Themis
Anmelden
Amtsgericht Oberhausen·34 C 40/10·20.06.2011

WEG: Keine Beschlusskompetenz zur Zuweisung von Kellern zur Alleinnutzung

ZivilrechtSachenrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht die Ablehnung ihres Antrags an, die faktische Nutzung bestimmter Kellerräume in der WEG durch Beschluss zu regeln. Hintergrund war ein Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan zur Zuordnung eines Kellerraums. Das Gericht wies die Klage ab, weil die beantragte Nutzungszuweisung inhaltlich die Begründung von Sondernutzungsrechten darstelle. Dafür fehle der Gemeinschaft die Beschlusskompetenz; ein entsprechender Beschluss wäre nichtig und die Ablehnung daher ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechend.

Ausgang: Beschlussanfechtung gegen die Ablehnung einer Keller-Nutzungszuweisung als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss, der einzelnen Wohnungseigentümern Teile des Gemeinschaftseigentums zur alleinigen Nutzung zuweist und andere von der Nutzung ausschließt, begründet seinem Inhalt nach ein Sondernutzungsrecht.

2

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat keine Beschlusskompetenz, durch Mehrheitsbeschluss Sondernutzungsrechte am Gemeinschaftseigentum zu begründen; ein solcher Beschluss ist nichtig.

3

Für die rechtliche Einordnung einer Regelung ist nicht ihre Bezeichnung, sondern ihr objektiver Inhalt maßgeblich; eine „Nutzungsregelung“ kann ein Sondernutzungsrecht darstellen.

4

Die Grenze einer bloßen Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 3 WEG ist überschritten, wenn eine ausschließliche Nutzung bestimmter Gemeinschaftsflächen einzelnen Eigentümern ohne Kompensation zugewiesen werden soll.

5

Wird ein Beschlussantrag wegen fehlender Beschlusskompetenz zu Recht abgelehnt, widerspricht der ablehnende Beschluss regelmäßig nicht ordnungsmäßiger Verwaltung und ist nicht für ungültig zu erklären.

Relevante Normen
§ 15 WEG§ 15 Abs. 3 WEG§ 536 Abs. 3 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird ab­ge­wie­sen.

 

Die Kos­ten des Rechts­streits wer­den der Klä­ge­rin auf­er­legt.

 

Das Urteil ist vor­läu­fig voll­streck­bar.

 

Die Klä­ge­rin darf die die Voll­stre­ckung durch Si­cher­heits­leis­tung in Höhe von 120 % des auf­grund des Urteils voll­streck­ba­ren Be­tra­ges ab­wen­den, wenn nicht die Be­klag­ten vor der Voll­stre­ckung Si­cher­heit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

 

 

 

 

T A T B E S T A N D :

 

 

Die Par­tei­en sind Woh­nungs­eigen­tü­mer in der Woh­nungs­eigen­tü­mer­ge­mein­schaft Tstra­ße 64 – 66 in Q. Die Klä­ge­rin ist Eigen­tü­me­rin der Ein­heit Nr. 5 in dem Ob­jekt.

 

Gemäß Tei­lungs­erklä­rung vom 03.11.1980 ist der Woh­nung Nr. 5 auch der Kel­ler­raum Nr. 5 zum Son­der­eigen­tum zu­ge­wie­sen. In dem Auf­tei­lungs­plan, der sich auch im Grund­buch be­fin­det (An­la­ge K2, Blatt 22 der Akte), ist in­des­sen ein Kel­ler­raum mit der Nr. 5 nicht vor­han­den. In ihrem Kauf­ver­trag er­warb die Klä­ge­rin ihre Ein­heit auf­grund eines Pla­nes (An­la­ge K1, Blatt 21 der Akte), in der an­stel­le eines Kel­lers, der in dem Auf­tei­lungs­plan im Grund­buch mit einer Nr. 9 be­zeich­net ist, die Nr. 5 ein­ge­tra­gen ist.

Die Klä­ge­rin er­warb im Jahr 1980 unter die­sen Um­stän­den ihre Ein­heit.

 

Die Klä­ge­rin ver­mie­te­te ihre Woh­nung und den Kel­ler und über­ließ den je­wei­li­gen Mie­tern den Kel­ler­raum rechts neben der Trep­pe; teil­wei­se tausch­ten diese Mie­ter mit an­de­ren Mie­tern den Kel­ler, ohne dass da­raus je­doch Än­de­run­gen der Miet­ver­trä­ge er­folg­ten.

