Auskunftsklage: Nennung der Betriebshaftpflichtversicherung des Altenheims
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Krankenkasse) verlangt von der Beklagten (Altenheim) Auskunft über die Betriebshaftpflichtversicherung nach einem Sturz einer Versicherten. Das Amtsgericht gibt der Klage statt und stützt den Auskunftsanspruch auf § 242 BGB. Die Auskunft sei zur Prüfung einer vereinfachten Abwicklung (Teilungsabkommen) erforderlich und für die Klägerin nicht zumutbar selbst zu beschaffen. Eine vorprozessuale pauschale Erklärung der Beklagten reicht nicht aus.
Ausgang: Klage auf Auskunft über Versicherer und Versicherungsscheinnummer der Beklagten in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auskunftsanspruch kann sich aus § 242 BGB (Treu und Glauben) ergeben, wenn die Auskunft zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Auskunftsuchenden erforderlich ist.
Besteht zwischen den Parteien eine besondere Rechtsbeziehung (z. B. Krankenversicherungsvertrag und Heimvertrag), kann dies die Rechtfertigung eines Auskunftsanspruchs stärken.
Die Auskunftspflicht besteht insbesondere, wenn der Auskunftsberechtigte die Information nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann (unverhältnismäßiger Aufwand, fehlende Prüfungsbefugnis bei Dritten).
Eine vorprozessuale pauschale oder abstrakte Mitteilung des Auskunftsverpflichteten ersetzt keine verbindliche Nennung des Versicherers, wenn deren Richtigkeit vom Auskunftsberechtigten nicht überprüfbar ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
hat das Amtsgericht Oberhausen
auf die mündliche Verhandlung vom 24.02.2010
durch den Richter am Amtsgericht xxxx
für Recht er¬kannt:
1.Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, unter welcher Versicherungsscheinnummer sie bei welcher Betriebshaftpflichtversicherung haftpflichtversichert ist
.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 900 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Krankenversicherung der Frau xxxxxxxxxx, die im Altenheim der Beklagten vollstationär wohnt und dort am 4.9.2008 stürzte. Die Klägerin hatte deshalb Aufwendungen für die Behandlung ihrer Versicherungsnehmerin in Höhe von 1787,85 €, die sie der Beklagten in Rechnung stellte, die diese jedoch nicht erstattete.
Die Klägerin verlangte von der Beklagten vergeblich die Angabe ihrer Betriebshaftpflichtversicherung.
Sie trägt vor: Unabhängig von einem etwaigen Schadensersatzanspruch wegen einer zum Sturz führenden Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten benötige sie die Auskunft, um zu überprüfen, ob die Betriebshaftpflichtversicherung einem Teilungsabkommen beigetreten sei, aufgrund dessen eine Haftungsteilung zwischen den Versicherern ohne Prüfung des Verschuldens des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall stattfinde, wenn nur ein adäquater Zusammenhang zwischen Ereignis und dem versicherten Haftpflichtbereich bestehe, wovon hier auszugehen sei.
Sie selbst könne den etwaigen Beitritt der Betriebshaftpflichtversicherung zu diesem Teilungsabkommen nicht ermitteln, während die Beklagte leicht zur Aufklärung durch Angabe der Versicherung in der Lage sei.
Die Klägerin beantragt,
wie geschehen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihre vorprozessuale Auskunft, wonach ihre Versicherung einem Teilungsabkommen nicht beigetreten sei.
Im Übrigen stehe der Klägerin ein Anspruch auf Nennung aus den in den Schriftsätzen vom 18.12.2009 und 19.2.2010 genannten Gründen ohnehin nicht zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten die begehrte Auskunft verlangen.
Der Anspruch rechtfertigt sich aus § 242 BGB.
Dabei kann offen bleiben, ob der Klägerin aus übergegangenem Recht gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung der vertraglichen Sorgfaltspflichten aus dem Heimvertrag oder wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten gegenüber der Frau Heinrich zusteht, für dessen Geltendmachung die Kenntnis der Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten mangels Direktanspruchs gegen diese nicht erforderlich wäre, weil die Klägerin diesen Anspruch ohnehin gegen die Beklagte selbst richten müsste.
Und es kann auch offen bleiben, ob, falls die Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten dem besagten Teilungsabkommen beigetreten ist, insoweit eine anteilige Ersatzpflicht dieser Versicherung an dem "Versicherungsfall" besteht, weil diese Frage sodann einer Klärung in einer unmittelbaren Auseinandersetzung zwischen Klägerin und der Versicherung zugeführt werden müsste, an der die Beklagte nicht beteiligt ist und die diese nichts angeht, sodass diese streitige Frage nicht geeignet ist, den vorrangigen Auskunftsanspruch der Klägerin in Frage zu stellen.
