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Amtsgericht Oberhausen·27 Gs 916/19 (132 Js 198/16)·17.10.2019

Aufhebung des Untersuchungshaftbefehls wegen unterlassener unverzüglicher Vorführung

StrafrechtStrafprozessrechtHaftrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht hebt von Amts wegen den Untersuchungshaftbefehl auf, weil der Beschuldigte nicht unverzüglich dem zuständigen Gericht vorgeführt wurde. Zentrale Frage ist die Pflicht zur unverzüglichen Vorführung nach § 115a StPO und die Zulässigkeit von Sammelverschiebungen. Das Gericht betont das Beschleunigungsgebot in Haftsachen und verweist auf Art. 104 Abs. 3 GG; ein Einzeltransport sei erforderlich.

Ausgang: Der Amtsgerichtsbeschluss hebt den Untersuchungshaftbefehl auf, da die unverzügliche Vorführung nicht gewährleistet war.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 115a StPO ist der Festgenommene grundsätzlich unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem nächsten Amtsgericht vorzuführen.

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Erfolgt keine Vorführung vor dem zuständigen Gericht, so ist der Beschuldigte auf seinen Antrag nach § 115a Abs. 3 StPO dem zuständigen Gericht zur Vernehmung nach § 115 StPO vorzuführen; dies muss unverzüglich geschehen.

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Das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot gebietet, erforderlichenfalls einen Einzeltransport durchzuführen; eine bloße Sammelverschubung ersetzt keine unverzügliche Vorführung.

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Eine Sammelverschiebung, die zu Verzögerungen bei der Vorführung führt, steht mit Art. 104 Abs. 3 GG und dem gesetzlichen Vorführungsanspruch nicht im Einklang und kann zur Aufhebung des Haftbefehls führen.

Relevante Normen
§ 115a Abs. 1 StPO§ 115a Abs. 3 Satz 1 StPO§ 115 StPO§ Art. 104 Abs. 3 Satz 2 GG

Tenor

wird von Amts wegen  der Untersuchungshaftbefehl des Amtsgerichts Oberhausen vom 18.11.2016 AZ. 27 Gs-132 Js 198/16-846/16 aufgehoben.

Rubrum

1

27 Gs 916/19 (132 Js 198/16)
Amtsgericht Oberhausen Beschluss
2

In dem Ermittlungsverfahren

3

gegen              …

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              geboren am … in …

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              albanischer Staatsangehöriger, ledig,

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              zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Dresden

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wegen              des Verdachts d. versuchten Totschlags und Verstoßes gegen das Waffengesetz

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wird von Amts wegen  der Untersuchungshaftbefehl des Amtsgerichts Oberhausen vom 18.11.2016 AZ. 27 Gs-132 Js 198/16-846/16 aufgehoben.

Gründe

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Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts vom 18.11.2016 wurde der Beschuldigte am 13.10.2019 dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorgeführt. Dort beantragte der Beschuldigte, dem zuständigen Richter vorgeführt zu werden. Mit Verfügung vom 14.10.2019 bestimmte das Gericht einen Vernehmungstermin auf den heutigen Tag um 12:15 Uhr und ordnete die Vorführung des Beschuldigten an. Am 16.10.2019 teilte die Justizvollzugsanstalt Dresden mit, dass ein Einzeltransport aufgrund der Kurzfristigkeit und personellen Situation nicht realisierbar sei. Der Beschuldigte werde am 22.10.2019 in die Justizvollzugsanstalt Duisburg-Hamborn verschubt und treffe dort am 29.10.2019 ein. Mit Schreiben vom 17.10.2019, dem Vorsitzenden am 18.10.2019 vorgelegt, teilte die Justizvollzugsanstalt Dresden mit, dass eine Vorführung nicht erfolgen werde. Nach Auffassung der Justizvollzugsanstalt Dresden erfolge eine unverzügliche Vorführung, indem der Gefangene mit dem nächsten Sammeltransport verlegt werde. Auch aus organisatorischen Gründen sei ein Einzeltransport nicht umsetzbar.

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Nach § 115a Abs. 1 StPO ist der Beschuldigte unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem nächsten Amtsgericht vorzuführen, wenn er nicht spätestens am Tag nach der Ergreifung dem zuständigen Gericht vorgeführt werden kann. Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so ist er nach § 115a Abs. 3 Satz 1 StPO auf sein Verlangen dem zuständigen Gericht zur Vernehmung nach § 115 vorzuführen. Zwar gibt es im Fall des § 115a Abs. 3 Satz 1 StPO keine gesetzliche Frist zur Vorführung vor dem zuständigen Gericht. Jedoch erfordert es das in Haftsachen grundsätzlich geltende Beschleunigungsgebot, dass dies unverzüglich geschieht, so dass in einem solchen Fall ein Einzeltransport durchgeführt werden muss (vgl. Böhm/Werner, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2014, § 115a Rn. 21, Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 115a Rn. 8 jeweils m.w.N.). Eine Sammelverschubung ist mit den Grundrechten des Beschuldigten aus Art. 104 Abs. 3 Satz 2 GG nicht vereinbar (vgl. Böhm/Werner, in: Münchener Kommentar zur StPO, § 115a Rn. 21). Der Haftbefehl ist daher aufzuheben.

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Oberhausen, 18.10.2019Amtsgericht…Richter am Amtsgericht