Verwerfung des Einspruchs gegen Strafbefehl wegen Ausbleibens (§ 412 StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte fristgerecht Einspruch gegen einen Strafbefehl ein, erschien jedoch trotz durch Urkunde nachgewiesener Ladung unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung und war nicht durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten. Das Gericht verwarf den Einspruch gemäß § 412 StPO wegen unentschuldigtem Ausbleiben. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Angeklagten nach § 465 StPO auferlegt.
Ausgang: Einspruch gegen Strafbefehl wegen unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten als verworfen; Kosten dem Angeklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einspruch gegen einen Strafbefehl ist nach § 412 StPO zu verwerfen, wenn der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt.
Die wirksame Ladung zur Hauptverhandlung kann durch Urkunde nachgewiesen werden; bei nachgewiesener Ladung begründet das unentschuldigte Ausbleiben die Verwerfung des Einspruchs.
Die Kostenentscheidung bei Verwerfung des Einspruchs richtet sich nach § 465 StPO; der Unterliegende trägt die Kosten des Verfahrens.
Eine Vertretung durch einen Verteidiger ist nur dann ausreichend, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird; fehlt eine solche Vertretung, heiligt dies das Erscheinen des Angeklagten nicht.
Tenor
Der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Oberhausen vom 02.09.2011 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Angeklagte hat gegen den in der Urteilsformel bezeichneten Strafbefehl zwar rechtzeitig Einspruch erhoben, ist aber in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung, ungeachtet der durch Urkunde vom 20.09.2011 nachgewiesenen Ladung, ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden.
Der erhobene Einspruch war daher nach § 412 der Strafprozessordnung zu verwerfen.
Die Kostentragungspflicht folgt aus § 465 der Strafprozessordnung.
Rubrum
Gründe
Der Angeklagte hat gegen den in der Urteilsformel bezeichneten Strafbefehl zwar rechtzeitig Einspruch erhoben, ist aber in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung, ungeachtet der durch Urkunde vom 20.09.2011 nachgewiesenen Ladung, ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden.
Der erhobene Einspruch war daher nach § 412 der Strafprozessordnung zu verwerfen.
Die Kostentragungspflicht folgt aus § 465 der Strafprozessordnung.