Räumungsklage: Verurteilung zur Herausgabe einer Dachgeschosswohnung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen verlangten die Räumung und Herausgabe einer im Dachgeschoss gelegenen Wohnung, die die Beklagte innehatte. Das Amtsgericht Oberhausen verurteilte die Beklagte zur Räumung und Herausgabe der Wohnung einschließlich Kellerraum und Spitzboden. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wurde auf 4.200,00 EUR festgesetzt.
Ausgang: Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung wird stattgegeben; Beklagte zur Räumung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Zivilgerichte können die Beklagte zur Räumung und Herausgabe einer bestimmten Wohnung verurteilen, sofern der Klägerin ein entsprechender Herausgabeanspruch zusteht und sie diesen substantiiert geltend macht.
Zur Klägerforderung auf Herausgabe können auch Nebenräume (z. B. Kellerraum, Spitzboden) gehören, wenn sie zur konkreten Mietsache gehören und mitbeansprucht werden.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; dies ergibt sich aus der allgemeinen Kostenverteilung bei erstinstanzlichen Urteilen.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, sodass die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft möglich ist.
Tenor
hat das Amtsgericht Oberhausen
im schriftlichen Vorverfahren gemäß §331 Abs. 3 ZPO
am 21.11.2006
durch den Richter am Amtsgericht
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr im Hause Alsenstraße 13 in 46045 Oberhausen innegehaltene Wohnung im Dachgeschoss links (Wohnung Nr. 24), bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, einem Flur, einem WC mit Bad, einem Kellerraum (Nr. 25) und einem Spitzboden, zu räumen und an die Klägerinnen herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 4.200,00 EUR festgesetzt.
Richter am Amtsgericht