Themis
Anmelden
Amtsgericht Oberhausen·34 C 7/10·20.02.2012

WEG: Kostenverteilung nach Quadratmetern ohne Flächenfestlegung macht Beschluss nichtig

ZivilrechtSachenrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Wohnungseigentümer focht Beschlüsse zur Jahresabrechnung 2008 und zum Wirtschaftsplan 2009 an, die auf einem zuvor beschlossenen Quadratmeter-Verteilungsschlüssel beruhten. Das Gericht erklärte beide Beschlüsse für ungültig, weil § 16 Abs. 2 WEG grundsätzlich die Verteilung nach Miteigentumsanteilen vorgibt. Der Umstellungsbeschluss vom 06.05.2009 sei nichtig, da er mangels Festlegung der maßgeblichen (Gesamt- und Einzel-)Flächen sowie offener Fragen (u.a. Sondernutzungsflächen) nicht vollzugsfähig und damit unbestimmt sei. Eine mit der Einladung versandte Flächenliste werde ohne Aufnahme in den protokollierten Beschlussinhalt nicht Bestandteil des Beschlusses.

Ausgang: Klage erfolgreich; Beschlüsse zu Jahresabrechnung 2008 und Wirtschaftsplan 2009 wegen unwirksamer Kostenverteilung für ungültig erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gemeinschaftliche Kosten und Lasten sind nach § 16 Abs. 2 WEG grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu verteilen, solange kein wirksamer abweichender Verteilungsmaßstab besteht.

2

Ein Wohnungseigentümerbeschluss, der den Kostenverteilungsschlüssel auf Quadratmeter umstellt, ist nichtig, wenn er die für die Berechnung notwendigen Flächenwerte oder ein verbindliches Verfahren zu deren Ermittlung nicht festlegt und deshalb rechnerisch nicht vollzogen werden kann.

3

Bei der Auslegung von Wohnungseigentümerbeschlüssen ist maßgeblich der protokollierte Wortlaut; außerhalb des Protokolls liegende Umstände dürfen nur herangezogen werden, wenn sie für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind.

4

Unterlagen, die lediglich mit der Einladung zur Eigentümerversammlung versandt wurden, werden nur dann Bestandteil des Beschlussinhalts, wenn dies im Beschluss bzw. Protokoll erkennbar zum Ausdruck kommt.

5

Nichtigkeitsgründe von Wohnungseigentümerbeschlüssen unterliegen nicht der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 WEG und können jederzeit geltend gemacht werden.

Relevante Normen
§ 16 Abs. 2 WEG§ 46 Abs. 1 WEG§ 308 Abs. 1 ZPO§ 10 Abs. 4 WEG§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

hat das Amts­ge­richt Ober­hau­senauf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 31.01.2012durch den Rich­ter am Amts­ge­richt xxxxxxxxxxxR e c h t er­kannt:

===================================================

Die Be­schlüs­se der Woh­nungs­eigen­tü­mer der Woh­nungs­eigen­tü­mer­ver­samm­lung der Woh­nungs­eigen­tü­mer­ge­mein­schaft xxxxxxxxx Stra­ße xx/ ­xxxxx Stra­ße 1, 46xxxxx Ober­hau­sen vom 18.12.2009 zu TOP 2 und 3 wer­den für un­gül­tig er­klärt.

Die Kos­ten des Rechts­streits wer­den den Be­klag­ten auf­er­legt.

Das Urteil ist vor­läu­fig voll­streck­bar.

Die Be­klag­ten dür­fen die Voll­stre­ckung durch Si­cher­heits­leis­tung in Höhe von 120 % des auf­grund des Urteils voll­streck­ba­ren Be­tra­ges ab­wen­den, wenn nicht der Klä­ger vor der Voll­stre­ckung Si­cher­heit in Höhe von 120 % des je­weils zu voll­stre­cken­den Be­tra­ges leis­tet.

Tatbestand

2

Der Klä­ger wen­det sich als Woh­nungs­eigen­tü­mer gegen den Be­schluss über die Jah­res­ab­rech­nung 2008 und den Wirt­schafts­plan 2009.

