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Amtsgericht Oberhausen·36 C 3710/04·21.04.2005

Zahlung von Anwaltskosten nach Verkehrsunfall: Geschäftsgebühr 1,3 für angemessen erachtet

ZivilrechtDeliktsrecht (Verkehrsunfall)Rechtsanwaltsvergütungsrecht / GebührenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte von den unstreitig haftenden Beklagten Zahlung einer Anwaltsrechnung (816,99 €) nach einem Verkehrsunfall. Streitpunkt war die Angemessenheit der nach Nr. 2400 VV RVG angesetzten Geschäftsgebühr (1,3). Das Amtsgericht gab der Klage statt und hielt die Mittelgebühr von 1,3 unter Berücksichtigung des Aufwands und des neuen RVG für angemessen. Die Beklagten tragen die Kosten als Gesamtschuldner.

Ausgang: Klage des Klägers auf Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 816,99 € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unstreitiger Haftung aus einem Verkehrsunfall umfasst der Schadensersatzanspruch auch notwendige Rechtsanwaltskosten des Geschädigten, soweit keine Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung vorliegt.

2

Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG ist innerhalb des Gebührrahmens nach § 14 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit und den wirtschaftlichen Verhältnissen zu bemessen.

3

Bei der Anwendung des neuen RVG ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen; sowohl Gebührenerhöhungen als auch -minderungen sind im Rahmen der Zweckbestimmung des Gesetzes zu würdigen.

4

Ein vorprozessuales Angebot oder die Übersendung eines Schecks über einen Teilbetrag begründet nicht ohne weiteres ein sofortiges Anerkenntnis; die Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei bleibt bestehen, wenn die Klage begründet war und die Gegenpartei Anlass zur Klageerhebung gab (§ 91 ZPO).

Relevante Normen
§ 13 RVG§ 14 RVG§ Nr. 2400 W RVG§ 7 StVG§ 17 StVG§ 823 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Oberhausen

im erklärten Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren unter Bestimmung eines Termins, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können,

auf den 01. April 2005 durch den Richter am Amtsgericht XXXXXX für R e c h t erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 816,99 Euro (achthundertsechzehn 99/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. November 2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 1.100,00 Euro abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Als Sicherheit ist auch die Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Geschäftssitz in Deutschland zugelassen

Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz aus einem Unfallgeschehen

vom 14. August 2004 in Oberhausen, XXXXstraße, für das die Beklagten unstreitig in vollem Umfange einstandspflichtig sind.

Der Kläger, der seine Rechtsschutzversicherung nicht in Anspruch genommen hat, verlangt nunmehr von den Beklagten Zahlung der Rechnung Nr. 0401943 vom 22.09.2004 (Kopie Blatt 4 der Gerichtsakten).über insgesamt 816,99 Euro Anwalts- kosten, Geschäftsgebühr nach §§ 13,14 RVG, Nr. 2400 W RVG. Hierzu behauptet der Kläger insbesondere, daß die von ihm angesetzte Geschäftsgebühr mit 1,3

angemessen ist. Unter Berufung auf Rechtsprechung anderer Gerichte beantragt

der Kläger,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 816,99 Euro

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (das ist der 27.11.2004) zu zahlen.

Die Beklagten erkennen einen Betrag in Höhe von 633,94 Euro an und beantragen

im übrigen,

die Klage abzuweisen.

Sie verweisen darauf, daß nach ihrer Ansicht eine höhere als die von den Beklagten gewählte Geschäftsgebühr von 0,9 nicht angemessen ist. Über diesen Betrag hat

die Zweitbeklagte vorprozessual einen Verrechnungsscheck an die Bevollmächtigten des Klägers geschickt, der indessen zurückgesandt worden ist.

Wegen des Parteivortrags im einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen,

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Zahlung von noch 816,99 Euro, §§ 7, 17 StVG, 823 BGB.

Zwischen den Par1eien ist nicht im Streit, daß die Beklagten in vollem Umfange

einstandspflichtig sind für das Unfallgeschehen vom 14.08.2004 in Oberhausen, Wilmsstraße. Zu den unfallbedingten Kosten des Klägers, der seine Rechtsschutz- versicherung nicht in Anspruch genommen hat, so daß ein Fall von § 67 WG nicht vorliegt, gehört auch die Kostennote der Bevollmächtigten des Klägers vom 22.09.2004 Ober insgesamt 816,99 Euro (Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 RVG, Nr. 2400 W RVG) von 1,3)

Die von den Klägervertretern berechnete Rahmengebühr entspricht billigem Ermessen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG.