 

Im Jahr 2000 stell­te die Klä­ge­rin die Ab­wei­chung zwi­schen dem Auf­tei­lungs­plan im Grund­buch und ihrem Kauf­ver­trag fest. Die Klä­ge­rin ver­lang­te dann – er­folg­los – von den Eigen­tü­mern der Ein­heit Nr. 9, den Be­klag­ten H, die He­raus­ga­be des Kel­lers Nr. 9, der in dem Kauf­ver­trag der Klä­ge­rin mit der Nr. 5 be­zeich­net ist.

 

Auf einer Woh­nungs­eigen­tü­mer­ver­samm­lung vom 17.03.2010 be­an­trag­te die Klä­ge­rin unter TOP 5 eine Re­ge­lung über die Nut­zung der Kel­ler­räu­me durch die Ge­mein­schaft. Sie be­gehr­te die Zu­läs­sig­keit einer Nut­zung, so wie sie der­zeit fak­tisch auch aus­ge­übt werde, näm­lich die Nut­zung des streit­gegen­ständ­li­chen Kel­lers von ihrer Mie­te­rin.

Mit dem An­trag soll­te zum Aus­druck ge­bracht wer­den, dass diese Si­tu­a­tion so blei­ben soll­te.

 

Die Woh­nungs­eigen­tü­mer­ge­mein­schaft lehn­te den An­trag mehr­heit­lich ab, hier­ge­gen rich­tet sich die An­fech­tungs­kla­ge der Klä­ge­rin.

 

Die Klä­ge­rin ist der Auf­fas­sung, auf­grund des Wi­der­spru­ches zwi­schen dem Auf­tei­lungs­plan im Grund­buch und der Tei­lungs­erklä­rung sei an kei­nem ein­zi­gen Kel­ler im Ob­jekt Son­der­eigen­tum be­grün­det wor­den, alle Kel­ler stün­den im Ge­mein­schafts­eigen­tum, zu­min­dest jeden­falls der streit­gegen­ständ­li­che Kel­ler. Auf­grund des­sen be­ste­he ein Re­ge­lungs­be­dürf­nis für eine Nut­zungs­re­ge­lung der Kel­ler. All­stim­mig­keit sei hier­für nicht er­for­der­lich.

 

Die Klä­ge­rin be­an­tragt,

 

              Der Be­schluss zu Ta­ges­ord­nungs­punkt 5) aus der Eigen­tü­mer­ver-

              Samm­lung der Be­klag­ten vom 17.03.2010 wird für un­gül­tig er­klärt.

 

Die Be­klag­ten be­an­tra­gen,

 

              die Klage ab­zu­wei­sen.

 

Sie tra­gen vor, die Mehr­heit in der Woh­nungs­eigen­tü­mer­ge­mein­schaft sehe kei­nen Re­ge­lungs­be­darf. Der Streit be­zie­he sich al­lein auf die Woh­nungs­eigen­tü­mer der Ein­hei­ten Nr. 5 und 9. Dies sei keine Sache für die Ge­mein­schaft.

 

Der von der Klä­ge­rin be­gehr­te Be­schluss könne nicht ge­fasst wer­den, er sei an­fecht­bar oder sogar nich­tig. Im Üb­ri­gen habe die Ge­mein­schaft auf einer letzt­lich an­be­raum­ten Sit­zung be­schlos­sen, sich im Jahr 2012 noch ein­mal mit der An­ge­le­gen­heit zu be­schäf­ti­gen.

 

Der Be­klag­te H weist da­rauf hin, dass die Klä­ge­rin still­schwei­gend fast 30 Jahre den Zu­stand, wie er jetzt ist, hin­ge­nom­men habe.

 

 

 

 

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

 

 

 

Die Klage ist un­be­grün­det.

 

Der an­ge­foch­te­ne Be­schluss kann nicht für un­gül­tig er­klärt wer­den, weil nicht fest­ge­stellt wer­den kann, dass er ord­nungs­ge­mä­ßer Ver­wal­tung widerspricht. Viel­mehr ist es nicht zu be­an­stan­den, dass die Woh­nungs­eigen­tü­mer mehr­heit­lich das An­sin­nen der Klä­ge­rin auf Re­ge­lung einer Nut­zungs­zu­wei­sung der Kel­ler, zu­rück­ge­wie­sen haben.