3

In einer Vor­ver­samm­lung vom 06.05.2009 be­schlos­sen die Woh­nungs­eigen­tü­mer rück­wir­kend die Än­de­rung des all­ge­mei­nen Kos­ten­ver­tei­lungs­schlüs­sels von Mit­eigen­tums­an­tei­len auf Quad­rat­me­ter.

4

Wegen der Ein­zel­hei­ten die­ser Be­schluss­fas­sung wird auf das Ver­samm­lungs­pro­to­koll vom 06.05.2009 (Blatt 25 der Akte) ver­wie­sen. Der Be­schluss wurde nicht an­ge­foch­ten. Auf der Grund­la­ge die­ses Kos­ten­ver­tei­lungs­schlüs­sels be­schlos­sen die Woh­nungs­eigen­tü­mer die hier streit­gegen­ständ­li­che Jah­res­ab­rech­nung 2008 (Blatt 21 der Akte) und den Wirt­schafts­plan 2009 (Blatt 24 der Akte).

5

Der Klä­ger, Eigen­tü­mer einer Teil­eigen­tums­ein­heit Num­mer 1, trägt vor, so­weit sein Ob­jekt in den an­ge­foch­te­nen Be­schlüs­sen mit 387,04 qm Flä­che an­ge­setzt wor­den sei, sei dies falsch, näm­lich über­höht. Tat­säch­lich seien nur 275 qm an­zu­set­zen.

6

Der Klä­ger ver­weist des­wei­te­ren da­rauf, dass er an ins­ge­samt 3 Ga­ra­gen laut Tei­lungs­erklä­rung auch ein Son­der­nut­zungs­recht inne hat.

7

Schließ­lich seien die Heiz­kos­ten von 2.118,30 EUR weit über­höht.

8

Im Üb­ri­gen ist der Klä­ger der Auf­fas­sung, der Be­schluss vom 06.05.2009 sei nich­tig.

9

Der Klä­ger be­an­tragt,

10

wie er­kannt.

11

Die Be­klag­ten be­an­tra­gen,

12

die Klage ab­zu­wei­sen.

13

Sie sind der Auf­fas­sung, der Be­schluss vom 06.05.2009 sei nicht nich­tig, son­dern man­gels An­fech­tung be­stands­kräf­tig. Hier sei auch zu be­rück­sich­ti­gen, dass bei der Ein­la­dung zur da­ma­li­gen Ver­samm­lung eine Vor­la­ge über die an­zu­set­zen­den Quad­rat­me­ter, die den neuen Kos­ten­ver­tei­lungs­schlüs­sel bil­den soll­ten, an alle Woh­nungs­eigen­tü­mer über­sandt wor­den sei, insoweit wird auf Bl. 146 der Akten verwiesen.

14

Im Er­geb­nis seien die an­ge­setz­ten 387,04 qm beim Klä­ger kor­rekt. Ein Feh­ler in der Heiz­kos­ten­ver­tei­lung sei nicht er­kenn­bar.

15

Das Ge­richt hat zu­nächst eine Be­weis­auf­nah­me durch Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten an­ge­ord­net.

16

Nach­dem der Sach­ver­stän­di­ge di­ver­se Rück­fra­gen ge­hal­ten hat – in­so­weit wird auf sein Schrei­ben vom 26.08.2011 (Blatt 107 ff. der Akte) Bezug ge­nom­men – hat das Ge­richt die Be­weis­auf­nah­me ein­ge­stellt.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist be­grün­det.

19

Die an­ge­foch­te­nen Be­schlüs­se waren für un­gül­tig zu er­klä­ren, weil sie gegen § 16 Ab­satz 2 WEG ver­sto­ßen.

20

Nach die­ser Vor­schrift sind die ge­mein­schaft­li­chen Kos­ten und Las­ten nach dem Ver­hält­nis der Mit­eigen­tums­an­tei­le unter den Woh­nungs­eigen­tü­mern zu ver­tei­len. Hier­ge­gen ver­sto­ßen die Be­schlüs­se, weil sie statt­des­sen die Kos­ten nach einem Quad­rat­me­ter­schlüs­sel ver­tei­len. Dafür gibt es keine Grund­la­ge, weil der Be­schluss vom 06.05.2009 zu TOP 2, der dies nach Auf­fas­sung der Be­klag­ten recht­fer­ti­gen soll, nich­tig ist und damit kei­ner­lei Rechts­wir­kun­gen ent­fal­tet.

