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Amtsgericht Oberhausen·43 F 1165/06·13.02.2008

Trennungsunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt: Praxisdarlehenstilgung nach Scheidungsrechtshängigkeit

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Ehefrau verlangte vom getrenntlebenden Ehemann Trennungsunterhalt sowie ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags Altersvorsorgeunterhalt und machte zudem Kindesunterhaltsrückstände geltend. Streit bestand u.a. über die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung der Einkünfte aus der Arztpraxis trotz gesundheitlicher Einschränkungen sowie über Darlehenstilgung und zusätzliche Altersvorsorge. Das Gericht legte das Einkommen aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit voll zugrunde, berücksichtigte die Praxisdarlehenstilgung jedoch nur bis zur Zustellung des Scheidungsantrags einkommensmindernd. Ab Rechtshängigkeit sprach es Elementarunterhalt von 1.314 € und Altersvorsorgeunterhalt nach der Bremer Tabelle zu; weitergehende Ansprüche wies es ab.

Ausgang: Klage auf Trennungs- und Altersvorsorgeunterhalt sowie Kindesunterhaltsrückstand überwiegend zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB bemisst sich grundsätzlich nach den aktuellen Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen, auch bei längerer Trennungszeit.

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Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit sind unterhaltsrechtlich vollständig zu berücksichtigen, wenn die Ausübung trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht als unzumutbar dargetan ist.

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Tilgungsleistungen auf ein zur Vermögensbildung dienendes Darlehen können bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens einkommensmindernd zu berücksichtigen sein, wenn der andere Ehegatte am Vermögenszuwachs noch über den Zugewinnausgleich partizipiert; nach Rechtshängigkeit entfällt diese Rechtfertigung regelmäßig.

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Zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen sind nach Rechtshängigkeit nur in einem angemessenen Umfang (hier: prozentual vom Bruttoeinkommen) unterhaltsrechtlich absetzbar; eine darüberhinausgehende Absicherung künftiger Risiken darf nicht zulasten des laufenden Unterhalts erfolgen.

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Übersteigt der rechnerische Bedarf des Unterhaltsberechtigten eine Sättigungsgrenze und wird der Bedarf gekappt, bleibt eigenes Einkommen bedarfsdeckend anzurechnen; Altersvorsorgeunterhalt kann als zusätzlicher konkreter Bedarf neben dem gekappten Elementarunterhalt geschuldet sein.

Relevante Normen
§ 1361 BGB§ 1601 ff. BGB§ 92 Abs. I Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 709 ZPO§ 711 Nr. 11 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1. ab März 2005 monatlichen Elementarunterhalt in Höhe von 1.314,00 € (eintausenddreihundertvierzehn Euro) zu zahlen,

abzüglich von März 2005 bis Juli 2006 monatlich gezahlter 1.202,00 € (eintausendzweihundertzwei Euro),

abzüglich von August 2006 bis Oktober 2007 monatlich gezahlter 874,00 € (achthundertvierundsiebzig Euro),

abzüglich aufgrund einstweiliger Anordnung im Oktober 2007 vollstreckter 3.502,00 € (dreitausendfünfhundertzwei Euro),

abzüglich ab November 2007 monatlich gezahlter 1.314,00 € eintausenddreihundertvierzehn Euro)

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 112,00 € seit dem 01.03.2005,

für die Zeit bis Juli 2006 aus monatlich jeweils weiteren 112,00 €,

für die Zeit von August 2006 bis August 2007 aus monatlich jeweils weiteren 440,00 €,

für September 2007 und Oktober 2007 aus monatlich jeweils weiteren 1.314,00 €,

abzüglich im Oktober 2007 gezahlter 3.502,00 €,

2. für die Zeit von März 2005 bis Dezember 2006 monatlichen Altersvorsorgeunterhalt von 340,79 € (dreihundertvierzig 79/100 Euro) und ab Januar 2007 monatlichen Altersvorsorgeunterhalt von 339,93 € (dreihundertneununddreißig 93/100 Euro) zu zahlen,

3. für den gemeinsamen Sohn xxxxx rückständigen Unterhalt für die Zeit von August 2003 bis September 2006 in Höhe von insgesamt 722,00 €(siebenhundertzweiundzwanzig Euro) zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ¼ und der Beklagte ¾ .

