Antrag gegen Kostenbescheid (§109a OWiG): Behörde zur Tragung der Kosten verpflichtet
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin focht einen Kostenbescheid der Stadt Oberhausen an, wonach ihr nach Einstellung des Bußgeldverfahrens die notwendigen Auslagen auferlegt wurden. Strittig war die Anwendung des § 109a Abs. 2 OWiG vor dem Hintergrund eines Fotovergleichs. Das Amtsgericht gab dem gerichtlichen Entscheidungsantrag statt und änderte den Kostenbescheid, weil die Behörde zur weitergehenden Sachaufklärung verpflichtet war und zudem ein billigenswerter Grund für das Schweigen der Antragstellerin vorlag.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Kostenbescheid erfolgreich; Kostenentscheidung zu Lasten der Verwaltungsbehörde geändert
Abstrakte Rechtssätze
§ 109a Abs. 2 OWiG ist nicht anzuwenden, wenn die Verwaltungsbehörde die entlastenden Umstände durch zumutbare eigene Sachaufklärung (z.B. Fotoabgleich) hätte ermitteln können und müssen.
Kann die Partei entlastende Umstände aus Gründen des Schutzes Dritter zurückhalten, kann dies einen billigenswerten Grund im Sinne des § 109a Abs. 2 OWiG darstellen und die Auferlegung der Kosten ausschließen.
Ergreift die Verwaltungsbehörde nach Erlass des Bußgeldbescheids selbst Ermittlungen, begründet dies nicht automatisch die Anwendbarkeit von § 109a Abs. 2 OWiG; vielmehr kann die vorher unterlassene Sachaufklärung die Behörde zum Tragung der Kosten verpflichten.
Die Entscheidung über Kosten und Auslagen im Ordnungswidrigkeitenverfahren richtet sich nach §§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO; ein Kostenbescheid ist auf gerichtlichen Antrag zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern, wenn rechtserhebliche Aufklärungspflichten der Behörde verletzt wurden.
Tenor
Der Kostenbescheid der Stadt Oberhausen vom 02.11.2010 dahingehend abgeändert, dass die Staatskasse – Stadt Oberhausen – ebenfalls die notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt die Verwaltungsbehörde.
Gründe
Am 17.05.2010 übersandte die Stadt Oberhausen der Antragstellerin einen Anhörungsbogen zu einer Ordnungswidrigkeit vom 05.04.2010.
Der Antragstellerin wurde zur Last gelegt, auf der A 42, Kilometer 21.430, Richtung Kamp-Lintfort, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h überschritten zu haben.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 bestellte sich für die Antragstellerin ihr Verteidiger und beantragte Akteneinsicht.
Am 21.07.2010 wurde seitens der Stadt Oberhausen ein Bußgeldbescheid über
160 € gegen die Antragstellerin erlassen, der ihr am 23.07.2010 zugestellt wurde. Hiergegen legte der Verteidiger am 02.08.2010 Einspruch ein und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Am 01.09.2010 erbat die Stadt Oberhausen im Wege der Amtshilfe Übersendung eines Personalausweisfotos der Antragstellerin bei der Stadtverwaltung Münster. Nach in Augenscheinnahme des übersandten Fotos ( Blatt 35 d.A. ) stellte die Verwaltungsbehörde das Verfahren am 06.10.2010 ein und erließ am 02.11.2010 gegen die Antragstellerin einen Kostenbescheid, worin gemäß § 109 a Abs. II OWiG die notwendigen Auslagen der Antragstellerin auferlegt wurden mit der Begründung, dass die Antragstellerin bereits im Anhörungsverfahren hätte mitteilen können, nicht gefahren zu sein.
Gegen den der Antragsteller am 04.11.2010 zugestellten Bescheid stellte der Verteidiger am 18.11.2010 Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Zwar hat die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, nicht die Fahrerin zum Tatzeitpunkt gewesen zu sein. § 109 a Abs. II OWiG ist aber dann nicht anwendbar, wenn die Verwaltungsbehörde bei der ihr obliegenden Sachaufklärung die entlastenden Umstände selbst hätte aufklären können, wie z.B. durch einen Fotovergleich, (vgl. Göhler OWIG, 15. Aufl., § 109 a Rdnr. 7 m. w. N. ). Angesichts der Tatsache, dass das Beweisfoto eine deutlich jüngere Person zeigt als die Antragstellerin, war weitergehende Sachaufklärung im vorliegenden Fall geboten. Nach Erlass des Bußgeldbescheides hat die Verwaltungsbehörde auch tatsächlich einen Fotoabgleich durchgeführt, obwohl die Fahrereigenschaft auch im Einspruchsschreiben nicht bestritten worden ist und sich weitere Ermittlungen insoweit keinesfalls aufgedrängt haben.
Selbst wenn man § 109 a Abs. II OWiG grundsätzlich für anwendbar im vorliegenden Fall erklären würde, lag ein billigenswerter Grund für die Antragstellerin vor, den entlastenden Umstand zurückzuhalten, da sie offensichtlich geschwiegen hat, um ihre Tochter vor Verfolgung zu schützen. Zum Zeitpunkt der Übersendung des Anhörungsbogens an die Antragstellerin war die Ordnungswidrigkeit gegen die Tochter auch noch nicht verjährt, so dass sie die entlastenden Umstände bei der Anhörung noch nicht vortragen konnte und musste.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 467 Abs. I StPO.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 62 Abs. II Nr.2 OWiG.