 

Im vor­lie­gen­den Fall be­steht ein Wi­der­spruch zwi­schen der Tei­lungs­erklä­rung, wel­che einen Kel­ler Nr. 5 ver­teilt und dem Auf­tei­lungs­plan im Grund­buch, in wel­chem ein Kel­ler Nr. 5 nicht vor­han­den ist.

Es braucht hier nicht ent­schie­den zu wer­den, wel­che Rechts­fol­gen da­raus zu zie­hen sind. Ins­be­son­de­re kann das Ge­richt offen las­sen, ob da­raus zu fol­gern sei, dass alle Kel­ler des ge­sam­ten Ob­jekts nun­mehr in Ge­mein­schafts­eigen­tum stün­den oder ob der al­lein streit­gegen­ständ­li­che Kel­ler im Ge­mein­schafts­eigen­tum steht oder gar ob er Son­der­eigen­tum der Eigen­tü­mer der Ein­heit Nr. 9, der Be­klag­ten H, ge­wor­den ist. Auf all dies kommt es nicht an.

 

Denn selbst wenn man vom güns­tigs­ten Fall für die Klä­ge­rin aus­geht, dass näm­lich der streit­gegen­ständ­li­che Kel­ler im Ge­mein­schafts­eigen­tum steht oder gar dass alle Kel­ler Ge­mein­schafts­eigen­tum sind, so folgt da­raus noch nicht, dass die Ge­mein­schaft per Be­schluss be­fugt ist, die ein­zel­nen Kel­ler den ein­zel­nen Woh­nungs­eigen­tü­mern zur Nut­zung zu­zu­wei­sen. Ein ent­spre­chen­der Be­schluss wäre näm­lich man­gels Be­schluss­kom­pe­tenz nich­tig, so dass die Be­klag­ten zu Recht die­sen Be­schluss nicht ge­fasst haben.

 

Würde näm­lich dem Be­geh­ren der Klä­ge­rin ent­spro­chen, so wür­den die Woh­nungs­eigen­tü­mer durch Be­schluss im Er­geb­nis Son­der­nut­zungs­rech­te an den Kel­lern oder jeden­falls den streit­gegen­ständ­li­chen Kel­ler zu­guns­ten ein­zel­ner Woh­nungs­eigen­tü­mer be­grün­den. Ent­spre­chen­de Be­schlüs­se sind je­doch man­gels Be­schluss­kom­pe­ten­zen nich­tig (BGH Z 145, 154).

 

Dabei kommt es nicht da­rauf an, ob gemäß der von der Klä­ge­rin be­gehr­te Re­ge­lung dem Namen nach Son­der­nut­zungs­rech­te ver­teilt werden oder wie diese Re­ge­lung über­haupt be­zeich­net ist. Ent­schei­dend ist, dass die Re­ge­lung ihrem In­halt nach Son­der­nut­zungs­rech­te be­grün­den soll. Dies ist der Fall.

Nach zu­tref­fen­der und all­ge­mei­ner Auf­fas­sung de­fi­niert sich ein Son­der­nut­zungs­recht da­hin­ge­hend, dass einem Woh­nungs­eigen­tü­mer posi­tiv die al­lei­ni­ge Nut­zung oder der al­lei­ni­ge Ge­brauch von Ein­rich­tun­gen, An­la­gen oder Flä­chen des Ge­mein­schafts­eigen­tums zu­ge­wie­sen wird und als ne­ga­ti­ve Kom­po­nen­te dem gegen­über gleich­zei­tig der Aus­schluss der an­de­ren Eigen­tü­mer von die­sen Ge­brauchs- bzw. Nut­zungs­mög­lich­kei­ten fi­xiert wird (ver­glei­che z.B. Timme/Dötsch, WEG, § 15 Rn 207).

 

Ins­be­son­de­re der voll­stän­di­ge Aus­schluss der üb­ri­gen Woh­nungs­eigen­tü­mer von den Be­stand­tei­len oder Flä­chen des Ge­mein­schafts­eigen­tums führt im Er­geb­nis zur Be­grün­dung eines Son­der­nut­zungs­rechts des da­durch Be­güns­tig­ten (C /P1/P2), Pra­xis des Woh­nungs­eigen­tums, 5. Auf­la­ge, Rn C 276).

