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Amtsgericht Oberhausen·30 C 337/18·15.11.2018

Steuerberaterhonorar: Zahlung „unter Vorbehalt der Rückforderung“ wirkt erfüllend

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die klagende Steuerberatungsgesellschaft verlangte aus zwei Rechnungen Honorar und begehrte die Zustimmung zur DATEV-Datenübertragung nur Zug um Zug gegen Zahlung sowie die Feststellung von Annahmeverzug. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Beklagte die streitigen Rechnungen bereits durch Überweisung erfüllt hatte, obwohl sie „unter dem Vorbehalt der Rückforderung“ zahlte. Der Vorbehalt sei als bloßer Rückforderungsvorbehalt (§ 812 BGB) zu verstehen und stehe der Erfüllungswirkung (§ 362 BGB) nicht entgegen; ein Vollstreckungsabwehrvorbehalt liege mangels Titels nicht vor. Einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus § 812 BGB verneinte das Gericht wegen Kenntnis der Nichtschuld bei der Rücküberweisung (§ 814 BGB); Annahmeverzug bezüglich der DATEV-Übertragung bestehe nicht.

Ausgang: Klage auf Honorarzahlung (Zug um Zug DATEV-Übertragung) und Feststellung von Annahmeverzug vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zahlung „unter dem Vorbehalt der Rückforderung“ ist im Regelfall erfüllungsgeeignet und lässt die Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 1 BGB unberührt, wenn sie lediglich der Vorbehaltung bereicherungsrechtlicher Rückforderungsmöglichkeiten dient.

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Ein Vorbehalt, der lediglich verhindern soll, dass die Leistung als Anerkenntnis verstanden wird bzw. § 814 BGB eingreift, begründet kein Recht des Gläubigers, die Leistung wegen fehlender Erfüllungswirkung zurückzuweisen.

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Ein Vorbehalt der Zahlung zur Abwehr der Zwangsvollstreckung (Vorbehalt des rechtskräftigen Schuldnachweises) setzt regelmäßig voraus, dass ein vollstreckbarer Titel vorliegt; aus einem Mahnbescheid kann nicht vollstreckt werden.

4

Hat der Gläubiger Kenntnis davon, dass er zur Rückzahlung einer empfangenen, erfüllungswirksamen Leistung nicht verpflichtet ist, ist eine Rückforderung des Rückzahlungsbetrags nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gemäß § 814 BGB ausgeschlossen.

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Macht der Gläubiger die Herausgabe/Übertragung von Mandantendaten von der Begleichung offener Forderungen abhängig, obwohl die betreffenden Forderungen bereits erfüllt sind, scheidet ein Annahmeverzug des Auftraggebers hinsichtlich der Datenübertragung aus.

Relevante Normen
§ 814 BGB§ 611 Abs. 1 BGB§ 675 BGB§ 675 Abs. 1 BGB§ 362 Abs. 1 BGB§ 362 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

30 C 337/18Verkündet am 07.12.2018…, Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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Amtsgericht OberhausenIM NAMEN DES VOLKESUrteil

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In dem Rechtsstreit

4

der … Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaftsgesellschaft mbB, gesetzl. vertr. d. d. Partnerin, …

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Klägerin,

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Prozessbevollmächtigte:              … Rechtsanwälte GmbH, …

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gegen

8

die Firma … eingetragener Kaufmann, …,

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Beklagte,

10

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwältinnen ….,

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hat das Amtsgericht Oberhausennach Lage der Akten am 16.11.2018durch die Richterin …

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für Recht erkannt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft und war mit der Beklagten über einen Steuerberatungsvertrag vom 01.12.2016 miteinander verbunden. Auf das Honorarangebot Steuerliche Beratung (Anlage B1, Bl. 53ff. d.A.) der Klägerin, welches die Beklagte unterzeichnete, wird Bezug genommen. Die Honorarvereinbarung enthält für die Bereiche Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung eine Pauschale.

