Schmerzensgeld- und Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall wegen fehlender Beweise abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Schmerzensgeld, Ersatz von Haushalthilfekosten und Feststellung der Haftung nach einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin den Vollbeweis für eine unfallbedingte HWS-Verletzung nicht erbracht hat. Vorgelegte Arztberichte und Zeugenaussagen seien zeitlich nicht nah, überwiegend subjektiv oder auf andere Personen bezogen; objektivierbare Befunde fehlen. Die Klägerin trägt die Kosten, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld, Ersatz von Haushalthilfekosten und Feststellung mangels Nachweis einer unfallbedingten Verletzung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Kläger trägt den Vollbeweis dafür, dass ein behaupteter Gesundheitsschaden auf dem streitgegenständlichen Unfallereignis beruht.
Subjektive Beschwerdenangaben der Verletzten und Zeugenaussagen über beklagte Schmerzen sind ohne zeitnahe, objektivierbare Befunde nicht ausreichend zum Nachweis einer unfallbedingten Verletzung.
Arztliche Bescheinigungen mit erheblichem zeitlichen Abstand zum Unfallereignis oder solche, die degenerative Vorerkrankungen feststellen, besitzen nur eingeschränkte Beweiskraft für einen unfallbedingten Schaden.
Für die Begründetheit einer Feststellungsklage auf künftige Schadensersatzansprüche ist die bestehende Feststellung eines unfallbedingten Schadens erforderlich; fehlt diese Feststellung, ist die Klage abzuweisen.
Das Gericht kann von der Einholung weiterer Gutachten absehen, wenn der Kläger keine tauglichen, prima-facie beweiserheblichen Anhaltspunkte vorlegt.
Tenor
hat das Amtsgericht Oberhausen
auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2004
durch den Richter am Amtsgericht xxxxxxx
für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die
Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeld und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 19.03.2003 auf der Bebelstraße in Oberhausen zwischen dem Pkw der Klägerin und dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Motorrad des Beklagten zu 1) ereignete und für den die Beklagten dem Grunde nach in vollem Umfang eintrittspflichtig sind.
Die Klägerin trägt vor, sie habe aufgrund des Unfalls ein Halswirbelsäulenschleudertrauma dadurch erlitten, dass der Beklagte zu 1) seitlich mit einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h gegen ihr Fahrzeug geprallt sei. Im Übrigen sei die Verletzung auch darauf zurückzuführen, dass sie zur Vermeidung des Unfalls eine Vollbremsung habe machen müssen.
Vor dem Unfall habe sie keinerlei Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule gehabt, danach habe sie unter erheblichen Beschwerden gelitten, die nach wie vor andauerten. Deswegen sei sie auch nicht in der Lage gewesen, ihren Haushalt alleine zu führen.
Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld in Höhe von zumindest 750,00 € für angemessen und beziffert ihren Schaden in Form der Bezahlung der Haushaltshilfe auf insgesamt 5.550,00 €.
Die Klägerin beantragt daher,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes
Schmerzensgeld , dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt
wird, jedoch 750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 5. Mai 2003 nicht unterschreiten sollte, zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.550,00 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klageerweiterung
zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagten auch für alle weiteren materiellen und
immateriellen Schäden haftbar sind, welche ihr aufgrund des am 19.03.2003
erlittenen Verkehrsunfall entstanden sind und entstehen werden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten, dass die Klägerin bei dem Unfall überhaupt verletzt worden sei, weil dies bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 2 - 3 km/h gar nicht möglich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 19. März 2003 verlangen.
Es kann nämlich im Anschluss an das beiderseitige Parteivorbringen nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin anlässlich des Verkehrsunfalls verletzt worden ist.
Der Klägerin obliegt dafür, dass sie die von ihr behaupteten Verletzungen aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls erlitten hat, der Vollbeweis.
Sie hat jedoch Erfolg versprechenden Beweis für diese Behauptung nicht angetreten.
Soweit sie zunächst im Rahmen der Klageschrift den Kurzbericht des Herz-Jesu-Krankenhauses in Dernbach überreicht hat, so gibt dieser zu Gunsten der Klägerin nichts her. Er verhält sich nämlich, worauf die Beklagten zu Recht hingewiesen haben, nicht über die Klägerin, sondern über ihren Mann. Demzufolge sind auch die ersichtlich zur Bestätigung der Richtigkeit dieses Kurzberichtes benannten Zeugen keine tauglichen Beweismittel für eine unfallbedingte Verletzung der Klägerin.
