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Amtsgericht Neuss·92 C 4945/12·27.03.2013

Stromliefervertrag: Kein Anspruch auf anteilige Frei‑kWh; Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten

ZivilrechtSchuldrechtEnergierechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt anteilige Frei‑kWh und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht Neuss weist den Anspruch auf anteilige Frei‑kWh ab, da der Vertrag nur bei Verbrauch über 4.000 kWh eine Gutschrift vorsieht. Dem Kläger werden hingegen vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen, weil die Beklagte mit der Erstellung der Schlussrechnung nach Mahnung in Verzug geriet. Die Entscheidung stützt sich auf Vertragsauslegung, Verzug nach BGB und eine 6‑Wochen‑Frist aus § 40 Abs.4 EnWG.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zugesprochen, Anspruch auf anteilige Frei‑kWh abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine freiwillige Bonusleistung des Lieferanten (z. B. Frei‑kWh) begründet keinen Anspruch auf anteilige Gewährung, wenn der Vertragswortlaut eine solche Staffelung nicht vorsieht.

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Bei eindeutigem und bestimmtem Vertragswortlaut ist eine ergänzende oder entgegenstehende Auslegung zu unterlassen; unklare Regelungen sind nur bei bestehendem Auslegungsbedarf zu konkretisieren.

3

Der Schuldner gerät mit einer fälligen Abrechnungsleistung durch Mahnung in Verzug (§ 286 BGB), wenn ihm eine angemessene Frist zur Erstellung der Schlussrechnung eingeräumt worden ist.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs.1, 286 Abs.1, 249 BGB ersetzt werden, wenn der Gläubiger durch Mahnung den Verzug herbeiführt und die Kosten adäquat sind.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 280 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 2 BGB§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 249 BGB§ 40 Abs. 4 EnWG 2011

Tenor

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

2.       Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Beschluss:

2

Der Streitwert wird auf 162,00€ festgesetzt.

3

Ohne Tatbestand gem. § 313a Abs.1 ZPO.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Klage ist nur hinsichtlich der Nebenforderung begründet. Dagegen hat der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag über die Belieferung mit Strom keinen Anspruch auf anteilige Erstattung von Frei-kWh.

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I.

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Ausweislich des eindeutigen Vertragswortlautes sollte der Kläger nur dann 635 Frei-kWh erhalten, wenn sein Verbrauch im ersten Belieferungsjahr 4.000 kWh überstieg; eine anteilige Gewährung von Frei-kWh bei einem darunter liegenden Verbrauch war nicht vereinbart. Unstreitig verbrauchte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auch nur 3.488 kWh, sodass ihm keine entsprechende Gutschrift zustand. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Vereinbarung  auch nicht entsprechend auszulegen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts und Inhalts der Klausel ist für eine Auslegung kein Raum. Ebenso wenig bestehen sachliche Gründe dafür, dem Kläger eine anteilige Gutschrift zu gewähren. Denn die Gewährung eines Bonus in Form von Frei-kWh ist eine freiwillige Leistung der Beklagten, die sie im Rahmen der Vertragsfreiheit vereinbart hat. Daraus eine anteilige Gutschrift abzuleiten, stellte einen unzulässigen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar.

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Dagegen hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlich mit dem Mahnschreiben vom 13.07.2012 entstandenen Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe gem. §§ 280 Abs.1, Abs.2, 286 Abs.1 S.1, 249 BGB. Denn aufgrund der Mahnung des Klägers vom 10.05.2012 befand sich die Beklagte bereits in Verzug mit Erstellung der Schlussrechnung.

9

Aus den Umständen des Einzelfalles und der Natur des Rechtsverhältnisses geht hervor, dass die Schlussabrechnung binnen einer angemessenen Frist zu erstellen ist, binnen derer es der Beklagten möglich sein muss, die erforderlichen Daten (Zählernummer, Verbrauchswerte) festzustellen und eine Abrechnung vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Gesetzgeber nach § 40 Abs.4 EnWG 2011 davon ausgeht, dass die erforderlichen Daten binnen 6 Wochen eingeholt werden können, hält auch das Gericht eine solche Frist für angemessen und ausreichend. Die Beklagte hätte damit spätestens  zum 15.03.2012 die Schlussrechnung erstellen können und müssen, d.h. der Anspruch des Klägers war zu diesem Zeitpunkt fällig. Die Beklagte ist mit seiner Mahnung vom 10.05.2012 in Verzug geraten.

10

II.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 S.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO, § 48 ABs.1 GKG.