassen am 26.09.2018 durch Übergabe an die Geschäftsstelle … Justizamtsinspektorals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle | ||||||
| Amtsgericht Oberhausen Familiengericht Beschluss | |||||||
In der Familiensache
betreffend das minderjährige Kind …, geboren am …
an der weiter beteiligt sind:
1. Herr …
Antragsteller und Kindesvater,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
2. Frau …
Antragsgegnerin und Kindesmutter,
Verfahrensbevollmächtigte: Frau Rechtsanwältin …
3. Stadtjugendamt Oberhausen, … zum Aktenzeichen …,
verfahrensbeteiligte Behörde,
4. Frau Rechtsanwältin …
Verfahrensbeistand,
hat das Amtsgericht Oberhausenam 26.09.2018durch die Rechtspflegerin …
beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller jeweils im März, Juni, September und Dezember eines jeden Jahres Auskunft über den aktuellen Entwicklungsstand nebst Foto bezüglich des Kindes … zu erteilen.
Der Auskunftsanspruch wird dahingehend eingeschränkt, dass Adressen nicht herausgegeben werden müssen.
Die Übermittlung kann durch eine Mittelsperson erfolgen.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt (§ 45 FamGKG).
Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
Gründe
Der Kindesvater hat vorliegend einen Auskunftsanspruch gemäß § 1686 BGB.
Er hat ein berechtigtes Interesse an der Auskunft, da er keine andere zumutbare Möglichkeit hat, die maßgeblichen Informationen zu erhalten.
Zudem widerspricht die Auskunft nicht dem Kindeswohl. … hat vorliegend aufgrund seines jungen Alters keinen entgegen gerichteten Willen, der das Auskunftsrecht ausschließen würde. Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kindesvater mit seinem Antrag rechtsmissbräuchliche Absichten verfolgt.
Es blieben jedoch die Straftaten des Kindesvaters gegen das Kind in der Vergangenheit zu berücksichtigen. Aufgrund dessen war der Auskunftsanspruch dahingehend einzuschränken, dass Adressen nicht angegeben werden müssen und die Übermittlung durch eine zwischengeschaltete Stelle vorgenommen werden kann.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Oberhausen, Friedensplatz 1, 46045 Oberhausen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Oberhausen oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Oberhausen, 26.09.2018Amtsgericht
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