 

Die Gren­ze zur, auch per Be­schluss mög­li­chen, rei­nen Ge­brauchs­re­ge­lung gemäß § 15 Ab­satz 3 WEG wird jeden­falls dann über­schrit­ten, wenn Teile des Ge­mein­schafts­eigen­tums be­stimm­ten Woh­nungs­eigen­tü­mern zur al­lei­ni­gen Nut­zung zu­ge­wie­sen wer­den und die an­de­ren Woh­nungs­eigen­tü­mer dafür keine Kom­pen­sa­tion er­hal­ten, sei es in Ge­stalt von Miet­zins­ein­nah­men oder in an­de­rer Form (ver­glei­che Timme/Dötsch, am an­ge­ge­be­nen Ort, § 15 Rn 43 mit zahl­rei­chen wei­te­ren Nach­wei­sen).

 

Im hier vor­lie­gen­den Fall be­gehrt die Klä­ge­rin ge­ra­de, eine ab­schlie­ßen­de Zu­wei­sung der Nut­zung der ein­zel­nen Kel­ler­räu­me an ein­zel­ne Woh­nungs­eigen­tü­mer.

 

In der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 03.08.2010 haben die Par­tei­en auf Nach­fra­ge des Ge­richts – in­so­weit un­um­strit­ten – vor­ge­bracht, dass Sinn und Zweck des An­tra­ges der Klä­ge­rin sein soll­te, dass ihre Mie­te­rin auch wei­ter­hin den streit­gegen­ständ­li­chen Kel­ler nut­zen möge. Damit ist aber im­pli­ziert, dass an­de­re Woh­nungs­eigen­tü­mer von die­ser Nut­zung aus­ge­schlos­sen wer­den. Denn wenn die Klä­ge­rin ihrer Mie­te­rin auf­grund eines Miet­ver­tra­ges den Kel­ler zur Ver­fü­gung stellt, so be­deu­tet dies, dass sie gleich­zei­tig nicht to­le­rie­ren will oder kann, dass neben der Mie­te­rin auch an­de­re Woh­nungs­eigen­tü­mer oder an­de­re Mie­ter die­sen Kel­ler nut­zen kön­nen.

 

Das ist einer­seits nach Auf­fas­sung des Ge­richts selbst­ver­ständ­lich, an­de­rer­seits folgt dies aber da­raus, dass die Klä­ge­rin Min­de­rungs­an­sprü­chen ihrer Mie­te­rin gemäß § 536 Ab­satz 3 BGB aus­ge­setzt wäre, wenn der Mie­te­rin nicht der ver­trags­ge­mä­ße Ge­brauch des Kel­lers ge­währt wer­den könn­te, und zwar ohne dass die Mie­te­rin durch Rech­te Drit­ter be­ein­träch­tigt wird.

Wür­den auch an­de­re Woh­nungs­eigen­tü­mer oder Mie­ter den streit­gegen­ständ­li­chen Kel­ler be­nut­zen dür­fen, so würde der Mie­te­rin der Klä­ge­rin der ver­trags­ge­mä­ße Ge­brauch der Nut­zung des Kel­lers jeden­falls zum Teil ent­zo­gen; dies würde einen Miet­man­gel dar­stel­len, so dass davon aus­zu­ge­hen ist, dass eine sol­che Nut­zung von der Klä­ge­rin nicht ge­wollt sein kann. Es wi­der­spricht auch of­fen­sicht­lich dem An­sin­nen der Klä­ge­rin, die durch eine je­wei­li­ge Zu­wei­sung der Kel­ler an ein­zel­ne Woh­nungs­eigen­tü­mer eine rechts­si­che­re Lage her­bei­schaf­fen möch­te. Damit ist es un­ver­ein­bar, wenn gleich­wohl noch an­de­re Woh­nungs­eigen­tü­mer Kel­ler, die ihnen nicht zu­ge­wie­sen wer­den, nut­zen könn­ten.

Der Zweck der Re­ge­lung, wel­che die Klä­ge­rin an­strebt, wäre da­durch von vorn­he­rein unter­lau­fen.

 

Das An­sin­nen der Klä­ge­rin kann also nicht an­ders als da­hin­ge­hend ver­stan­den wer­den, dass durch Be­schluss jedem Woh­nungs­eigen­tü­mer ein Kel­ler zur al­lei­ni­gen Nut­zung zu­ge­wie­sen wer­den soll­te.

Da­durch wer­den – wie aus­ge­führt – nicht zur zwangs­läu­fig die an­de­ren Woh­nungs­eigen­tü­mer von der ent­spre­chen­den Nut­zung aus­ge­schlos­sen, auch wird zu­sätz­lich ein posi­ti­ves Nut­zungs­recht nur Zu­guns­ten der je­weils be­trof­fe­nen Woh­nungs­eigen­tü­mer ge­schaf­fen. Im Er­geb­nis wer­den damit Son­der­nut­zungs­rech­te an den Kel­lern be­grün­det, nichts an­de­res stellt ein sol­cher Re­ge­lungs­gegen­stand dar.

