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Amtsgericht Oberhausen·35 C 2669/09·10.03.2010

Teilweise stattgegeben: Verfahrensgebühr für anwaltliche Beratung in Scheidungsangelegenheit

ZivilrechtFamilienrechtKosten- und Gebührenrecht (Anwaltsvergütung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Anwaltsvergütung für Beratung und Vertretung in einer beabsichtigten Scheidung; der Beklagte hatte eine Prozessvollmacht unterzeichnet, zog die Absicht zur Scheidung jedoch am nächsten Tag zurück. Das Gericht sprach eine 0,8-fache Verfahrensgebühr in Höhe von 195,16 € zu, da der verbindliche Auftrag zur gerichtlichen Vertretung gegeben war und der Beklagte die Vollmachtsurkunde nicht entkräften konnte. Die geltend gemachte Aussöhnungsgebühr wurde abgewiesen, weil kein gesonderter Auftrag zur Herbeiführung der Aussöhnung erteilt worden war.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Verfahrensgebühr in Höhe von 195,16 € nebst Zinsen zugesprochen, übrige Gebührenforderung (Aussöhnungsgebühr) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übernahme der gerichtlichen Vertretung begründet einen Anspruch auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG, wenn ein verbindlicher Auftrag erteilt ist; die Unterzeichnung einer Prozessvollmacht ist hierfür ein maßgebliches Beweismittel, das nur durch substantiierten Gegenbeweis entkräftet werden kann.

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Bei der Streitwertermittlung nach § 48 Abs. 2 GKG sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse maßgeblich; für gemeinsame Kinder sind angemessene Pauschalabzüge vorzunehmen (vgl. Ansatz von 250 € pro Kind/Monat).

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Eine Aussöhnungsgebühr nach Nr. 1001 VV RVG setzt einen ausdrücklichen Auftrag zur Herbeiführung der Aussöhnung voraus; bloße allgemeine Beratung oder eine nachträgliche Einigung ersetzen einen solchen Auftrag nicht.

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Verzugszinsen können nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB ab Zustellung der Klage geltend gemacht werden.

Relevante Normen
§ Nr. 3101 VV RVG§ Nr. 1001 VV RVG§ 48 Abs. 2 GKG§ 280 Abs. 2 BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 288 BGB

Tenor

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 195,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2009 zu zahlen.

2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.) Von den Kos¬ten des Rechts¬streits tragen die Klägerin 82 % und der Beklagte 18 %.

4.) Die¬ses Ur¬teil ist vor¬läu¬fig vollstreck¬bar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird ge¬stat¬tet, die Zwangs¬vollstre¬ckung ge-gen Si¬cher¬heits¬leis¬tung in Höhe von 110 % des vollstreck¬ba¬ren Be¬tra¬ges ab¬zu¬wen-den, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangs¬vollstre¬ckung Si¬cher¬heit in Höhe von 110 % des zu vollstrecken¬den Be¬tra¬ges leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin macht Anwaltskosten aufgrund der Beratung des Beklagten in einer Scheidungsangelegenheit geltend.

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Der Beklagte wandte sich an die klagende Rechtsanwältin im Hinblick auf ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren. Am 31.07.2009 fand ein Besprechungstermin bei dem Beklagten zu Hause statt, bei welchem auch dessen Ehefrau anwesend war. Der Beklagte unterschrieb eine Prozessvollmacht sowie ein Antragsformular zur Beantragung von Prozesskostenhilfe. Die Beklagte erörterte beiden Eheleuten die rechtlichen Folgen einer Ehescheidung. Am Tag darauf teilte der Beklagte mit, er wolle doch kein Scheidungsverfahren betreiben, da er und seine Ehefrau sich wieder vertragen hätten.

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Daraufhin erstellte die Klägerin die streitgegenständliche Rechnung über 1.050,17 €, mit welcher die Klägerin eine 0,8 fache Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 VV RVG, eine 1,5 fache Aussöhnungsgebühr gem. Nr. 1001 VV RVG, eine Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 € zzgl. Mehrwertsteuer berechnete. Als Streitwert legte sie das dreifache Netto-Monatseinkommen beider Eheleute zugrunde, nämlich 6.504,00 €.

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Die Klägerin behauptet, durch ihre Beratung am 31.07.2009 sei letztlich die Versöhnung der Eheleute herbeigeführt worden. Ungeachtet dessen hätte sich der Beklagte zuvor unbedingt entschlossen, den Prozess durchzuführen und deshalb die Vollmacht unterschrieben.

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Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne eine Aussöhnungsgebühr gem. Nr. 1001 VV RVG auch ohne Vereinbarung hierüber verlangen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 1.050,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, er habe keinen unbedingten Auftrag erteilt, den Prozess durchzuführen. Nach dem Besprechungstermin sei er mit der Klägerin so verblieben, dass er es sich noch einmal durch den Kopf gehen lassen wolle und sich am folgenden Tag melden würde. Die Vollmacht und das PKH-Formular habe er lediglich rein vorsorglich unterzeichnet.

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Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Igbo. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.02.2010, Bl. 40 ff. der Akte, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur teilweise, hinsichtlich einer Verfahrensgebühr von 195,16 € sowie Nebenkosten, begründet.

