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Amtsgericht Oberhausen·29 DS 154Js 479/11 (552/11)·10.11.2011

Verwerfung des Einspruchs gegen Strafbefehl wegen Ausbleibens (§ 412 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte fristgerecht Einspruch gegen einen Strafbefehl ein, erschien jedoch trotz durch Urkunde nachgewiesener Ladung unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung und war nicht durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten. Das Gericht verwarf den Einspruch gemäß § 412 StPO wegen unentschuldigtem Ausbleiben. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Angeklagten nach § 465 StPO auferlegt.

Ausgang: Einspruch gegen Strafbefehl wegen unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten als verworfen; Kosten dem Angeklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einspruch gegen einen Strafbefehl ist nach § 412 StPO zu verwerfen, wenn der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt.

2

Die wirksame Ladung zur Hauptverhandlung kann durch Urkunde nachgewiesen werden; bei nachgewiesener Ladung begründet das unentschuldigte Ausbleiben die Verwerfung des Einspruchs.

3

Die Kostenentscheidung bei Verwerfung des Einspruchs richtet sich nach § 465 StPO; der Unterliegende trägt die Kosten des Verfahrens.

4

Eine Vertretung durch einen Verteidiger ist nur dann ausreichend, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird; fehlt eine solche Vertretung, heiligt dies das Erscheinen des Angeklagten nicht.

Relevante Normen
§ 412 StPO§ 465 StPO

Tenor

Der Ein­spruch des An­ge­klag­ten ge­gen den Straf­be­fehl des Amts­ge­richts Oberhausen vom 02.09.2011 wird ver­wor­fen.

 Der An­ge­klag­te trägt die Kos­ten des Ver­fah­rens.

 Grün­de

Der Angeklagte hat ge­gen den in der Ur­teils­for­mel be­zeich­ne­ten Straf­be­fehl zwar recht­zei­tig Ein­spruch er­ho­ben, ist aber in dem heu­ti­gen Ter­min zur Haupt­ver­hand­lung, un­ge­ach­tet der durch Ur­kun­de vom 20.09.2011 nach­ge­wie­se­nen La­dung, ohne ge­nügen­de Ent­schul­di­gung aus­geblie­ben und auch nicht durch einen mit schrift­li­cher Voll­macht ver­se­he­nen Ver­tei­di­ger ver­tre­ten wor­den.

 

Der er­ho­be­ne Ein­spruch war da­her nach § 412 der Straf­pro­zess­ord­nung zu ver­wer­fen.

 

Die Kostentragungspflicht folgt aus § 465 der Straf­pro­zess­ord­nung.

Rubrum

1

 Grün­de

2

Der Angeklagte hat ge­gen den in der Ur­teils­for­mel be­zeich­ne­ten Straf­be­fehl zwar recht­zei­tig Ein­spruch er­ho­ben, ist aber in dem heu­ti­gen Ter­min zur Haupt­ver­hand­lung, un­ge­ach­tet der durch Ur­kun­de vom 20.09.2011 nach­ge­wie­se­nen La­dung, ohne ge­nügen­de Ent­schul­di­gung aus­geblie­ben und auch nicht durch einen mit schrift­li­cher Voll­macht ver­se­he­nen Ver­tei­di­ger ver­tre­ten wor­den.

3

Der er­ho­be­ne Ein­spruch war da­her nach § 412 der Straf­pro­zess­ord­nung zu ver­wer­fen.

4

Die Kostentragungspflicht folgt aus § 465 der Straf­pro­zess­ord­nung.