 

Ent­spre­chen­de Be­schlüs­se der Ge­mein­schaft wären daher nich­tig.

 

Das Ge­richt hat auf diese Rechts­la­ge auch be­reits im Be­schluss vom 03.08.2010 zu Nr. II. 2. hin­ge­wie­sen. Da­rauf­hin hat die Klä­ge­rin je­doch kei­nen wei­te­ren Vor­trag mehr ein­ge­reicht, der ge­eig­net ist, diese Rechts­fra­ge zu ihren Guns­ten an­ders zu be­wer­ten.

 

Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 91 ZPO, die Ent­schei­dung zur vor­läu­fi­gen Voll­streck­bar­keit aus § 708 Num­mer 11, 711 ZPO.

 

Streit­wert: 3.000,00 EUR (i.W: drei­tau­send Euro).

Rubrum

1

Die Klage wird ab­ge­wie­sen.

2

Die Kos­ten des Rechts­streits wer­den der Klä­ge­rin auf­er­legt.

3

Das Urteil ist vor­läu­fig voll­streck­bar.

4

Die Klä­ge­rin darf die die Voll­stre­ckung durch Si­cher­heits­leis­tung in Höhe von 120 % des auf­grund des Urteils voll­streck­ba­ren Be­tra­ges ab­wen­den, wenn nicht die Be­klag­ten vor der Voll­stre­ckung Si­cher­heit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

6

Die Par­tei­en sind Woh­nungs­eigen­tü­mer in der Woh­nungs­eigen­tü­mer­ge­mein­schaft Tstra­ße 64 – 66 in Q. Die Klä­ge­rin ist Eigen­tü­me­rin der Ein­heit Nr. 5 in dem Ob­jekt.

7

Gemäß Tei­lungs­erklä­rung vom 03.11.1980 ist der Woh­nung Nr. 5 auch der Kel­ler­raum Nr. 5 zum Son­der­eigen­tum zu­ge­wie­sen. In dem Auf­tei­lungs­plan, der sich auch im Grund­buch be­fin­det (An­la­ge K2, Blatt 22 der Akte), ist in­des­sen ein Kel­ler­raum mit der Nr. 5 nicht vor­han­den. In ihrem Kauf­ver­trag er­warb die Klä­ge­rin ihre Ein­heit auf­grund eines Pla­nes (An­la­ge K1, Blatt 21 der Akte), in der an­stel­le eines Kel­lers, der in dem Auf­tei­lungs­plan im Grund­buch mit einer Nr. 9 be­zeich­net ist, die Nr. 5 ein­ge­tra­gen ist.

8

Die Klä­ge­rin er­warb im Jahr 1980 unter die­sen Um­stän­den ihre Ein­heit.

9

Die Klä­ge­rin ver­mie­te­te ihre Woh­nung und den Kel­ler und über­ließ den je­wei­li­gen Mie­tern den Kel­ler­raum rechts neben der Trep­pe; teil­wei­se tausch­ten diese Mie­ter mit an­de­ren Mie­tern den Kel­ler, ohne dass da­raus je­doch Än­de­run­gen der Miet­ver­trä­ge er­folg­ten.

10

Im Jahr 2000 stell­te die Klä­ge­rin die Ab­wei­chung zwi­schen dem Auf­tei­lungs­plan im Grund­buch und ihrem Kauf­ver­trag fest. Die Klä­ge­rin ver­lang­te dann – er­folg­los – von den Eigen­tü­mern der Ein­heit Nr. 9, den Be­klag­ten H, die He­raus­ga­be des Kel­lers Nr. 9, der in dem Kauf­ver­trag der Klä­ge­rin mit der Nr. 5 be­zeich­net ist.

11

Auf einer Woh­nungs­eigen­tü­mer­ver­samm­lung vom 17.03.2010 be­an­trag­te die Klä­ge­rin unter TOP 5 eine Re­ge­lung über die Nut­zung der Kel­ler­räu­me durch die Ge­mein­schaft. Sie be­gehr­te die Zu­läs­sig­keit einer Nut­zung, so wie sie der­zeit fak­tisch auch aus­ge­übt werde, näm­lich die Nut­zung des streit­gegen­ständ­li­chen Kel­lers von ihrer Mie­te­rin.