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

für den Unterhaltsrückstand für die Zeit von März 2005 bis Juni 2006 jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 € (achttausend Euro).

Im übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Parteien haben am 29.10.1976 die Ehe miteinander geschlossen. Sie haben sich Mitte 1995 getrennt; der Scheidungsantrag ist seit dem 01.03.2005 rechtshängig.

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Aus dieser Ehe sind die beiden Kinder xxx, geboren am 01.10.1994, und xxxxx, gebo­ren am 08.05.1990, hervorgegangen. Zunächst lebten beide Kinder bei der Klägerin, spätestens im Februar 2005 ist die Tochter endgültig zum Beklagten gezogen.

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Der Beklagte war bis 1978 als Polizist tätig. Seit einem schweren Unfall besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 %. Er bezieht eine nach Abzug des Unfallaus­gleichs monatliche Nettorente von 294,15 €. Seit 1990 ist er als Arzt tätig, seit März 1994 in selbständiger Praxis. Das für den Kauf der Praxis aufgenommene Darlehen tilgt er mit jährlich 19.653,00 €. Unter Berücksichtigung dieser Tilgung erzielt der Beklagte nach Abzug der Steuern ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 6.440,00 €. Für die Ärzteversorgung wendet er monatlich 1.292,00 € auf, für Kranken- und Pflege­versicherung sowie zwei weitere Versicherungen zusätzlich 447,70 €.

5

Der Beklagte bewohnt ein 160 qm großes Einfamilienhaus mit Garten. Die zur Finanzie­rung aufgenommenen vier Darlehen führt er mit monatlich 1.258,22 € zurück. Zwischen den Parteien ist streitig, inwieweit der Bezug dieses Hauses bereits während des Zusam­menlebens der Parteien geplant war.

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Die Klägerin hatte bis 1990 als Dekorateurin und in einer Werbeabteilung gearbeitet. Die Erwerbstätigkeit hatte sie aufgrund der Geburt der beiden Kinder unterbrochen. Nach einer Qualifizierungsmaßnahme im Jahr 2005 führt sie nunmehr auf selbständiger Basis Schulprojekte im künstlerischen Bereich durch. Sie erhält hierfür einen Stunden­lohn von 20,00 € brutto. Ihr tatsächlicher Verdienst beläuft sich auf ca. 335,00 € monat­lich.

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Die Klägerin ist der Auffassung, aufgrund der Betreuung der beiden minderjährigen Kinder sei sie bis Februar 2005 zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet gewesen. Danach lässt sie sich ein Einkommen aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit von fiktiv 800,00 € abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen anrechnen.

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Mit außergerichtlichem Schreiben vom 10.07.2003 hat die Klägerin den Beklagten zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert, der er - unter an­derem auch wegen seiner Erkrankung - erst am 03.07.2005 vollständig nachgekommen ist. Die Klägerin fordert Elementarunterhalt für sich ab August 2003 sowie ab Rechts­hängigkeit des Scheidungsantrages ab März 2005 zusätzlich Altersvorsorgeunterhalt. Die Forderung nach Krankenvorsorgeunterhalt verfolgt sie nicht mehr weiter. Hinsicht­lich der Berechnung und der Höhe des geltend gemachten Unterhaltes hat sich der Be­rechnung des Gerichts hinsichtlich der Bewilligung der Prozesskostenhilfe angeschlos­sen.

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Der Beklagte hat bis Juli 2006 unstreitig monatlichen Trennungsunterhalt von 1.202,00 € gezahlt. Für die Zeit von August 2003 bis Juni 2004 behauptet der Beklagte höhere monatliche Zahlungen von 1.647,17 €. Von August 2006 bis Oktober 2007 zahlte er monatlich 874,00 € und ab November 2007 monatlich 1.314,00 €.