21

Es ver­bleibt daher bei dem ge­setz­li­chen Ver­tei­lungs­maß­stab des § 16 Ab­satz 2 WEG.

22

Das Ge­richt ist nicht ge­hin­dert, zur Auf­fas­sung zu ge­lan­gen, dass der Be­schluss vom 06.05.2009 nich­tig ist.

23

Weil es sich in­so­weit um eine Rechts­fra­ge han­delt, kommt es nicht da­rauf an, ob der Klä­ger dies kon­kret ge­rügt hat – was er al­ler­dings auch getan hat, spä­tes­tens im Schrift­satz vom 25.10.2011. Da­rüber hi­naus kön­nen Nich­tig­keits­grün­de auch stets gel­tend ge­macht wer­den, für sie gilt die Aus­schluss­frist der An­fech­tungs­kla­ge nach § 46 Ab­satz 1 WEG ge­ra­de nicht.

24

Es be­steht daher kei­ner­lei Hin­de­rungs­grund, auch heute noch die Nich­tig­keit die­ses Be­schlus­ses zu be­ja­hen.

25

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Be­klag­ten geht das Ge­richt damit kei­nes­wegs über das Be­geh­ren des Klä­gers hi­naus. Nach § 308 Ab­satz 1 ZPO darf das Ge­richt le­dig­lich nicht mehr zu­spre­chen, als vom Klä­ger be­an­tragt wird.

26

Das ist hier nicht ge­sche­hen:

27

Der Klä­ger be­an­tragt, die streit­gegen­ständ­li­chen Be­schlüs­se für un­gül­tig zu er­klä­ren. Das Ge­richt hat dem Klä­ger nicht mehr als be­an­tragt zu­ge­spro­chen. Auf­grund wel­cher recht­li­chen Er­wä­gun­gen das Ge­richt den Kla­ge­an­trag zu­spricht, ist ir­rele­vant.

28

Es be­stan­den keine Be­den­ken, den Be­schluss zu TOP 3 – Wirt­schaf­splan 2009 – für un­gül­tig zu er­klä­ren, ob­wohl damit eine Zah­lungs­pflicht der Woh­nungs­eigen­tü­mer für Haus­gel­der des Jah­res 2009 ent­fällt.

29

Dies ist hier des­halb un­schäd­lich, weil die­ses Wirt­schafts­jahr zwi­schen­zeit­lich längst ab­ge­lau­fen ist und die Jah­res­ab­rech­nung auf­ge­stellt und be­schlos­sen wer­den kann. Der Ge­mein­schaft dro­hen daher in­so­weit keine Ein­nah­me­aus­fäl­le.

30

Im Üb­ri­gen waren so­wohl der an­ge­foch­te­ne Wirt­schafts­plan 2009 als auch die Jah­res­ab­rech­nung 2008 ins­ge­samt für un­gül­tig zu er­klä­ren, weil sich der Man­gel des un­zu­tref­fen­den Kos­ten­ver­tei­lungs­schlüs­sels ins­ge­samt durch alle Posi­tio­nen des Wirt­schafts­pla­nes und der Jah­res­ab­rech­nung zieht.

31

Die Nich­tig­keit des Be­schlus­ses zu TOP 2 vom 06.05.2009 er­gibt sich aus Fol­gen­dem:

32

Der Be­schluss ist der­art un­be­stimmt, dass er nicht voll­zo­gen wer­den kann. Er ver­hält sich le­dig­lich da­rü­ber, den Ab­rech­nungs­schlüs­sel von Mit­eigen­tums­an­tei­len auf Quad­rat­me­ter um­zu­stel­len. Er ent­hält al­ler­dings kei­ner­lei Fest­le­gun­gen dazu, wel­che Quad­rat­me­ter­zah­len als Ge­samt­flä­che und wel­che Quad­rat­me­ter­zah­len als Ein­zel­flä­che für jedes ein­zel­ne Ob­jekt für jeden Woh­nungs­eigen­tü­mer maß­geb­lich sind. Auch die Tei­lungs­erklä­rung ent­hält hier­zu kei­ner­lei Ver­ein­ba­run­gen. Eben­so wenig sind sons­ti­ge Ver­ein­ba­run­gen, Be­schlüs­se oder un­strei­ti­ge Unter­la­gen vor­han­den, aus wel­chen sich die er­for­der­li­chen Daten ent­neh­men las­sen.