18

Von Juni bis Oktober 2017 leistete die Beklagte an die Klägerin monatliche Pauschalen für die Erstellung des Jahresabschlusses in Höhe von jeweils 260,00 € monatlich.

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Am 12.12.2017 erklärte der Mitarbeiter … die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses bei der Klägerin. Die Beklagte kündigte am 13.12.2017 ihr Mandat bei der Klägerin mit Wirkung zum 31.12.2017. Insoweit wird auf die Anlage K1 (Bl. 16f. d.A.) Bezug genommen. Mit Datum vom 18.12.2017 stellte die Klägerin der Beklagten die vereinbarten Pauschalen für die Erstellung des Jahresabschlusses 2017, die Finanzbuchhaltung für Juni 2017 und Oktober 2017 sowie die Führung der Lohnkonten November 2017 in Rechnung. Der Rechnungsbetrag lautet auf 1.737,40 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung-Nr. 2017/2075 (Anlage K2, Bl. 18f. d.A.) Bezug genommen. Mit Anwaltsschreiben vom 22.12.2017 mahnte die Klägerin die Rechnungssumme an (Anlage K3, Bl. 20f. d.A.).

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Seit dem 01.01.2018 sind die neuen Steuerberater der Beklagten die … Steuerberatungsgesellschaft mbH … sowie die … Steuerberatungsgesellschaft ... Auf die Vollmachten der … (Anlage B3, Bl. 61 d.A.) sowie … (Anlage B4, Bl. 62 d.A.) wird Bezug genommen.

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Mit Rechnung vom 02.01.2018 erstattete die Klägerin der Beklagten die Hälfte der im Zeitraum von Januar bis Oktober 2017 gezahlten monatliche Pauschalen in Höhe von 1.300,00 € und berechnete Hilfeleistungen im Zusammenhang mit der Einführung der Buchführung vor Ort, um Zusammenhang mit der Lohnbuchführung im Zeitraum 2017 sowie die Teilnahme an einer Prüfung der Deutschen Rentenversicherung. Die Rechnung Nr. 2018/05 (Anlage K4, Bl. 23f. d.A.), auf die Bezug genommen wird, schließt mit einem Betrag von 211,23 €.

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Am 10.01.2018 verlangte die … von der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 11.01.2018 unter Vorlage ihrer Vollmacht, die dem Schreiben beigefügten DATEV-Formulare auszufüllen und an die DATEV weiterzureichen (Anlage B5, Bl. 63f. d.A.). Am 17.01.2018 lehnte die Klägerin die Mitwirkung zur Übertragung der Mandantendaten gegenüber der … unter Verweis auf offene Gebührenforderungen ab (Anlage B6, Bl. 66f. d.A.).

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Am 20.01.2018 ist der Beklagten ein am 16.01.2018 antragsgemäß durch das Amtsgericht Hagen erlassener Mahnbescheid über 1.737,40 € gemäß Rechnung Nr. 2017/2075 zugestellt worden. Am 06.02.2018 hat die Beklagte der Klägerin per Mail mitgeteilt, sie werde einen Betrag von 2.286,12 € „unter dem Vorbehalt der Rückforderung“ überweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B7 (Bl. 68 d.A.) Bezug genommen. Ein Kontoauszug der Beklagten zeigt eine entsprechende Wertstellung vom selben Tag mit dem Verwendungszweck „Unter Vorbehalt der Rückforderung“ an. Insoweit wird auf die Anlage B8 (Bl. 69 d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 06.02.2018 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten mitgeteilt, dass sie die Zahlung nicht akzeptiert. (Anlage B9, Bl. 70). Die Beklagte hat mit Schreiben vom 07.02.2018 mitgeteilt, dass einziger Zweck des Vorbehaltes die Ermöglichung der Überprüfung der Rückforderung sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B10 (Bl. 74 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat das Schreiben am 07.02.2018 dahingehend beantwortet, dass sie eine Rücküberweisung veranlassen werde (Anlage B11, Bl. 76f. d.A.). Am 07.02.2018 hat die Klägerin die Rücküberweisung von 2.521,52 € an die Beklagte veranlasst. Am 09.02.2018 ist die Sache vom Mahngericht an das Streitgericht abgegeben worden.

