Erinnerung gegen Zurückweisungsbeschluss: namentliche Miteigentümer als Gläubiger anerkannt
KI-Zusammenfassung
Die Gläubiger erhoben Erinnerung gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neuss. Streitpunkt war, ob ein Titel, der namentlich alle in der Eigentümerliste aufgeführten Miteigentümer ausweist, durch die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft unwirksam wird. Das Gericht hob den Zurückweisungsbeschluss auf und stellte fest, dass die namentlich genannten Miteigentümer die richtigen Gläubiger sind. Das Erinnerungverfahren wurde gebührenfrei entschieden; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Erinnerung der Gläubiger gegen Zurückweisungsbeschluss aufgehoben; namentliche Miteigentümer als Gläubiger anerkannt, Verfahren gebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann zwar Teilrechtsfähigkeit besitzen, dies schließt nicht aus, dass die einzelnen namentlich in der Eigentümerliste aufgeführten Miteigentümer als Gläubiger auftreten.
Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft macht einen Titel, der namentlich sämtliche Eigentümer ausweist, nicht unwirksam.
Bei Titeln ist der namentliche Ausweis der Miteigentümer maßgeblich für die Gläubigerstellung; maßgeblich sind die individuell in der Eigentümerliste aufgeführten Personen, nicht ein Verband mit wechselndem Mitgliederbestand.
Über das Erinnerungverfahren kann die gebührenrechtliche Entscheidung treffen, sodass das Verfahren gegebenenfalls gebührenfrei geführt wird.
Tenor
Auf die Erinnerung der Gläubiger vom 22.11.2005 gegen den Zurückweisungsbe-schluss vom 07.11.2005 wird der Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 07.11.2005 aufgehoben.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht nur als Verband Gläubiger sein.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 02.06.2005 – V ZB 32/05 -, welche der Wohnungseigentümergemeinschaft Teilrechtsfähigkeit zubilligt, macht einen Titel mit dem namentlichen Ausweis sämtlicher Eigentümer nicht unwirksam. Die einzeln in der Eigentümerliste aufgeführten Miteigentümer sind die richtigen Gläubiger, da nicht der Verband in seinem wechselnden Mitgliederbestand, sondern die namentlich aufgeführten Eigentümer den Titel erstritten haben.
Richter am Amtsgericht