Erinnerung: Pflichtverteidigervergütung im Strafbefehlsverfahren - Grund- und Verfahrensgebühren
KI-Zusammenfassung
Die Verteidigerin erhob Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Das Amtsgericht hob den Beschluss auf und wies an, bei erneuter Festsetzung Gebühren nach Nr. 4100, 4106, 4108, 7000 und 7002 VV RVG anzusetzen. Es entschied, dass ein nach § 408b StPO bestellter Pflichtverteidiger im Strafbefehlsverfahren nicht auf die Einzeltätigkeit (Nr. 4302 VV RVG) beschränkt ist, sondern Grund- und Verfahrensgebühren beanspruchen kann.
Ausgang: Erinnerung der Verteidigerin gegen Kostenfestsetzung stattgegeben; Beschluss aufgehoben und erneute Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Tätigkeit eines nach § 408b StPO bestellten Pflichtverteidigers im Strafbefehlsverfahren ist nicht lediglich als Einzeltätigkeit i.S.v. Nr. 4302 VV RVG zu werten.
Ein nach § 408b StPO bestellter Pflichtverteidiger kann als Vollverteidiger Anspruch auf Grund- und Verfahrensgebühren geltend machen.
Die ausschließlich für das Strafbefehlsverfahren erfolgte Bestellung stellt nur eine zeitliche Beschränkung der Verteidigerbefugnisse dar.
Bei der Kostenfestsetzung sind die einschlägigen Gebühren des VV RVG angemessen zu berücksichtigen (z.B. Nr. 4100, 4106, 4108, 7000, 7002 VV RVG).
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Tenor
Auf die Erinnerung der Verteidigerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.12.2011 aufgehoben. Die Rechtspflegerin wird angewiesen, bei der vorzunehmenden erneuten Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung Gebühren nach Nr. 4100 VV RVG, Nr. 4106 VV RVG, Nr. 4108 VV RVG, Nr. 7000 VV RVG sowie Nr. 7002 VV RVG festzusetzen.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Gründe
Die Tätigkeit eines Pflichtverteidigers, der gemäß § 408 b StPO für das Strafbefehlsverfahren bestellt wurde, ist vergütungsrechtlich nicht lediglich als Einzeltätigkeit im Sinne von Nr. 4302 VV RVG zu werten. Vielmehr kann der Pflichtverteidiger in diesem Fall als "Vollverteidiger" die Grund- und die Verfahrensgebühr beanspruchen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2008, Az. III-3 Ws 160/08). Soweit die Bestellung des Pflichtverteidigers gemäß § 408 b StPO ausschließlich für das Strafbefehlsverfahren gilt, stellt dies lediglich eine Beschränkung der Verteidigerbefugnisse in zeitlicher Hinsicht dar.