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Am 19.02.2018 hat die Beklagte erfolglos im Wege der einstweiligen Verfügung vor dem Amtsgericht Koblenz beantragt, dass die Klägerin der Übertragung der DATEV-Daten zustimmt. Auf das Urteil vom 01.03.2018 (Anlage B12, Bl. 78 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Mit E-Mail vom 02.03.2018 hat die Klägerin die Übertragung der Daten gegen Zahlung der offenen Rechnungen angeboten (Anlage K5, Bl. 25 d.A.).

25

Die Klägerin behauptet, die mit Rechnung Nr. 2018/5 vom 02.01.2018 (Anlage K5) in Rechnung gestellten Hilfeleistungen seien angefallen, weil die Buchhaltung der Beklagten als neue Mandantin der Klägerin mit deren spezifischen Kontenrahmen in Einklang gebracht werden und diverse Korrekturen vorgenommen werden mussten. Die Einrichtung dieser Buchhaltung sei von der Vereinbarung der Parteien hinsichtlich der Pauschalen nicht abgedeckt.

26

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung am 24.08.2018 mit den aktuellen Anträgen verhandelt. In der mündlichen Verhandlung am 16.11.2018 ist der Klägervertreter nicht erschienen, woraufhin der Vertreter der Beklagten Entscheidung nach Lage der Akten beantragt hat.

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Die Klägerin beantragt,

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1.       die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.948,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.737,40 € seit dem 21.12.2017, aus weiteren 211,23 seit 17.01.2018 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Zustimmung zur Übertragung der DATEV-Daten der Beklagten an einen von der Beklagten zu benennenden Steuerberater,

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2.       festzustellen, dass die Beklagte mit der Übertragung der DATEV-Daten der Beklagten an einen von der Beklagten zu benennenden Steuerberater in Annahmeverzug ist,

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3.       die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 215,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klagebegründung zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

32

              die Klage abzuweisen.

33

Die Beklagte ist der Ansicht, die Zahlungsansprüche der Klägerin seien durch Erfüllung untergegangen. Bei der Rückzahlung handele es sich wegen des eindeutigen Inhalts des Schreibens vom 07.02.2018 (Anlage B10, Bl. 74f. d.A.) um eine Zahlung in Kenntnis der Nichtschuld im Sinne von § 814 BGB.

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Die Beklagte behauptet, es sei keine gesonderte Vergütung für Hilfestellungen, wie in der Rechnung Nr. 2018/5 (Anlage K4, Bl. 23 d.A.) ausgewiesen, zwischen den Parteien vereinbart worden.

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Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 1.547,00 € im Hinblick auf zu gering erstattete Vorauszahlungen.

36

Die Beklagte ist der Ansicht, die mit Rechnung Nr. 2018/5 seitens der Klägerin erstatteten Vorauszahlungen seien zu niedrig angesetzt. Diese seien vollständig in Höhe der beklagtenseits erfolgten Zahlung von insgesamt 2.600,00 € netto zzgl. Mehrwertsteuer zu erstatten. Die Beklagte behauptet hierzu, dass „weitere regelmäßige Tätigkeiten“ – wie in der Rechnung ausgewiesen – nicht erbracht worden seien.

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Die Klägerin behauptet, bis auf die Erstellung des Jahresabschlusses seien sämtliche definierte und vereinbarte Leistungen von der Klägerin für die Beklagte erbracht worden. Sie ist der Ansicht, es sei nur die Hälfte der Pauschalen zu erstatten gewesen, da diese auf die Erstellung des Jahresabschlusses entfiel.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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I.

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Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.934,63 € gem. §§ 611 Abs. 1, 675 BGB zu.

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Die Parteien waren über einen Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hatte (§§ 611, 675 Abs. 1 BGB), miteinander verbunden. Die Klägerin ist für die Beklagte unstreitig als Steuerberaterin tätig geworden.