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Mit einstweiliger Anordnung vom 17.07.2007 ist dem Beklagten aufgegeben worden, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.314,00 € ab August 2006 zu zahlen. Mit Beschluss vom 03.09.2007 ist diese Anordnung dahingehend berichtigt worden, dass dieser Betrag ab August 2007 zu zahlen ist. Im Oktober 2007 hat die Klä­gerin durch Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung 3.502,00 € erhalten.

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Außerdem zahlte der Beklagte bis Juli 2006 Unterhalt für den gemeinsamen Sohn xxxx von monatlich 398,00 €, für die Monate August und September 2006 von monatlich 393,00 € sowie ab Oktober 2006 von monatlich 417,00 €.

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Auf Antrag der Klägerin ist der Beklagte mit Teilanerkenntnisurteil vom 17.07.2007 ver­urteilt worden, für den gemeinsamen Sohn xxxxxab Oktober 2006 monatlichen Unterhalt in Höhe von 417,00 € abzüglich freiwilliger Zahlungen zu zahlen.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie

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- für die Zeit von August 2003 bis Februar 2005 monatlichen Elementarunterhalt in Höhe von 1.374,00 € und ab März 2005 monatlichen Elementarunterhalt von 1.314,00 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz jeweils ab Fälligkeit zu zahlen, abzüglich von August 2003 bis Juli 2006 monatlich gezahlter 1.202,00 €, von August 2006 bis Oktober 2007 monatlich gezahlter 874,00 €, abzüglich durch Pfändung im Oktober 2007 insgesamt gezahlter 3.502,00 €, abzüglich ab November 2007 monatlich gezahlter 1.314,00 €

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- sowie monatlichen Altersvorsorgeunterhalt ab März 2005 in Höhe von monatlich 577,00 €

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- sowie rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von August 2003 bis September 2006 in Höhe von insgesamt 722,00 €

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zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Auffassung, seine Tätigkeit in der Arztpraxis sei überobligatorisch und deswegen nur teilweise in die Unterhaltsberechnung mit einzubeziehen. Aufgrund seines Motorradunfalles bestehe Erwerbsunfähigkeit. Zumindest seit seinem 2. Herzin­farkt im Jahr 2006 könne ihm diese Tätigkeit im Hinblick auf die Klägerin unterhalts­rechtlich nicht zugemutet werden.

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Im übrigen bediene er als weitere Altersvorsorge eine Lebensversicherung mit monat­lich 874,31 €. Dies sei wegen seines Gesundheitszustandes zur Altersabsicherung nö­tig. Jedenfalls könne er aber in Höhe von bis zu 24 % des Bruttoeinkommens Altersvor­sorge betreiben. Neben den Beiträgen zur Ärzteversorgung von 1.292,00 € könnten damit noch wenigstens weitere 324,01 € berücksichtigt werden.

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Er verweist außerdem darauf, die Klägerin könne einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen und ein monatliches Einkommen von 1.000,00 € erzielen.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien ge­wechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg; im übrigen ist die unbegründet.

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Die Klägerin hat gemäß § 1361 BGB Anspruch auf Trennungsunterhalt, der ab Rechts­hängigkeit des Scheidungsverfahrens auch einen angemessenen Altersvorsorgeunter­halt umfasst.

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Entsprechend ist die Unterhaltsberechnung nach zwei Zeitabschnitten vorzunehmen:

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Von August 2003 mit der Inverzugsetzung des Beklagten durch das Auskunftsbegehren bis Februar 2005 besteht lediglich Anspruch auf Elementarunterhalt, ab März 2005 mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zusätzlich auf Altersvorsorgeunterhalt. Da die Klägerin mit Zustellung des Scheidungsantrages an einer Vermögensbildung des Beklagten nicht mehr teil hat, ist ab diesem Zeitpunkt die unterhaltsrechtliche Relevanz bei der Tilgung des Praxisdarlehens und der weiteren Altersvorsorge des Beklagten anders zu beurteilen.