33

Der Be­schluss zu TOP 2 vom 06.05.2009 ent­hält hier­zu auch kei­ner­lei nä­he­re De­tails. Er ent­hält weder selbst die ent­spre­chen­den Daten noch legt er fest, wie diese er­mit­telt wer­den sol­len oder aus wel­chen Unter­la­gen sie fol­gen sol­len. Da­raus er­gibt sich, dass die­ser Be­schluss man­gels Voll­zugs­fä­hig­keit und völ­lig un­be­stimm­ten In­halts nich­tig ist.

34

Ent­spre­chen­de Auf­fas­sun­gen sind bis­her auch in der Recht­spre­chung be­reits ver­tre­ten wor­den.

35

So hat das AG Char­lot­ten­burg aus­ge­spro­chen, dass ein Be­schluss nich­tig ist, wo­nach sich die Ver­tei­lung der Be­triebs­kos­ten ab einem Zeit­punkt nach dem Ver­hält­nis der Wohn- und Nutz­flä­che der Son­der­eigen­tums­ein­hei­ten rich­ten soll, je­doch weder die Flä­che aller Woh­nun­gen noch die Ge­samt­flä­che des Ob­jekts be­kannt sind (AG Char­lot­ten­burg, NJW – RR 2010, 90).

36

Des­wei­te­ren hat das OLG Düs­sel­dorf (NZM 2004, 467) in einem Ver­fah­ren, das vor dem hier er­ken­nen­den Ge­richt sei­ner­zeit sei­nen Aus­gang nahm und von dem hier er­ken­nen­den Ge­richt in ers­ter Ins­tanz auch ent­schie­den wor­den ist, fest­ge­stellt, dass ein Be­schluss über die Ab­rech­nung von Be­triebs­kos­ten „nach den vom Bau­trä­ger an­ge­ge­be­nen Wohn­flä­chen“ nich­tig ist, wenn letz­te­re – also die Wohn­flä­chen – weder fest­ste­hen noch mit zu­läs­si­gen Mit­teln der Be­schluss­aus­le­gung fest­ge­stellt wer­den kön­nen.

37

Ein sol­cher Fall liegt auch hier vor.

38

Aus obi­gen Dar­le­gun­gen er­gibt sich, dass die Wohn­flä­chen hier nicht fest­ste­hen. Sie kön­nen auch nicht mit zu­läs­si­gen Mit­teln der Be­schluss­aus­le­gung fest­ge­stellt wer­den, weil der Be­schluss hier­zu nichts her­gibt.

39

Un­er­he­blich ist in die­sem Zu­sam­men­hang, dass mit der Ein­la­dung zu dem Be­schluss vom 06.05.2009 an jeden Woh­nungs­eigen­tü­mer eine Vor­la­ge über­sandt wor­den sind mag, aus wel­cher die ein­zel­nen an­geb­lich maß­geb­li­chen Flä­chen her­vor­ge­hen sol­len. Diese An­la­ge ist in kei­ner Weise ir­gend­wie er­kenn­bar zum Be­schluss­in­halt ge­macht wor­den. Daher ist be­reits im An­satz nicht er­sicht­lich, in­wie­weit die­ser An­la­ge ir­gend­ei­ne Ver­bind­lich­keit zu­kom­men soll.

40

In die­sem Zu­sam­men­hang ist zu be­rück­sich­ti­gen, dass nach herr­schen­der Auf­fas­sung Be­schlüs­se der Woh­nungs­eigen­tü­mer ob­jek­tiv und nor­ma­tiv aus sich he­raus aus­zu­le­gen sind (dazu und zum Fol­gen­den BGH NJW 1998, 3713, 3714).