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Der klägerseits geltend gemachte Anspruch ist infolge Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB vollständig erloschen. Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Forderungen gemäß Rechnung vom 18.12.2017 über 1.737,40 € (Anlage K2, Bl. 18f. d.A.) sowie gemäß Rechnung vom 02.01.2018 über 211,203 € (Anlage K4, Bl. 23f. d.A.), die in Summe der Klageforderung entsprechen, erfüllt.

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Die Beklagte hat die Rechnungsbeträge unstreitig an die Klägerin überwiesen. Der Erfüllung steht der beklagtenseits im Verwendungszweck der Zahlung sowie mit Mail vom 06.02.2018 ausgesprochene Vorbehalt nicht entgegen. Der Schuldner kann festlegen, ob die Leistung Erfüllungswirkung haben soll oder nicht (Staudinger/Olzen (2016) BGB § 362, Rn. 22 mit Verweis auf BGH NJW 1972, 1750: arg e § 366). Im Zweifel wird ein erfüllungsgeeigneter Vorbehalt gewollt sein, da er den Gläubiger zur Annahme verpflichtet (Staudinger/Olzen (2016) BGB § 362, Rn. 29). Im Allgemeinen will der Schuldner lediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit offenhalten, das Geleistete gem. § 812 BGB zurückzufordern; ein Vorbehalt dieser Art stellt die Ordnungsmäßigkeit der Erfüllung nicht in Frage (BGH, Urteil vom 06. Oktober 1998 – XI ZR 36/98 –, BGHZ 139, 357-368). Die Leistung der Beklagten, die nur „unter dem Vorbehalt der Rückforderung“ erfolgte, hatte Erfüllungswirkung. Dies wird gestützt durch das erläuternde Schreiben vom 07.02.2018 (Anlage B10). Eine Erläuterung muss auch nachträglich möglich sein, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zur Zahlung besteht. Der Inhalt des Schreibens ist eindeutig. Die Beklagte erklärt, dass sie anerkennt, dass sie die Darlegungs- und Beweislast für einen etwaigen Rückforderungsprozess trifft. Keiner der Erklärungen der Beklagten – weder dem Schreiben vom 07.02.2018 (Anlage B10) noch der vorherigen Mail vom 06.02.2018 (Anlage B7) oder der Angabe des Verwendungszwecks im Kontoauszug (Anlage B8) – kann entnommen werden, dass die Leistung unter dem Vorbehalt des Entstehens der Schuld erfolgte. Eine solche Leistung wäre tatsächlich nicht erfüllungsgeeignet (Staudinger/Olzen (2016) BGB § 362, Rn. 27).

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Die Tatsache, dass die Zahlung nach Zustellung des Mahnbescheids erfolgte, ändert hieran nichts. Bei Zahlungen, die erkennbar zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aus vorläufig vollstreckbaren Urteilen dienen, nimmt die Rechtsprechung an, die Zahlung erfolge unter dem Vorbehalt, dass das Bestehen der Schuld rechtskräftig festgestellt werde. Entsprechendes gilt für Vollstreckungsbescheide. (Staudinger/Olzen (2016) BGB § 362, Rn. 32 mit Verweis auf BGH NJW-RR 2009, 407, 408; NJW 1981, 2244; 1983, 1111 = BGHZ 86, 267; NJW 2012, 1717; OLG München MDR 2010, 1086; OLG Karlsruhe WM 2011, 854; vgl auch Schöler MDR 2009, 360, 361; Braun AcP 184 [1984] 176 f). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der Zahlung lag gegen die Beklagte kein vorläufig vollstreckbarer Titel vor. Die Klägerin hatte noch keinen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Aus dem Mahnbescheid konnte die Klägerin nicht vollstrecken. Die Zahlung erfolgte mithin nicht zur Abwehr der Zwangsvollstreckung. Eine Erfüllungswirkung kann nicht deshalb verneint werden.