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Grundlage der Unterhaltsverpflichtung ist trotz der langen Trennungszeit das aktuelle Einkommen des Beklagten.

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Die Unfallrente ist als Lohnersatz in die Unterhaltsberechnung mit einzubeziehen, aller­dings nur der um den Unfallausgleich gekürzte Betrag von 294,15 €. Weiterhin ist das Einkommen des Beklagten aus seiner selbständigen Arztpraxis maßgeblich, da die Grundlage hierfür bereits während des Zusammenlebens der Parteien gelegt wurde.

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Die Einkünfte aus der Arztpraxis sind vollständig bei der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen. Trotz der gesundheitlichen Einschränkungen des Beklagten ist die Ausübung dieser Tätigkeit nicht unzumutbar. Die Ausbildung zum Arzt hat der Beklagte erst nach seinem Motorradunfall begonnen. Aufgrund der langjährigen Ausübung die­ses Berufes ist davon auszugehen, dass seine Minderung der Erwerbstätigkeit auf diese Berufsausübung keinen wesentlichen Einfluss hat. Auch nachdem ersten Herzin­farkt im Jahr 2004 hat der Beklagte seine Tätigkeit vollständig wieder aufgenommen. Aufgrund dieser Erkrankung einhergehende vorübergehende Verminderung seines Ein­kommens ist bei der durchschnittlichen Gewinnermittlung aus den Jahren 2002 bis 2004 berücksichtigt. Inwieweit der zweite Herzinfarkt des Beklagten hierauf dauerhaft Einfluss hat, ist nicht vorgetragen.

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Der Gewinn des Antragsgegners in den Jahren 2002 bis 2004 zuzüglich der AfA für die Praxis ist zwischen den Parteien unstreitig. Hiervon sind die Verluste aus der Praxis­gemeinschaft und der Laborgemeinschaft sowie die steuerlichen Belastungen abzuzie­hen. In diese Gewinnermittlung ist die Tilgung des Praxisdarlehens von jährlich 19.653,00 € eingeflossen. Dies ist für die Zeit bis zur Zustellung des Scheidungsantra­ges nicht zu beanstanden, da die Klägerin an dieser Vermögensbildung bei der Berech­nung des Zugewinnausgleichsanspruchs teilhat. Für die Zeit danach ist das Darlehen nicht mehr einkommensmindernd zu berücksichtigen, so dass sich das monatliche Er­werbseinkommen des Beklagten dann um 1.637,75 € erhöht.

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Die angesetzten Abschreibungen für das Praxisinventar und die Einrichtung sind ge­rechtfertigt. Es handelt sich ganz überwiegend um eine lineare Abschreibung über 5 oder 3 Jahre. Dies ist insbesondere für Computer nebst Zubehör und medizinische Ge­rätschaften angemessen. Lediglich die Abschreibung für den Smart über 6 Jahre ist zu kurzfristig. Bei einer Verlängerung der Abschreibungszeit auf 10 Jahre erhöht sich der Gewinn des Beklagten um jährlich 1.074,00 € / monatlich 89,50 €.

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Einkommensmindernd sind Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Beiträge zur Ärzteversorgung zu berücksichtigen. Damit ergibt sich folgendes Erwerbseinkommen des Beklagten:

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Einkommen Arztpraxis (abzüglich Praxis­darlehen)6.440,00 €
zuzüglich Abschreibung Smart89,50 €
abzüglich Ärzteversorgung1.292,00 €
abzüglich Kranken- und Pflegeversicherung340,55 €
abzüglich Krankenhaustagegeldversicherung81,89 €
abzüglich Familienversicherung25,25 €
4.789,80 €
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Weiterhin wendet der Beklagte für seine Altersvorsorge in Form einer Lebensversicherung monatlich 874,31 € auf. Dies ist bis zur Zustellung des Scheidungsantrags nicht zu beanstanden, zumal der Bestand dieser Lebensversicherung dem Endvermögen des Beklagten bei Errechnung des Zugewinns hinzugerechnet wird. Für die Zeit danach ist eine Altersvorsorge des Beklagten lediglich im Umfang von 24 % seines Bruttoeinkommens gerechtfertigt. Bei einem Einkommen von 6.440,00 € kann er dann insgesamt 1.545,60 € für die Altersvorsorge einsetzen. Abzüglich des Beitrages zur Ärzteversorgung von 1.292,00 € sind unterhaltsrechtlich noch weitere 253,60 € aus dieser Lebensversicherung berücksichtigungsfähig.