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I.

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1.) Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 VV RVG für die Übernahme der gerichtlichen Vertretung des Beklagten kann die Klägerin verlangen, da der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hierzu bereits verbindlich den Auftrag erteilt hatte.

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Dafür spricht zunächst der Umstand, dass der Beklagte bereits eine Prozessvollmacht unterschrieben hatte. Um dieses Beweismittel zu entkräften, hätte der Beklagte seinerseits Beweis dafür erbringen müssen, dass hiermit nach der Vereinbarung der Parteien noch nicht ein letztverbindlicher Auftrag zur Verfahrenseinleitung erteilt werden sollte. Dies ist dem Beklagten im Ergebnis nicht gelungen.

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Hierzu hat das Gericht die Ehefrau des Beklagten, die Zeugin xx gehört. Diese hat, durchaus glaubhaft, bekundet, der Beklagte sei mit der Klägerin so verblieben, dass er sich noch einmal habe melden sollen, da die Klägerin selbst gemerkt habe, dass sich die Eheleute noch nicht sicher gewesen seien. Die Prozessvollmacht und den PKH-Antrag habe der Beklagte nur vorsorglich schon unterschreiben sollen. Die Klägerin habe noch geäußert, falls die Eheleute weitermachen wollten, bräuchte sie noch weitere Unterlagen, und sie könne sich ohnehin erst am Montag um die Sache kümmern. Darüber hinaus habe sich die Zeugin einen eigenen Anwalt suchen sollen, wobei die Klägerin ihr behilflich sein wollte.

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Ebenso glaubhaft hat demgegenüber die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung geäußert, sie habe den Eheleuten nur zu Beginn des Gesprächs empfohlen, sich die Sache noch einmal zu überlegen. Die Zeugin xx sei in dem Besprechungstermin sehr emotional gewesen, was die Klägerin verwundert habe, da es nach Angaben des Beklagten eine einvernehmliche Scheidung sein sollte. Bereits in vorherigen Telefonaten habe die Zeugin auf die Klägerin im Unterschied zum Beklagten den Eindruck gemacht, dass sie im Hinblick auf eine Scheidung noch nicht entschlossen sei. Nach den Erläuterungen der Klägerin habe sich der Beklagte dann entschlossen, das Verfahren durchzuführen und die Unterschriften geleistet. Einzig wegen der anwaltlichen Vertretung habe man nochmals in Kontakt treten wollen, da sie der Zeugin am Terminstag am Freitagnachmittag keinen Kollegen mehr habe vermitteln können und deswegen am kommenden Montag nochmals auf sie habe zukommen wollen. Die Klägerin habe nie geäußert, die Vollmacht sei nur vorsorglich zu unterschreiben.

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Beide Darstellungen erfolgten flüssig und in sich überzeugend und stimmten hinsichtlich vieler Details überein. Das Gericht hat nicht vermocht, aufgrund dessen oder aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Zeugin oder der Klägerin einer der Darstellungen den eindeutigen Vorzug zu geben. Vor diesem Hintergrund konnte sich das Gericht nicht mit letzter Sicherheit von der Wahrheit der Zeugenaussage überzeugen. Somit konnte der Beklagte den Beweiswert der Vollmachtsurkunde nicht entkräften.

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2.) Der Höhe nach war die Verfahrensgebühr nur von einem Streitwert von 5.004,00 € zu berechnen. Der Streitwert richtet sich gem. § 48 Abs. 2 GKG insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien. Einigkeit herrscht darüber, dass für gemeinsame Kinder je Kind ein Pauschalabzug pro Monat vom Einkommen anzusetzen ist. Dieser dürfte mit 250,00 € als angemessen einzustufen sein (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 31.03.2009, FamRZ 2009,1703; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.04.2008, FamRZ 2008, 2050), so dass vorliegend von dem von der Klägerin angenommenen Streitwert ein Abschlag von insgesamt 1.500,00 € ( 250,00 € x 2 Kinder x 3 Monate) zu machen war.

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Demnach errechnet sich eine 0,8-fache Verfahrensgebühr zzgl. einer Pauschale von 20,00 € zzgl. MWSt von 195,16 €.

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3.) Der Zinsanspruch ergibt sich ab Zustellung der Klage am 10.10.2009 aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB.

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II.

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Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

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Eine Aussöhnungsgebühr gem. Nr. 1001 VV RVG kann nur verlangt werden, wenn auch hierfür ein ausdrücklicher Auftrag, gerichtet auf Herbeiführung einer Aussöhnung erteilt worden ist (vgl. Gerold u.a., RVG, 17. Aufl., VV 1001 Rn. 6). Hierauf ist die Klägerin im Rahmen des gerichtlichen Vergleichsvorschlags hingewiesen worden und hat eine entsprechende Auftragserteilung nicht dargelegt. Diese ist insbesondere nicht in der allgemeinen Beauftragung zur Beratung und Vertretung im Scheidungsverfahren enthalten. Auch die tatsächlich erfolgte Einigung, möglicherweise unter Mitwirkung der Klägerin, ersetzt eine vorherige Auftragserteilung nicht.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.