12

Mit dem An­trag soll­te zum Aus­druck ge­bracht wer­den, dass diese Si­tu­a­tion so blei­ben soll­te.

13

Die Woh­nungs­eigen­tü­mer­ge­mein­schaft lehn­te den An­trag mehr­heit­lich ab, hier­ge­gen rich­tet sich die An­fech­tungs­kla­ge der Klä­ge­rin.

14

Die Klä­ge­rin ist der Auf­fas­sung, auf­grund des Wi­der­spru­ches zwi­schen dem Auf­tei­lungs­plan im Grund­buch und der Tei­lungs­erklä­rung sei an kei­nem ein­zi­gen Kel­ler im Ob­jekt Son­der­eigen­tum be­grün­det wor­den, alle Kel­ler stün­den im Ge­mein­schafts­eigen­tum, zu­min­dest jeden­falls der streit­gegen­ständ­li­che Kel­ler. Auf­grund des­sen be­ste­he ein Re­ge­lungs­be­dürf­nis für eine Nut­zungs­re­ge­lung der Kel­ler. All­stim­mig­keit sei hier­für nicht er­for­der­lich.

15

Die Klä­ge­rin be­an­tragt,

16

              Der Be­schluss zu Ta­ges­ord­nungs­punkt 5) aus der Eigen­tü­mer­ver-

17

              Samm­lung der Be­klag­ten vom 17.03.2010 wird für un­gül­tig er­klärt.

18

Die Be­klag­ten be­an­tra­gen,

19

              die Klage ab­zu­wei­sen.

20

Sie tra­gen vor, die Mehr­heit in der Woh­nungs­eigen­tü­mer­ge­mein­schaft sehe kei­nen Re­ge­lungs­be­darf. Der Streit be­zie­he sich al­lein auf die Woh­nungs­eigen­tü­mer der Ein­hei­ten Nr. 5 und 9. Dies sei keine Sache für die Ge­mein­schaft.

21

Der von der Klä­ge­rin be­gehr­te Be­schluss könne nicht ge­fasst wer­den, er sei an­fecht­bar oder sogar nich­tig. Im Üb­ri­gen habe die Ge­mein­schaft auf einer letzt­lich an­be­raum­ten Sit­zung be­schlos­sen, sich im Jahr 2012 noch ein­mal mit der An­ge­le­gen­heit zu be­schäf­ti­gen.

22

Der Be­klag­te H weist da­rauf hin, dass die Klä­ge­rin still­schwei­gend fast 30 Jahre den Zu­stand, wie er jetzt ist, hin­ge­nom­men habe.

Entscheidungsgründe

24

Die Klage ist un­be­grün­det.

25

Der an­ge­foch­te­ne Be­schluss kann nicht für un­gül­tig er­klärt wer­den, weil nicht fest­ge­stellt wer­den kann, dass er ord­nungs­ge­mä­ßer Ver­wal­tung widerspricht. Viel­mehr ist es nicht zu be­an­stan­den, dass die Woh­nungs­eigen­tü­mer mehr­heit­lich das An­sin­nen der Klä­ge­rin auf Re­ge­lung einer Nut­zungs­zu­wei­sung der Kel­ler, zu­rück­ge­wie­sen haben.

26

Im vor­lie­gen­den Fall be­steht ein Wi­der­spruch zwi­schen der Tei­lungs­erklä­rung, wel­che einen Kel­ler Nr. 5 ver­teilt und dem Auf­tei­lungs­plan im Grund­buch, in wel­chem ein Kel­ler Nr. 5 nicht vor­han­den ist.

27

Es braucht hier nicht ent­schie­den zu wer­den, wel­che Rechts­fol­gen da­raus zu zie­hen sind. Ins­be­son­de­re kann das Ge­richt offen las­sen, ob da­raus zu fol­gern sei, dass alle Kel­ler des ge­sam­ten Ob­jekts nun­mehr in Ge­mein­schafts­eigen­tum stün­den oder ob der al­lein streit­gegen­ständ­li­che Kel­ler im Ge­mein­schafts­eigen­tum steht oder gar ob er Son­der­eigen­tum der Eigen­tü­mer der Ein­heit Nr. 9, der Be­klag­ten H, ge­wor­den ist. Auf all dies kommt es nicht an.

