Themis
Anmelden
Amtsgericht Oberhausen·38 C 343/01·21.04.2002

Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei Vorfahrtsstreit und vermindertem Schadensersatz

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Unfall beim Linksabbiegen/Einmünden. Das Gericht nimmt eine überwiegende Mitverantwortung des Klägers wegen vermuteter Missachtung von "rechts vor links" an und setzt die Haftung der Beklagten auf 20 % fest. Zeugenaussagen und das Gutachten klären den Hergang nicht, die Erstbeklagte hat das unabwendbare Geschehen nicht bewiesen. Schadenspositionen wurden teils gekürzt (Gutachterkosten, Nutzungsausfall).

Ausgang: Klage größtenteils abgewiesen; Beklagte zu 20 % Haftung verurteilt und Zahlung von 94,87 € nebst Zinsen zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Unfall an einer Einmündung begründet ein behaupteter Verstoß gegen die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ einen Anscheinsbeweis zugunsten des Vorfahrtberechtigten; dieser Anscheinsbeweis ist nur durch konkrete entlastende Umstände zu erschüttern.

2

Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen und unklarem Unfallablauf ist nach den Beweislastgrundsätzen zu entscheiden; wer der Anscheinsvermutung unterliegt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine andere Geschehensweise.

3

Die Haftung des Fahrzeugführers nach § 7 Abs. 1 StVG wird nur insoweit ausgeschlossen, als nachgewiesen ist, dass das Unfallgeschehen für ihn unabwendbar war (§ 7 Abs. 2 StVG); kann dies nicht nachgewiesen werden, bleibt allenfalls eine anteilige Minderung der Haftung wegen allgemeiner Betriebsgefahr.

4

Bei geringfügigem Sachschaden ist die Beauftragung eines kostenintensiven Sachverständigen unverhältnismäßig; ein Kostenvoranschlag genügt regelmäßig, sodass überhöhte Gutachterkosten abzusetzen sind; für den Anspruch auf Nutzungsausfall ist eine qualifizierte Reparaturbestätigung vorzulegen.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 17 StVG§ 3 Nr. 1 PflVG§ 7 Abs. 2 StVG§ 254 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Oberhausen

auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2002

durch den Richter am Amtsgericht xxxxx

für R e c h t erkannt:

Unter Klageabweisung im übrigen werden die Beklagten als

Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 94,87 € (vier-

undneunzig 87/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basis-

zinssatz der EZB seit dem 19. Juli 2001 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreites fallen dem Kläger 85 %

zur Last, im übrigen tragen sie die Beklagten als Gesamt-

schuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

A.

Die Beklagten haften dem Kläger aus Anlaß des Verkehrsunfalls vom 24. März 2001 gegen 13.05 Uhr (xxxstraße/xxxstraße zu Oberhausen) lediglich auf 20 % des ihm hierdurch bedingten Schadens, da der Verkehrsunfall überwiegend durch eine Vorfahrtsverletzung des Klägers ausgelöst worden ist (vermuteter Verstoß gegen den Grundsatz "rechts vor links", §§ 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflVG):

B.

I.

Der Verkehrsunfall ist im Zusammenhang mit einem Linksabbiege-vorgang der Erstbeklagten mit ihrem Fahrzeug (Polo) zustandegekommen, wobei die Erstbeklagte sich auf das Vorfahrtsrecht "rechts vor links" an der besagten Einmündung berufen konnte. Dementsprechend wird zu Lasten des Klägers, der dieses Vorfahrtsrecht zu achten hatte, anscheinsbeweismäßig vermutet, er habe diese Regel mißachtet. Die zum tatsächlichen Unfallverlauf erhobenen Beweise haben diesen gegen die Klage streitenden Anscheinsbeweis nicht erschüttert, weshalb der Kläger zu 80 % für die Unfallfolgen selber aufzukommen hat:

1.

Das eingeholte verkehrsanalytische Sachverständigengutachten hat nicht zur Klärung des Unfalles beitragen können, da die noch vorhandenen Anknüpfungstatsachen nicht ausreichend waren.

2.

Zum Unfallverlauf liegen wechselseitige Zeugenaussagen vor, die einander ausschließen:

Die Zeugin Onur hat im wesentlichen die Darstellung des Klägers bestätigt, danach hat das Fahrzeug des Klägers an der gedachten Haltelinie gestanden und der Unfall ist durch ein Schneiden der Erstbeklagten beim Linksabbiegevorgang zustandegekommen.

Diese Unfallversion hat der Sachverständige in seinem Gutachten, ohne dies allerdings zwingend wissenschaftlich belegen zu können, als recht unwahrscheinlich bezeichnet.

Die Zeugin xxxxx hat demgegenüber klipp und klar die Unfalldarstellung der Erstbeklagten bestätigt.

Beide Zeuginnen sind - wenn auch weitläufig - mit der Partei bekannt, die sie durch ihre Aussage jeweils unterstützt haben. Angesichts dessen läßt sich nicht sicher feststellen, welche der Zeuginnen gelogen hat. Eine der Zeuginnen hat gelogen, und so die Feststellung eines gerechten Ergebnisses verhindert. Mangels klarer Feststellungen war der Rechtsstreit nach Beweislastgrundsätzen zu entscheiden. Die Beweislast lag beim Kläger, da anscheinsbeweismäßig sein Vorfahrtsverstoß vermutet wird.

Andererseits hat die Erstbeklagte nicht den Nachweis geführt, daß das Verkehrsunfallgeschehen für sie unabwendbar gewesen wäre (§ 7 Abs. 2 StVG). Es ist demnach nicht auszuschließen, daß eine noch optimalere Fahrerin als die Erstbeklagte den Unfall hätte vermeiden können. Diese allgemeine Betriebsgefahr bemißt sich mit 20 %, so daß in diesem Umfang die Klage durchdringen mußte.

II.

Im Rahmen dieser Quote waren vom geltend gemachten Schaden des Klägers noch folgende Höhe-Abzüge gerechtfertigt:

Da der Sachschaden unter 600,00 EUR lag, war die Beauftragung eines Gutachtens unverhältnismäßig (Verstoß gegen § 254 BGB). Das Einholen eines Kostenvoranschlages hätte genügt, hierfür waren pauschal 50,00 DM in Ansatz zu bringen.

Der Nutzungsausfall für zwei Tage war gleichfalls abzusetzen, da keine qualifizierte Reparaturbestätigung vorgelegt worden ist, aus der sich ergeben hätte, daß in der Tat ein solcher Ausfall angefallen wäre.