Klage aus Wahlleistungsvereinbarung gegen Vater als Vertreter abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Zahlung aus einer Wahlleistungsvereinbarung in Höhe von 521,46 € gegen den Vater des Patienten. Strittig war, ob der Vater als gesetzlicher Vertreter des Sohnes selbst Vertragspartner und Schuldner geworden ist. Das Gericht lehnt dies ab, weil der Vertrag allein mit dem Sohn als Patienten geschlossen wurde und die Ausübung elterlicher Sorge keine Erwerbung einer Zahlungsverpflichtung des Elternteils begründet. Mangels Hauptanspruchs bestehen auch keine Ansprüche auf vorgerichtliche Kosten oder Verzugszinsen.
Ausgang: Zahlungsklage aus Wahlleistungsvereinbarung gegen den Vater als gesetzlichen Vertreter mangels Vertragsverhältnis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vertrag verpflichtet nur die ausdrücklich als Vertragspartner benannten Personen; eine Verpflichtung Dritter ergibt sich nicht allein aus deren Mitwirkung bei der Unterzeichnung.
Die Ausübung der elterlichen Sorge nach § 1626 BGB begründet keine Zahlungsverpflichtung des Elternteils für vertragliche Verpflichtungen des minderjährigen Kindes gegenüber Dritten.
Besteht kein durchsetzbarer Hauptanspruch, stehen dem Gläubiger weder vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten noch Mahnkosten oder Verzugszinsen nach §§ 280, 286, 288 BGB zu.
Die Auslegung von Formularverträgen richtet sich nach den ausdrücklich im Vertrag bezeichneten Vertragspartnern und dem konkreten Unterschriftsaufbau.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf bis 1.000,00 € festgesetzt.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 521,46 € aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. der Wahlleistungsvereinbarung vom 21.08.2013. Vertragspartner und Schuldner der Klägerin ist der Sohn des Beklagten, Herr D2. Die Wahlleistungsvereinbarung nennt ausschließlich ihn, den Patienten, in dem für die Eingabe des Vertragspartners vorgesehenen Feld. Das Unterschriftsfeld sieht ebenfalls eine Unterschrift durch den Patienten oder dessen gesetzlichen Vertreter und eine Unterschrift durch einen Vertreter der Klägerin vor.
Weder aus der Tatsache, dass der Beklagte als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes aufgetreten ist, noch aus der Tatsache, dass der Beklagte dabei seine elterliche Sorge gem. § 1626 BGB ausgeübt hat, ergibt sich ein Anspruch gegenüber dem Beklagten selbst. Die elterliche Sorge ist ein Recht und eine Pflicht gegenüber dem minderjährigen Kind; Ansprüche Dritter können hierauf nicht gestützt werden. Der Vertrag ist ausdrücklich mit dem Sohn geschlossen worden.
Mangels bestehenden Hauptanspruchs besteht weder ein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten oder Mahnkosten aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB noch ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.