41

Maß­ge­blich für die Aus­le­gung ist der pro­to­kol­lier­te Wort­laut und damit der Sinn, wie er sich aus un­be­fan­ge­ner Sicht als nächst­lie­gen­de Be­deu­tung des­sen er­gibt; Um­stän­de au­ßer­halb des pro­to­kol­lier­ten Wort­lauts dür­fen nur he­ran­ge­zo­gen wer­den, wenn sie nach den be­son­de­ren Ver­hält­nis­sen des Ein­zel­falls für Je­der­mann ohne wei­te­res er­kenn­bar sind, z.B. weil sie sich aus dem üb­ri­gen Ver­samm­lungs­pro­to­koll er­ge­ben.

42

Hier er­gibt sich nir­gends aus dem Pro­to­koll, dass die ent­spre­chen­de Vor­la­ge über die Quad­rat­me­ter­zah­len, die mit der Ein­la­dung ver­sandt wor­den sein mag, Teil des Be­schlus­ses sein soll. Sie kann daher für die Inter­pre­ta­tion des Be­schluss­in­hal­tes ge­ra­de nicht he­ran­ge­zo­gen wer­den.

43

Ein Rechts­nach­fol­ger, der sich gemäß § 10 Ab­satz 4 WEG an dem Be­schluss fest­hal­ten las­sen muss, kann nicht ohne wei­te­res da­rauf ver­wie­sen wer­den, der für ihn maß­geb­li­che Be­schluss­in­halt er­ge­be sich aus An­la­gen, die da­mals mit der Ein­la­dung zu der ent­spre­chen­den Woh­nungs­eigen­tü­mer­ver­samm­lung ver­sen­det wor­den sind. Er hat auf diese An­la­gen im Nor­mal­fall kei­nen Zu­griff mehr. Er muss sich auf das ver­las­sen, was Be­schluss­in­halt ist oder was aus dem Ver­samm­lungs­pro­to­koll für jeden Drit­ten ohne wei­te­res her­vor­geht.

44

Hier geht – wie be­reits aus­ge­führt – aus dem pro­to­kol­lier­ten Be­schluss­in­halt nir­gends her­vor, dass es ir­gend­ei­ne Art von An­la­ge oder sons­ti­ge Be­rech­nung er­gibt, aus der sich die maß­geb­li­chen Quad­rat­me­ter­zah­len er­ge­ben sol­len. Im Gegen­teil wird der Ein­druck er­weckt, dass die Quad­rat­me­ter­zah­len noch völ­lig un­be­stimmt sind. So heißt es näm­lich am Ende nach dem Be­schluss in einem so­ge­nann­ten Hin­weis, dass die Quad­rat­me­ter der Woh­nun­gen in den Bau­an­trä­gen zu prü­fen seien.

45

Es kann offen blei­ben, was genau mit die­ser For­mu­lie­rung da­mals ge­meint war. Je­den­falls deu­tet die­ser Hin­weis da­rauf hin, dass noch in ir­gend­ei­ner Art und Weise ein Prü­fungs­be­darf hin­sicht­lich der Quad­rat­me­ter­zah­len be­stand. Das wie­de­rum lässt den Schluss da­rauf zu, dass die Quad­rat­me­ter­zah­len kei­nes­wegs ab­schlie­ßend fest­ge­legt wor­den sind, viel­mehr statt­des­sen noch – durch wen auch immer – ge­prüft und mög­li­cher­wei­se noch fest­ge­legt wer­den soll­ten.

46

Die­ser Hin­weis ver­stärkt mit­hin noch den Ein­druck, dass kei­ner­lei Fest­le­gung hin­sicht­lich der maß­geb­li­chen Quad­rat­me­ter­zah­len zum Be­schluss­zeit­punkt und im Be­schluss­in­halt exis­tiert.

47

Das Ge­richt über­sieht nicht, dass in den oben ge­nann­ten Pa­ral­lel­fäl­len in der Recht­spre­chung Fall­kons­tel­la­tio­nen vor­la­gen, in den die Flä­chen des Ob­jekts einer­seits nicht be­kannt waren, an­de­rer­seits auf Auf­stel­lun­gen hin­sicht­lich die­ser Flä­chen Bezug ge­nom­men wor­den war, die über­haupt nicht exis­tier­ten.