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Eine höhere Altersversorgung kann dem Beklagten auch nicht aufgrund seiner Erkrankung zugebilligt werden. Für den Fall frühzeitiger Erwerbsunfähigkeit ist er ausreichend durch die Vorsorge in der Vergangenheit abgesichert, sei es durch die bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente, sei es durch die Ärzteversorgung oder die genannte Lebensversicherung. Die Unsicherheit zukünftiger Entwicklung kann der Beklagte nicht zu Lasten des laufenden Unterhaltes der Klägerin absichern.

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Weitere Belastungen des Beklagten zur Finanzierung seines Hauses, die den Wohnwert übersteigen, sind nicht zu berücksichtigen. Diese Aufwendungen haben die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt. Die Planungen und Finanzierungen der Parteien betrafen gerade nicht das jetzt bewohnte Objekt des Beklagten. Ebenso wenig wie der Beklagte Mietaufwendungen nach der Trennung einkommensmindernd geltend machen könnte, können seine Darlehensaufwendungen für die selbst genutzte Immobilie zur Zurechnung eines negativen Wohnwertes führen. Seine Entscheidung

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zur Gestaltung seiner Wohnverhältnisse kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Andererseits ist es jedoch auch nicht zulässig, den Wohnvorteil isoliert ohne Belastungen einkommenserhöhend einfließen zu lassen. Auch ohne Berücksichtigung des „Privatdarlehns“ bei der Zeugin Müting übersteigen die Darlehnsbelastungen den Wohnwert.

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Nach seinen Einkommensverhältnissen schuldet der Beklagte Kindesunterhalt in Höhe von 200 % des Regelbetrages. Jedenfalls bei der Bemessung des Kindesunterhaltes ist die zusätzliche Lebensversicherung als Vermögensbildung nicht zu berücksichtigen.

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Aufgrund der langjährig manifestierten Trennung der Parteien ist die Klägerin zu einer Erwerbstätigkeit auch neben der Kinderbetreuung verpflichtet.

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Bis Februar 2005 hat sie noch beide Kinder betreut. Sie konnte deswegen nur einer stundenweisen Erwerbstätigkeit nachgehen. Ihre Erwerbsmöglichkeiten schätzt das Gericht mit bereinigt 350,00 € ein. Ab März 2005 betreut die Klägerin lediglich noch den Sohn xxxxxxx. Angesichts seines Alters und der langen Trennungszeit geht das Gericht davon aus, dass sich die Klägerin nunmehr um eine Erwerbstätigkeit bemühen müsste, die über eine Halbtagsbeschäftigung hinausgeht. Aufgrund der früher ausgeübten Tätigkeit als Dekorateurin und der Arbeit in einer Werbeabteilung ist der Klägerin ein bereinigtes Einkommen von 800,00 € fiktiv zuzurechnen.

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Damit ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:

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August 2003 bis Februar 2005:

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4.105,54 €6/7 Erwerbseinkommen Beklagter
+294,15 €Rente
-874,31 €Lebensversicherung
-494,00 €Unterhalt xxx
-582,00 €Unterhalt xxx
+300,00 €6/7 Einkommen Klägerin (aus 350,00 EUR)
=2.749,38 €
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Der Unterhaltsbedarf der Klägerin beträgt davon die Hälfte, also 1.374,69 €.

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Hierauf ist das eigene Einkommen der Klägerin anzurechnen, so dass ein Unterhaltsanspruch von gerundet 1.075,00 € verbleibt.

