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Amtsgericht Oberhausen·22 XIV 5/11·24.08.2011

Anordnung der Abschiebehaft wegen Fluchtgefahr (max. 3 Monate, sofortig wirksam)

Öffentliches RechtAusländerrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Oberhausen ordnet auf Antrag des Ausländeramts Abschiebehaft gegen den Betroffenen an. Streitpunkt ist, ob die Voraussetzungen des §62 Abs.2 Nr.5 AufenthG (Verdacht der Entziehung von Abschiebung) vorliegen. Das Gericht sieht Fluchtgefahr aufgrund fehlender sozialer Bindungen und bisherigen Verhaltens und begrenzt die Haft auf längstens drei Monate; die sofortige Wirksamkeit wurde angeordnet.

Ausgang: Anordnung der Abschiebehaft gegen den Betroffenen wurde stattgegeben; Haftdauer längstens 3 Monate und sofortige Wirksamkeit angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Abschiebehaft nach §62 Abs.2 Nr.5 AufenthG kann angeordnet werden, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass sich der Ausländer der Abschiebung entziehen will.

2

Fehlende nennenswerte soziale und familiäre Bindungen sowie früheres Verhalten können als Indizien für die Gefahr des Entziehens der Abschiebung herangezogen werden.

3

Die Dauer der Abschiebehaft muss verhältnismäßig sein und richtet sich danach, ob innerhalb der Haftfrist die tatsächliche Durchführung der Abschiebung realistisch möglich ist.

4

Die Möglichkeit, erforderliche Passersatzpapiere zu beschaffen, kann die Annahme stützen, dass Abschiebung innerhalb der gesetzten Frist erfolgen kann.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit eines Beschlusses kann nach den einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften (insb. §422 Abs.2 FamFG) getroffen werden, wenn dies zur Durchsetzung der Maßnahme erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 58 AufenthG§ 42 Abs. 3 und 4 AufenthG§ 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG§ 422 Abs. 2 FamFG

Tenor

I. Gegen den/die Betroffenen wird die Abschiebehaft (Sicherungshaft) angeordnet.

II. Die Abschiebehaft darf längstens 3 Monate dauern.

III. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

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Gemäß § 58 AufenthG ist ein ausreisepflichtiger Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und ihre freiwillige Erfüllung nach § 42 Abs. 3 und 4 AufenthG nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.

3

Die Voraussetzungen der Abschiebung hat das Ausländeramt der Stadt Oberhausen im Antrag vom 18.08.2011 überzeugend dargelegt. Aus diesem ergeben sich die Grundlagen der Ausweisung und die Notwendigkeit der Abschiebung.

4

Es bestehen die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG.

5

Es besteht der begründete Verdacht, dass er sich der Abschiebung entziehen will (§ 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG).

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Dies gilt insbesondere deshalb, weil er hier über keine nennenswerten sozialen und familiären Bindungen verfügt. Sein gesamtes bisheriges Verhalten zeigt, dass er im Falle seiner Freilassung untertauchen und für die Abschiebung nicht zur Verfügung stehen wird.

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Die angeordnete Haftdauer ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich, die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung innerhalb der Haftdauer ist gegeben.

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Die Abschiebung kann in der festgesetzten Frist erfolgen. Insbesondere kann ein entsprechendes Passersatzpapier alsbald beschafft werden.

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Ob der Abschiebung asylrechtliche Hindernisse oder sonstige Verbote entgegenstehen, hat das Gericht nicht zu entscheiden. Mit seinem entsprechenden Vorbringen kann der Betroffene im Verfahren gemäß § 62 Abs. 2 AufenthG nicht durchdringen.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG.

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Gegen diese Entscheidung kann binnen eines Monats Beschwerde bei dem Amtsgericht Oberhausen durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.

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Oberhausen, den xxxxxxx

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Amtsgericht

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xxxxxxxxxx

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Richter-in am Amtsgericht