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Amtsgericht Oberhausen·21 Ds-506 Js 112/19-787/19·07.07.2020

Freispruch wegen Nichtfeststellung des sexuellen Missbrauchs von Kindern

StrafrechtSexualstrafrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft klagte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern an. Zentral war die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat aus tatsächlichen Gründen festgestellt werden kann. Das Amtsgericht sprach den Angeklagten frei, weil die Tat nicht festgestellt werden konnte. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§§ 464, 467 Abs.1 StPO).

Ausgang: Angeklagter vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern freigesprochen; Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Angeklagter ist freizusprechen, wenn die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden kann.

2

Der Anklagesatz bestimmt den konkreten Schuldvorwurf, auf dessen Grundlage die Hauptverhandlung geführt wird.

3

Bei Freispruch hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen (vgl. §§ 464, 467 Abs.1 StPO).

4

Die Urteilsbegründung kann gemäß § 267 Abs.5 StPO verkürzt erfolgen, wenn dies den Anforderungen an eine verständliche Entscheidungsdarstellung genügt.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 5 StPO§ 464 StPO§ 467 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Rubrum

1

In der Strafsache

2

gegen              …,

3

wegen              sexuellen Missbrauchs von Kindern

4

hat das Amtsgericht Oberhausen aufgrund der Hauptverhandlung vom 08.07.2020,an der teilgenommen haben:

5

Richter …

6

als Richter

7

Amtsanwältin …

8

als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Duisburg

9

Rechtsanwalt … aus Essen als Verteidiger des Angeklagten …

10

Justizbeschäftigte …

11

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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für Recht erkannt:

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Der Angeklagte wird freigesprochen.

14

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

16

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

17

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

18

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

19

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 Abs. 1 StPO.

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Richter