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In dieser Höhe hat der Beklagte die Unterhaltsforderung durch Zahlung erfüllt.

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Ab März 2005:

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Dem Erwerbseinkommen des Beklagten ist nunmehr weiterhin die Tilgungsrate für das Praxisdarlehen mit monatlich 1.637,75 € zuzurechnen. Es ergibt sich insgesamt ein Erwerbseinkommen 6.427,55 €. Hier sind 6/7, also 5.509,33 € in die Unterhaltsberechnung einzustellen.

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Der Unterhaltsanspruch errechnet sich wie folgt:

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5.509,33 €6/7-Einkommen  Beklagter
+294,15 €Rente
-253,60 €Lebensversicherung (gekappt)
-494,00 €Unterhalt xxxx
-582,00 €Unterhalt xxxx
+685,71 €6/7-Einkommen Klägerin (aus 800,00 €)
=5.159,59 €
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Der rechnerische Unterhaltsbedarf der Klägerin beträgt hiervon die Hälfte, also 2.579,80 €. Bei einem Unterhaltsbedarf, der über 2.000,00 € monatlich hinausgeht, muss der Unterhaltsberechtigte seinen konkreten entsprechenden Bedarf im einzelnen darlegen. Hierauf hat die Klägerin bewusst verzichtet und ihren Unterhaltsbedarf auf 2.000,00 € gekappt. Jedoch ist auch in diesem Fall ihr eigenes Einkommen von 685,71 € bedarfsdeckend zu berücksichtigen. Es verbleibt ein Anspruch auf Elementarunterhalt von gerundet 1.314,00 €.

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Ab März 2005 schuldet der Beklagte zusätzlich Altersvorsorgeunterhalt. Bei der Ermittlung der Höhe des Vorsorgeunterhaltes dient der oben errechnete Elementarunterhalt in Höhe von 1.314,00 € die Nettobemessungsgrundlage. Unter Anwendung der Bremer Tabelle ist hieraus der fiktive Bruttobetrag hochzurechnen, aus dem der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entnehmen ist.

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Dies bedeutet für 2005 und 2006:

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Der Nettobemessungsgrundlage von 1.314,00 € sind 33 % (433,62 €) zur Berechnung der Bruttobemessungsgrundlage zuzuschlagen. Dies sind 1.747,62 €. Bei einem Rentenbeitrag von 19,5 % errechnet sich ein Altersvorsorgeunterhalt von 340,79 €.

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Ab Januar 2007 sind der Nettobemessungsgrundlage 30 % (394,20 €) zuzuschlagen. Bei einem Rentenbeitrag von 19,9 % ist ein Altersvorsorgeunterhalt von 339,93 € geschuldet.

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Der errechnete Elementarunterhalt ist ausnahmsweise nicht wegen des geschuldeten Altersvorsorgeunterhaltes zu korrigieren. Wegen des Erreichens der Sättigungsgrenze hat die Klägerin ihren Unterhaltsbedarf bei 2.000,00 € gekappt. Der Altersvorsorgeunterhalt stellt einen zusätzlichen konkreten Bedarf dar. Es ist deswegen nicht gerechtfertigt, den Elementarunterhalt nochmals zu kürzen.

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Weiterhin schuldet der Beklagte gemäß §§ 1601 ff. BGB Unterhalt für den gemeinsamen Sohn xxx, den die Klägerin im Rahmen der Prozeßstandschaft geltend machen kann. Aufgrund der Einkommensverhältnisse des Beklagten beträgt der Unterhaltsbedarf 200 % der Düsseldorfer Tabelle, auf den die Hälfte des Kindergeldes von 77,00 € anzurechnen ist. Damit hat der Beklagte monatlich 417,00 € Kindesunterhalt zu zahlen.

61

Da der Beklagte von August 2003 bis Juli 2006 monatlich 398,00 € und im August und September 2006 monatlich 393,00 € gezahlt hat, besteht für die Zeit von August 2003 bis September 2006 ein Rückstand von 722,00 €.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens aus § 92 I 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Nr. 11 ZPO.