Der Gebührentatbestand Nr. 2400 W RVG bestimmt, daß die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäftes einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages gilt, wobei der Gebührenrahmen von

0,5 - 2,5 festgesetzt ist. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Letzteres behauptet der Kläger selbst nicht, so daß für die Frage der Festsetzung der Geschäftsgebühr -Mittelgebühr- eine höhere Festsetzung als 1,3 nicht in Betracht kommt.

Im übrigen ist festzuhalten, daß das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) vom 05. Mai 2004 eine neue Gebührenstruktur festgesetzt hat. Gebührenminderungen -etwa im Hinblick auf den Wegfall der Besprechungs- und Beweisgebühr- stehen Gebührenerhöhungen in anderen Bereichen gegenüber. Zweck des Gesetzes war es, die Rechtsanwaltsgebühren anzuheben, nicht allein durch eine lineare Anpassung. Aus diesem Grunde ist eine Gesamtbetrachtung der Regelungen notwendig. Bei einer solchen Gesamtbetrachtung ist die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, § 14 Abs. 1 RVG.

Im vorliegenden Falle entspricht die von den Bevollmächtigten des Klägers mit vorgenannter Honorarnote festgesetzte Mittelgebühr von 1,3 dem gesetzlich bestimmten billigem Ermessen.

Im vorliegenden Falle haben die Klägervertreter zunächst den Netto- Wiederbe- schaffungswert abzüglich eines unstreitigen Restwertes sowie Gutachterkosten, eine Nutzungsausfallentschädigung und eine Kostenpauschale gefordert. Weiter- hin ist sodann der Anfall der Mehrwertsteuer nachgewiesen worden, und es ergab sich ein -unstreitiger- Regulierungsbetrag in Höhe von 10.828,71 Euro.

Bereits diese Umstände sprechen dafür, daß es sich um eine Unfallabwicklung jedenfalls einer durchschnittlichen Art gehandelt hat, denn die Unfallabwicklung hat u.a. die Einholung eines Gutachtens erfordert, die Differenzierung zwischen Brutto- und Nettowerten und Nachweise über den Anfall von Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 2.041,38 Euro. In einem solchen Falle -wie vorliegend- ist nicht von den Bevollmächtigten des Klägers ein einfacher Geschäftsvorgang -etwa in Form eines einfachen, im wesentlichen vorgefertigten Mahnschreibens- angefallen, sondern eine Überprüfung einer der Höhe nach auch beträchtlichen Schadenssumme.

Eine solche Überprüfung haben die Bevollmächtigten des Klägers mehrere Schreiben gefertigt, ein eingeholtes Sachverständigengutachten vorgelegt und ergänzend Ansprüche geltend gemacht. Unter diesen Umständen entspricht die Festsetzung einer „Schwellengebühr” von 1,3 allen gesetzlichen Zwecken der §§ 13, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 W RVG. Somit sind die Beklagten zur Zahlung der gesamten vorgenannten Honorarnote in Höhe von 816,99 Euro verpflichtet.

Die Kosten haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen, §§ 91, 100 ZPO. Ein „sofortiges” Anerkenntnis liegt nicht vor. Die Beklagten haben Anlaß zur Klageerhebung in voller Höhe gegeben, wenn auch insoweit die Zweitbeklagte vor-prozessual einen Scheck über den mit Schriftsatz vom 13.12.2004 anerkannten Betrag in Höhe von 633,94 Euro an die Bevollmächtigten des Klägers gesandt hat. Für die Beklagte zu 2) war erkennbar, daß im vorliegenden Falle eine grundsätzliche Klärung der neuen Gebührenvorschriften ansteht. In einem solchen Falle wäre die Annahme eines Schecks über eine Teilleistung, zu der die Beklagten grundsätzlich nicht berechtigt sind, § 266 BGB, möglicherweise ein die weitere Regulierung hinderndes Einverständnis mit einer geringeren Honorarforderung. Hierzu waren die Bevollmächtigten des Klägers nicht verpflichtet. Somit verbleibt es bei der Kostentragungspflicht gemäß § 91 ZPO.

Die Nebenentscheidungen im übrigen beruhen auf §§ 108, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.