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Die Beklagte hat die Leistung auch vollständig bewirkt. Streitgegenständlich sind die Rechnungsbeträge aus den Rechnungen Nr. 2017/2075 (Anlage K2, Bl. 18f. d.A.) sowie Nr. 2018/5 (Anlage K4, Bl. 23f. d.A.). Aus der Addition der zwei Endbeträge ergibt sich eine Gesamtforderung von 1.948,63 €, die der Klageforderung der Höhe nach entspricht. Die Beklagte hat 2.286,12 € an die Klägerin überwiesen. 1.948,63 € entfallen dabei auf die Klageforderung. Die Beklagte hat die Zahlung ausdrücklich mit einer Tilgungsbestimmung versehen, indem sie in der Mail vom 06.02.2018 (Anlage B7, Bl. 68 d.A.) die Rechnungsnummern namentlich bezeichnet hat.

47

II.

48

Der Klägerin steht kein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB in Höhe von 1.948,63 € gegen die Beklagte zu.

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Eine Rückforderung scheitert an § 814 BGB. Nach dieser Vorschrift kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.

50

Der beklagtenseits erklärte Vorbehalt stellte die Ordnungsmäßigkeit der Erfüllung – wie unter I. ausgeführt – nicht in Frage, so dass die Klägerin als Gläubigerin die Leistung nicht ablehnen durfte. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Veranlassung der Rücküberweisung an die Beklagte bereits durch deren Schreiben vom 07.02.2018 (Anlage B10, Bl. 74f. d.A.) darüber informiert, dass die erfolgte Zahlung Erfüllungswirkung haben sollte. Sie machte in dem Schreiben deutlich, dass der Vorbehalt lediglich dem Zweck diente, dem Verständnis der Leistung als Anerkenntnis entgegen zu wirken. Der Klägerin sollte außerdem der Einwand des § 814 BGB genommen werden. Die Beklagte erklärte außerdem, dass in einem späteren Bereicherungsprozess, ihr, der Beklagten, die Darlegungs- und Beweislast auferlegt werden würde. Dies geschah unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Kommentarstelle im Palandt/Grüneberg, § 362 BGB, Rn. 14. Auf diese ausführliche Erläuterung des Vorbehalts antwortete der Klägervertreter mit Schreiben gleichen Datums. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Klägervertreter das Schreiben der Beklagten zur Kenntnis genommen hat. Gleichwohl ist die Rückzahlung im Anschluss veranlasst worden.

51

Die Klägerin bezweckte mit der Rücküberweisung, die Beklagte zu einer Zahlung ohne Vorbehalt zu veranlassen. Eine solche Handlung wird von der Rechtsordnung nicht gebilligt.

52

Der Kenntnis im Sinne von § 814 BGB steht nicht entgegen, dass das Gericht zunächst nicht von einer Erfüllung ausgegangen ist. Dies beruhte auf einem Missverständnis der Chronologie der Ereignisse. Dieses Missverständnis konnte bei der Klägerin als Partei nicht entstehen. Sie hatte bei Veranlassung der Rückzahlung Kenntnis von sämtlichen entscheidungsrelevanten Tatsachen und wusste auch von der rechtlichen Bewertung der beklagtenseits erfolgten Zahlung. Sie wusste mithin, dass sie nicht zur Rückzahlung verpflichtet war. Ein Zurückweisungsrecht stand ihr nicht zur Seite.

53

II.

54

Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs mit der Übertragung der DATEV-Daten steht der Klägerin nicht zu.

55

Die Beklagte befindet sich nicht in Annahmeverzug, da die Klägerin die Übertragung der DATEV Daten – wie vorgerichtlich mit E-Mail vom 02.03.2018 (Anlage K5, Bl. 25 d.A.) – immer von der Zahlung offener Honorarrechnungen abhängig gemacht hat. Jedenfalls die hier streitgegenständlichen Forderungen waren zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt, sodass die Übertragung nicht von der Begleichung der Rechnungen hätte abhängig gemacht werden dürfen.

56

III.

57

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

58

IV.

59

Der Streitwert wird auf 1.948,63 € festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

61

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

62

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

64

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

65

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.

66

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

67

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

68

….

69

Richterin am Amtsgericht