48

Die­ser Fall liegt in der ent­spre­chen­den Kons­tel­la­tion – was das Ge­richt nicht ver­kennt – hier nicht vor. Aller­dings ist der hier vor­lie­gen­de Fall die­sen Fall­kons­tel­la­tio­nen ver­gleich­bar.

49

Denn es ist schon inter­pre­ta­tions­be­dürf­tig, wann tat­säch­lich die ent­spre­chen­den Flä­chen „un­be­kannt“ sind. Sie sind nicht nur dann un­be­kannt, wenn kein Woh­nungs­eigen­tü­mer sie kennt. Sie sind viel­mehr schon dann un­be­kannt, wenn mög­li­cher­wei­se ei­ni­ge Eigen­tü­mer über­ein­stim­men­de Vor­stel­lun­gen hie­rü­ber haben, an­de­re Eigen­tü­mer je­doch nicht. So liegt es näm­lich hier, wenn ei­ni­ge Eigen­tü­mer oder mög­li­cher­wei­se der Ver­wal­ter oder sons­ti­ge Per­so­nen in Ge­stalt der mit der Ein­la­dung über­sand­ten Vor­la­ge ent­spre­chen­de Vor­stel­lun­gen über die Quad­rat­me­ter­zahlen haben. Das heißt aber noch nicht, dass diese Vor­stel­lun­gen von allen Woh­nungs­eigen­tü­mern ge­teilt wer­den und damit die Quad­rat­me­ter­zah­len be­kannt sind.

50

Der vor­lie­gen­de Fall zeigt, dass jeden­falls der Klä­ger die ent­spre­chen­de Vor­stel­lung aus der Anlage zur Ein­la­dung ge­ra­de nicht teilt.

51

Der vor­lie­gen­de Fall zeigt vielmehr, dass hier um letz­te Klar­heit zu ge­win­nen eine Neu­ver­mes­sung er­for­der­lich wäre. Auch hier sind also die Quad­rat­me­ter­zah­len letzt­lich un­be­kannt. Das folgt da­raus, dass es eben ge­ra­de keine ver­bind­li­che Ei­ni­gung oder kei­nen ver­bind­li­chen Be­schluss über die Maß­geb­lich­keit ir­gend­wel­cher Quad­rat­me­ter­zah­len gibt. Sie sind in einem sol­chen Fall recht­lich un­be­kannt.

52

Die­ses Er­geb­nis wird noch ge­stützt, wenn man be­denkt, dass der Be­schluss vom 06.05.2009 kei­ner­lei De­tails dazu ent­hält, auf wel­che Art und Weise die mög­li­cher­wei­se noch un­be­kann­ten Quad­rat­me­ter­zah­len er­mit­telt wer­den könn­ten.

53

Un­klar­hei­ten sind im Rah­men der be­gon­nen Be­weis­auf­nah­me im hier vor­lie­gen­den Fall be­reits da­durch auf­ge­tre­ten, dass – was un­strei­tig ist – der Klä­ger laut Tei­lungs­erklä­rung In­ha­ber von Son­der­nut­zungs­rech­ten an Ga­ra­gen ist.

54

Hier stellt sich ohne Wei­te­res so­fort die Frage, ob diese Son­der­nut­zungs­flä­chen bei der Quad­rat­me­ter­be­rech­nung der dem Klä­ger zu­zu­rech­nen­den Flä­chen mit zu be­rück­sich­ti­gen sind.

55

Der Be­schluss vom 06.05.2009 ent­hält hier­zu kei­ner­lei Vor­ga­ben, so dass diese Frage völ­lig offen ist. Es gibt auch kei­ner­lei Rechts­grund­sät­ze aus denen sich diese Frage ohne Wei­te­res ent­schei­den ließe. Viel­mehr ist es nach hier ver­tre­te­ner Auf­fas­sung des Ge­richts Auf­ga­be der Woh­nungs­eigen­tü­mer­ge­mein­schaft durch einen hin­rei­chend in­halt­lich kla­ren Be­schluss fest­zu­le­gen, ob diese Flä­chen bei der Kos­ten­ver­tei­lung mit­be­rück­sich­tigt wer­den sol­len oder nicht. Das Ge­setz kann diese Lücke nicht fül­len, da es in § 16 Ab­satz 2 WEG ge­ra­de einen völ­lig an­de­ren Kos­ten­ver­tei­lungs­maß­stab (MEA) vor­sieht.