Die für den Anspruch aus § 242 BGB von der Beklagten selbst aufgezeigten Voraussetzungen liegen vor.
Zwischen den Parteien besteht eine Sonderrechtsbeziehung aufgrund des Krankenversicherungsvertrages der Klägerin mit der Frau Heinrich einerseits sowie dem Heimpflegevertrag von Frau Heinrich mit der Beklagten, aus dem sich möglicherweise Ansprüche der Klägerin im Versicherungsfall ergeben können.
Der geltend gemachte Auskunftsanspruch dient – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht der Durchsetzung, sondern der Prüfung einer möglicherweise vereinfachten Abwicklung und Regulierung der der Klägerin für den Vorfall vom 4.9.2008 entstandenen Aufwendungen.
Dadurch soll zwar erreicht werden, dass eine – auch für die Beklagte - risikoarme Abwicklung des Falles unter Ausscheidung des Versicherungsnehmers herbeigeführt wird, indes setzt dies jedoch gerade die schlichte Mitwirkung des Versicherungsnehmers auf Auskunft voraus, liegt damit also gerade in seinem Interesse.
Die Klägerin ist auch angesichts der von ihr angeführten Umstände nicht in zumutbarer Weise in der Lage, sich die nötige Information zu beschaffen. Abgesehen davon, dass sie mit ungeheurem Aufwand sämtliche Versicherungsunternehmen anschreiben müsste, um in Erfahrung zu bringen, ob diese dem Teilungsabkommen gegebenenfalls beigetreten sind und solche, die beigetreten sind, sodann sämtlich um Auskunft ersuchen müsste, ob bei ihnen die Beklagte betriebshaftpflichtversichert ist, besteht auch einerseits wegen der Fluktuation der jeweiligen Versicherungsnehmer das Risiko, dass die Beklagte - möglicherweise fälschlich- unerwähnt bleibt- ganz abgesehen davon, dass die angeschriebenen Versicherungsgesellschaften sich möglicherweise aus vertraglichen Gesichtspunkten weigern, ihre Versicherungsnehmer zu benennen und die Klägerin ihnen gegenüber überhaupt keinen Auskunftsanspruch hat; denn die Beklagte verkennt insoweit, dass nicht der andere, auch beigetretene Haftpflichtversicherer Vertragspartner der Klägerin ist, sondern der Bundesverband der Betriebskrankenkassen.
Letztlich ist, was nun wirklich keiner langen Ausführungen bedarf, die Beklagte mit äußerster Leichtigkeit in der Lage, der Klägerin die verlangte Auskunft zu erteilen.
Dabei ist, sollte sich sodann herausstellen, dass die Versicherung einem Teilungsabkommen tatsächlich nicht beigetreten ist, die Angelegenheit ohnehin erledigt. Andernfalls kann eine eventuelle daraus resultierende Belastung des Versicherungsvertrages nicht geeignet sein, einen "Versicherungsfall" nicht abkommensgerecht abzuwickeln.
Soweit die Beklagte sich letztlich auf die Entscheidung des AG Dorsten in NJW-RR 2004, 25 beruft, kann sie daraus nichts herleiten; denn vorliegend geht es gerade nicht um einen Anspruch gegen die Beklagte selbst aus dem Heimvertrag, für den in der Tat möglicherweise die Kenntnis von der Haftpflichtversicherung nicht erforderlich ist, sondern wie dargelegt um die Prüfung einer möglichen vereinfachten Abwicklung des "Versicherungsfalles" aufgrund eines etwaigen Beitritts derselben zu dem besagten Teilungsabkommen.
Nach alledem besteht der klägerische Anspruch.
Die vorprozessuale, eher beiläufige Auskunft der Beklagten, ihre Versicherung sei einem Teilungsabkommen nicht beigetreten, reicht nicht aus, um den konkreten weitergehenden Anspruch auf Benennung der Versicherung zu verneinen. Denn die Klägerin wäre nicht in der Lage, diese Erklärung der wenig kooperativen Beklagten auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und würde, nähme sie sie ernst, gegebenenfalls zu einem – zudem risikoreichen - Rechtsstreit gegen die Beklagte selbst auf Schadensersatzleistung gezwungen, der vermeidbar gewesen wäre - und durch das Abkommen ja gerade auch vermieden werden soll -wenn die Angaben falsch waren und die Versicherung der Beklagten doch dem Teilungsabkommen beigetreten wäre.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: bis 900 €
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