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 01.03.2004 eine ärztliche Bescheinigung vom 03.04.2003 und eine solche vom 16.09.2003 vorlegt, so sind auch diese zum Beweis für eine unfallbedingte Verletzung der Klägerin nicht geeignet. Zum einen hat die Bescheinigung vom 16.09.2003 bereits wegen ihres zeitlichen Abstandes von einem halben Jahr zum Unfallgeschehen keinen Aussagewert, zum Übrigen ergibt sich daraus auch, dass die von den Ärzten gestellte Diagnose im Wesentlichen auf den von der Klägerin selbst geklagten subjektiven Beschwerden beruht, die sie dazu veranlasst haben, einen Zustand nach Schleudertrauma der HWS zu diagnostizieren. Im Übrigen ergibt sich aus der Bescheinigung auch, dass die Klägerin bereits unter degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule gelitten hat, so dass auch schon insoweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Schmerzen auf einer anderen Ursache beruhen.
Auch der näher zum Unfallzeitpunkt am 03.04.03 ausgefüllte Arztbericht stellt hinsichtlich der objektivierbaren Feststellungen durch Röntgenaufnahmen lediglich fest, dass eine Fraktur ausgeschlossen werden kann, Worauf die Diagnose der HWS-Distorsion im Übrigen beruht, ist in keiner Weise ersichtlich.
Soweit die Klägerin weiter Beweis antritt durch Vernehmung ihres Ehemannes sowie ihres Hausarztes sowie durch eigene Parteivernehmung dafür, dass sie vor dem Unfall keinerlei Beschwerden im Bereich der HWS gehabt habe, so kann offen bleiben, ob dieser Sachverhalt überhaupt einer Beweisaufnahme zugänglich sein könnte angesichts des Widerspruchs zu den Feststellungen im Schreiben vom 16.09.2003, wovon degenerativen Veränderungen im Cervicalbereich die Rede ist. Denn jedenfalls könnte solches zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden. Sämtliche im Übrigen benannten Beweismittel dafür, dass nach dem Unfall die Klägerin im Bereich der Wirbelsäule verletzt war, sind nämlich ebenfalls ungeeignet zum Beweis. Die Behandlungsbescheinigung verhält sich über eine erstmalige Behandlung vom 28.05.2003 und damit ebenfalls nicht mehr zeitnah nach dem Unfall , so dass sie ohne Aussagekraft ist. Die übrigen benannten Zeugen könnten abgesehen davon, dass nicht feststeht, wann die Klägerin sie überhaupt erstmals aufgesucht hat, lediglich wiederum die subjektiven beklagten Beschwerden der Klägerin bestätigen. Das reicht aber für die objektive Feststellung, dass eine Verletzung unfallbedingt tatsächlich entstanden ist, nicht aus.
Soweit die Klägerin letztlich nunmehr ein Sachverständigengutachten anbietet, so unterstellt das Gericht auch insoweit durchaus das von der Klägerin gewünschte Ergebnis eines solchen Gutachtens. Es würde nämlich auch insoweit dann aufgrund des Gutachtens gleichwohl nicht feststehen, dass die vom Sachverständigen nunmehr festgestellten Schäden auf dem Unfallereignis beruhen.
Es bedarf daher auch der Einholung eines von den Beklagten beantragten Gutachtens zum Beweis dafür, dass anlässlich der konkreten Unfallkonstellation eine von der Klägerin behauptete Verletzung aufgrund der geringen Differenzgeschwindigkeit unmöglich ist, nicht.
Es bleibt nach alldem offen, ob die Klägerin überhaupt verletzt worden ist und gegebenenfalls, wenn solches unterstellt werden sollte, bleibt jedenfalls offen, ob dies durch den Unfall verursacht worden ist. Die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel sind insgesamt nicht geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, da sich insgesamt keine zeitnahen objektivierbaren Feststellungen über ihre etwaige Verletzung treffen lassen.
Steht aber nicht fest, dass die Klägerin überhaupt durch den Unfall verletzt worden ist, so kann sie weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz aufgrund der behaupteten Verletzung in Form der Beschäftigung einer Haushaltshilfe verlangen, so dass auch nicht geklärt zu werden brauchte, ob sie nicht ohnehin wegen der Pflegebedürftigkeit ihres Mannes bereits vor dem Unfallereignis eine Haushaltshilfe beschäftigt hatte.
Mangels Feststellung einer unfallbedingten Verletzung ist auch der Feststellungsantrag unbegründet, denn für seine Zulässigkeit reicht zwar die bloße Möglichkeit eines zukünftigen weiteren Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung aus. Die Begründetheit setzt jedoch auf jeden Fall das Feststehen eines unfallbedingten Schadens bzw. einer unfallbedingten Verletzung voraus. Dieser steht jedoch, wie oben dargelegt, gerade nicht fest.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert für den Schmerzensgeldanspruch 750,00 €,
Streitwert für den Feststellungsantrag 1.000,00 €.
xxxx