Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall: ergänzende Zahlung von 600 DM zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte ergänzendes Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall vom 13.05.1996; vorprozessual wurden bereits 400 DM gezahlt. Streitgegenstand war die Angemessenheit der Gesamtentschädigung. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 600 DM (Gesamt 1.000 DM), gestützt auf § 823 i.V.m. § 847 BGB sowie § 3 PflVG. Zur Höhe berücksichtigte das Gericht u.a. stationären Aufenthalt, Ausfall einer Klassenfahrt und das Alter der Klägerin.
Ausgang: Klage auf ergänzendes Schmerzensgeld gegen die Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 600 DM stattgegeben (Gesamt 1.000 DM).
Abstrakte Rechtssätze
Bei schuldhafter Körperverletzung durch einen Verkehrsteilnehmer besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 823 BGB in Verbindung mit § 847 BGB.
Bei Personen, die im Rahmen des Fahrzeugbetriebs betroffen sind, kann ein Anspruch gegenüber Dritten aus spezialgesetzlichen Vorschriften (z. B. § 3 PflVG) bestehen.
Vorprozessual geleistetes Schmerzensgeld ist bei der Bemessung des Gesamtschmerzensgeldes zu berücksichtigen; reicht es nicht aus, kann ergänzendes Schmerzensgeld zugesprochen werden.
Ärztliche Bescheinigungen, die stationäre Aufnahme und deren Dauer konkret ausweisen, können für die Feststellung behandlungsbedingter Umstände ausreichend sein; bloße Bestreitungen ohne substantiiertes Gegenbeweisangebot sind unbeachtlich.
Bei Minderjährigen ist die durch die Verletzung beeinträchtigte Lebensqualität besonders zu berücksichtigen und kann die Höhe des Schmerzensgeldes erhöhen.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 DM (sechshundert) zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 495 a Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegenüber den beklagten angesichts des vorprozessualen gezahlten Schmerzensgeldes in Höhe von 400,00 DM ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 600,00 DM zu. Dieser Anspruch folgt gegenüber dem Beklagten zu 1) aus § 823 BGB in Verbindung mit §847 BGB und gegenüber der Beklagten zu 2) in Verbindung mit § 3 PflVG.
Dass der am 13.05.1996 erfolgte Verkehrsunfall allein auf das Verschulden des Beklagten zu 1) zurückzuführen ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren lediglich über die Höhe des von den Beklagten zu zahlenden angemessenen Schmerzensgeldes.
Unter Berücksichtigung sämtlicher auf den Verkehrsunfall zurückzuführender Beeinträchtigungen auf Seiten der Klägerin hält das Gericht ein von den Beklagten zu zahlendes Schmerzensgeld von insgesamt 1.000,00 DM als billige Geldentschädigung gemäß § 847 Abs. 1 BGB für angemessen, aber auch ausreichend. Bemessungsgrundlagen für die Höhe des Schmerzensgeldes sind insbesondere Ausmaß und Schwere der mit der Verletzung zusammenhängenden Beeinträchtigungen. Neben der durch den Unfall verursachten Prellungen im Brust- und Rückenbereich war aus diesem Grund Schmerzensgeld bemessend insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin aufgrund des Unfalls nicht an einer 4tägigen klassenfahrt nach Holland teilnehmen konnte sowie, dass die Klägerin statt einer anfänglich geplanten ambulaten operation sich zu einem 5tägigen stationären Aufenthalt in eine Klinik begeben musste. Angesichts des Alters der Klägerin im Unfallzeitpunkt von 16 jahren ist nach Auffassung des Gerichts insbesondere eine Beeinträchtigung der Lebensqualität erfolgt, die die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 1.000,00 DM rechtfertigt.
Soweit die Beklagten bestreiten, dass wegen der unfallbedingt erlittenen Verletzungen die Klägerin anstelle der geplanten ambulanten Aufnahme nunmehr stationär behandelt werden musste, hält das Gericht dieses bestreiten angesichts der seitens der Klägerin überreichten ärztlichen Bescheinigung nicht für erheblich, so dass es das Gericht nicht für erforderlich hielt, den angebotenen Beweisen insoweit nachzugehen. Die zu den Akten gereichte Bescheinigung des Dr. med. … lässt nach Ansicht des Gerichts hinreichend erkennen, dass zunächst eine ambulante Operation geplant war und diese aufgrund des Unfalls nicht mehr durchgeführt werden konnte und nunmehr eine stationäre Aufnahme erforderlich wurde. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung der insoweit überreichten Bescheinigung, in der es heißt:
„ Da die Patientin … verunfallte, erfolgte am gleichen Tag die stationäre Aufnahme …“
Auch die Dauer des stationären Aufenthalts vom 13.05. – 18.05.1996 lässt sich aus der Eigenbeteiligungsbescheinigung des … Krankenhauses erkennen.
Unter weiterer Berücksichtigung der aufgrund des Unfalls erlittenen und durch die ärztliche Bescheinigung des Dr. … belegten, wenn auch nur geringfügigen, Prellungen im Brust- und Rückenbereich konnte das vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 DM als nicht ausreichend angesehen werden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
…
Richter