56

Sogar die Anlage zur Einladung lässt diese Frage ausdrücklich offen.

57

Auch in­so­weit gibt es be­reits ent­spre­chen­de pa­ral­le­le Ent­schei­dun­gen in der Recht­spre­chung. So hat das KG (NJW – RR 1996, 844) ent­schie­den:

58

Eine mit be­stands­kräf­ti­gem Mehr­heits­be­schluss erfolgte Um­stel­lung des Kos­ten­ver­tei­lungs­schlüs­sels von Mit­eigen­tums­an­tei­len auf an­tei­li­ge Wohn- oder Nutz­flä­chen ist un­wirk­sam, wenn Zwei­fels­fra­gen (hier: Ein­be­zie­hung von Dach­ter­ras­sen­flä­chen) aus­drück­lich offen blei­ben und die Um­stel­lung daher be­reits rech­ne­risch nicht voll­zo­gen wer­den kann.

59

Im dor­ti­gen Fall blieb offen, ob Dach­ter­ras­sen­flä­chen bei der Be­rech­nung der Wohn- oder Nutz­flä­che mit­zu­zäh­len sind. Das KG hat aus­ge­spro­chen, dass damit die ge­sam­te Um­stel­lung des Kos­ten­ver­tei­lungs­schlüs­sels auf die Wohn- oder Nutz­flä­che un­wirk­sam ist. Hier liegt ein ver­gleich­ba­rer Fall vor. Denn auch hier bleibt offen, ob die Son­der­nut­zungs­flä­chen des Klä­gers bei dem Kos­ten­ver­tei­lungs­schlüs­sel als zu­zu­rech­nen­de Quad­rat­me­ter mit zu be­rück­sich­ti­gen sind.

60

Auch in­so­weit kann daher der Be­schluss vom 06.05.2009 nicht voll­zo­gen wer­den.

61

An­ge­sichts die­ser Sach­la­ge sind keine durch­grei­fen­den Ar­gu­men­te der Be­klag­ten mehr dafür er­kenn­bar, aus wel­chen Grün­den trotz­dem der Be­schluss vom 06.05.2009 wirk­sam sein soll.

62

Es ist viel­mehr Auf­ga­be der Woh­nungs­eigen­tü­mer – wenn sie eine Um­stel­lung des Kos­ten­ver­tei­lungs­schlüs­sels wün­schen – die­sen in­halt­lich hin­rei­chend be­stimmt aus­zu­ge­stal­ten. Dies setzt vo­raus, dass nicht nur der Schlüs­sel selbst um­ge­stellt wird, son­dern zu­gleich mit be­schlos­sen oder auf sons­ti­ge Art und Weise ver­bind­lich ge­re­gelt wird, wie der neue Kos­ten­ver­tei­lungs­schlüs­sel zu er­rech­nen ist. Ent­we­der müs­sen daher die Woh­nungs­eigen­tü­mer die maß­geb­li­chen Quad­rat­me­ter­zah­len in dem Be­schluss selbst di­rekt mit­be­stim­men oder re­geln oder zu­min­dest ver­bind­lich vor­schrei­ben, auf wel­che Art und Weise und mit wel­chen Eck­daten die ent­spre­chen­den Flä­chen be­rech­net wer­den sol­len. Nur in die­sen Fäl­len ist die Um­stel­lung des Kos­ten­ver­tei­lungs­schlüs­sels auf Wohn­flä­che (oder Nutz­flä­che) in­halt­lich hin­rei­chend be­stimmt.

63

Die­sen Er­for­der­nis­sen wird je­doch der Be­schluss vom 06.05.2009 nicht ge­recht.

64

Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 91 ZPO, die Ent­schei­dung zu vor­läu­fi­gen Voll­streck­bar­keit aus §§ 708 Num­mer 11, 711 ZPO.

65

Richter am Amtsgericht