28

Denn selbst wenn man vom güns­tigs­ten Fall für die Klä­ge­rin aus­geht, dass näm­lich der streit­gegen­ständ­li­che Kel­ler im Ge­mein­schafts­eigen­tum steht oder gar dass alle Kel­ler Ge­mein­schafts­eigen­tum sind, so folgt da­raus noch nicht, dass die Ge­mein­schaft per Be­schluss be­fugt ist, die ein­zel­nen Kel­ler den ein­zel­nen Woh­nungs­eigen­tü­mern zur Nut­zung zu­zu­wei­sen. Ein ent­spre­chen­der Be­schluss wäre näm­lich man­gels Be­schluss­kom­pe­tenz nich­tig, so dass die Be­klag­ten zu Recht die­sen Be­schluss nicht ge­fasst haben.

29

Würde näm­lich dem Be­geh­ren der Klä­ge­rin ent­spro­chen, so wür­den die Woh­nungs­eigen­tü­mer durch Be­schluss im Er­geb­nis Son­der­nut­zungs­rech­te an den Kel­lern oder jeden­falls den streit­gegen­ständ­li­chen Kel­ler zu­guns­ten ein­zel­ner Woh­nungs­eigen­tü­mer be­grün­den. Ent­spre­chen­de Be­schlüs­se sind je­doch man­gels Be­schluss­kom­pe­ten­zen nich­tig (BGH Z 145, 154).

30

Dabei kommt es nicht da­rauf an, ob gemäß der von der Klä­ge­rin be­gehr­te Re­ge­lung dem Namen nach Son­der­nut­zungs­rech­te ver­teilt werden oder wie diese Re­ge­lung über­haupt be­zeich­net ist. Ent­schei­dend ist, dass die Re­ge­lung ihrem In­halt nach Son­der­nut­zungs­rech­te be­grün­den soll. Dies ist der Fall.

31

Nach zu­tref­fen­der und all­ge­mei­ner Auf­fas­sung de­fi­niert sich ein Son­der­nut­zungs­recht da­hin­ge­hend, dass einem Woh­nungs­eigen­tü­mer posi­tiv die al­lei­ni­ge Nut­zung oder der al­lei­ni­ge Ge­brauch von Ein­rich­tun­gen, An­la­gen oder Flä­chen des Ge­mein­schafts­eigen­tums zu­ge­wie­sen wird und als ne­ga­ti­ve Kom­po­nen­te dem gegen­über gleich­zei­tig der Aus­schluss der an­de­ren Eigen­tü­mer von die­sen Ge­brauchs- bzw. Nut­zungs­mög­lich­kei­ten fi­xiert wird (ver­glei­che z.B. Timme/Dötsch, WEG, § 15 Rn 207).

32

Ins­be­son­de­re der voll­stän­di­ge Aus­schluss der üb­ri­gen Woh­nungs­eigen­tü­mer von den Be­stand­tei­len oder Flä­chen des Ge­mein­schafts­eigen­tums führt im Er­geb­nis zur Be­grün­dung eines Son­der­nut­zungs­rechts des da­durch Be­güns­tig­ten (C /P1/P2), Pra­xis des Woh­nungs­eigen­tums, 5. Auf­la­ge, Rn C 276).

33

Die Gren­ze zur, auch per Be­schluss mög­li­chen, rei­nen Ge­brauchs­re­ge­lung gemäß § 15 Ab­satz 3 WEG wird jeden­falls dann über­schrit­ten, wenn Teile des Ge­mein­schafts­eigen­tums be­stimm­ten Woh­nungs­eigen­tü­mern zur al­lei­ni­gen Nut­zung zu­ge­wie­sen wer­den und die an­de­ren Woh­nungs­eigen­tü­mer dafür keine Kom­pen­sa­tion er­hal­ten, sei es in Ge­stalt von Miet­zins­ein­nah­men oder in an­de­rer Form (ver­glei­che Timme/Dötsch, am an­ge­ge­be­nen Ort, § 15 Rn 43 mit zahl­rei­chen wei­te­ren Nach­wei­sen).

34

Im hier vor­lie­gen­den Fall be­gehrt die Klä­ge­rin ge­ra­de, eine ab­schlie­ßen­de Zu­wei­sung der Nut­zung der ein­zel­nen Kel­ler­räu­me an ein­zel­ne Woh­nungs­eigen­tü­mer.

35

In der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 03.08.2010 haben die Par­tei­en auf Nach­fra­ge des Ge­richts – in­so­weit un­um­strit­ten – vor­ge­bracht, dass Sinn und Zweck des An­tra­ges der Klä­ge­rin sein soll­te, dass ihre Mie­te­rin auch wei­ter­hin den streit­gegen­ständ­li­chen Kel­ler nut­zen möge. Damit ist aber im­pli­ziert, dass an­de­re Woh­nungs­eigen­tü­mer von die­ser Nut­zung aus­ge­schlos­sen wer­den. Denn wenn die Klä­ge­rin ihrer Mie­te­rin auf­grund eines Miet­ver­tra­ges den Kel­ler zur Ver­fü­gung stellt, so be­deu­tet dies, dass sie gleich­zei­tig nicht to­le­rie­ren will oder kann, dass neben der Mie­te­rin auch an­de­re Woh­nungs­eigen­tü­mer oder an­de­re Mie­ter die­sen Kel­ler nut­zen kön­nen.

36

Das ist einer­seits nach Auf­fas­sung des Ge­richts selbst­ver­ständ­lich, an­de­rer­seits folgt dies aber da­raus, dass die Klä­ge­rin Min­de­rungs­an­sprü­chen ihrer Mie­te­rin gemäß § 536 Ab­satz 3 BGB aus­ge­setzt wäre, wenn der Mie­te­rin nicht der ver­trags­ge­mä­ße Ge­brauch des Kel­lers ge­währt wer­den könn­te, und zwar ohne dass die Mie­te­rin durch Rech­te Drit­ter be­ein­träch­tigt wird.

37

Wür­den auch an­de­re Woh­nungs­eigen­tü­mer oder Mie­ter den streit­gegen­ständ­li­chen Kel­ler be­nut­zen dür­fen, so würde der Mie­te­rin der Klä­ge­rin der ver­trags­ge­mä­ße Ge­brauch der Nut­zung des Kel­lers jeden­falls zum Teil ent­zo­gen; dies würde einen Miet­man­gel dar­stel­len, so dass davon aus­zu­ge­hen ist, dass eine sol­che Nut­zung von der Klä­ge­rin nicht ge­wollt sein kann. Es wi­der­spricht auch of­fen­sicht­lich dem An­sin­nen der Klä­ge­rin, die durch eine je­wei­li­ge Zu­wei­sung der Kel­ler an ein­zel­ne Woh­nungs­eigen­tü­mer eine rechts­si­che­re Lage her­bei­schaf­fen möch­te. Damit ist es un­ver­ein­bar, wenn gleich­wohl noch an­de­re Woh­nungs­eigen­tü­mer Kel­ler, die ihnen nicht zu­ge­wie­sen wer­den, nut­zen könn­ten.

38

Der Zweck der Re­ge­lung, wel­che die Klä­ge­rin an­strebt, wäre da­durch von vorn­he­rein unter­lau­fen.

39

Das An­sin­nen der Klä­ge­rin kann also nicht an­ders als da­hin­ge­hend ver­stan­den wer­den, dass durch Be­schluss jedem Woh­nungs­eigen­tü­mer ein Kel­ler zur al­lei­ni­gen Nut­zung zu­ge­wie­sen wer­den soll­te.

40

Da­durch wer­den – wie aus­ge­führt – nicht zur zwangs­läu­fig die an­de­ren Woh­nungs­eigen­tü­mer von der ent­spre­chen­den Nut­zung aus­ge­schlos­sen, auch wird zu­sätz­lich ein posi­ti­ves Nut­zungs­recht nur Zu­guns­ten der je­weils be­trof­fe­nen Woh­nungs­eigen­tü­mer ge­schaf­fen. Im Er­geb­nis wer­den damit Son­der­nut­zungs­rech­te an den Kel­lern be­grün­det, nichts an­de­res stellt ein sol­cher Re­ge­lungs­gegen­stand dar.

41

Ent­spre­chen­de Be­schlüs­se der Ge­mein­schaft wären daher nich­tig.

42

Das Ge­richt hat auf diese Rechts­la­ge auch be­reits im Be­schluss vom 03.08.2010 zu Nr. II. 2. hin­ge­wie­sen. Da­rauf­hin hat die Klä­ge­rin je­doch kei­nen wei­te­ren Vor­trag mehr ein­ge­reicht, der ge­eig­net ist, diese Rechts­fra­ge zu ihren Guns­ten an­ders zu be­wer­ten.

43

Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 91 ZPO, die Ent­schei­dung zur vor­läu­fi­gen Voll­streck­bar­keit aus § 708 Num­mer 11, 711 ZPO.

44

Streit­wert: 3.000,00 EUR (i.W: drei­tau­send Euro).