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Amtsgericht Neuss·92 C 1928/10·27.09.2010

Kostenentscheidung: Kläger trägt Prozesskosten nach § 91a ZPO wegen vermeidbaren Klageanlasses

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das Gericht entschied kostenrechtlich ohne mündliche Verhandlung nach § 91a ZPO. Zwar hatte der Kläger grundsätzlich einen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall, gleichwohl wurde unter Berücksichtigung des § 93 ZPO von der zu erwartenden Kostenfolge abgesehen. Der Kläger hätte durch frühere Vorlage von Nachweisen die Zahlung ohne Klage erwirken können, sodass ihm die Kosten auferlegt wurden. Streitwertfestsetzung erfolgte zeitlich differenziert.

Ausgang: Kostenentscheidung: Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO; Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Erledigung der Hauptsache kann über die Kosten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 91a ZPO entschieden werden.

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Die Kostenfolgen richten sich grundsätzlich nach dem Ausgang der Hauptsache (§ 91 ZPO), der Gerichtsentscheid kann hiervon jedoch abweichen, wenn die Voraussetzungen des § 93 ZPO vorliegen.

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§ 93 ZPO rechtfertigt eine abweichende Kostenverteilung, wenn kein Klageanlass bestanden hat, weil der Anspruch sofort anerkannt oder erfüllt worden wäre und der Kläger durch rechtzeitige Vorlage von Unterlagen die streitvermeidende Erledigung herbeiführen konnte.

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Bei Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen kann der Geschädigte an der Durchführung einer markengebundenen Reparatur ein berechtigtes Interesse haben; ein Verweis auf eine gleichwertige nicht markengebundene Werkstatt kommt dann nicht in Betracht.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 91 ZPO§ 1 PflVG§ 115 Abs. 1 VVG§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 254 BGB

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt (§ 91 a ZPO).

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 23.08.2010: 282,13 EUR

danach: Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten

Gründe

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Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Gemäß § 91 a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.

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Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.

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Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache zwar keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen, dass die Beklagte unterlegen wäre (§ 91 ZPO). Denn der Kläger hatte gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 04.12.2009 einen weiteren Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe gem. §§ 1 PflVG, 115 Abs.1 VVG, 249 Abs.2 S.1 BGB. Die Beklagte konnte den Kläger nicht gem. § 254 BGB auf eine gleichwertige Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt, bei der zudem keine Verbringungskosten anfielen, verweisen. Denn der Kläger hatte ein besonderes Interesse an einer Reparatur in einer Markenwerkstatt.

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Unter Berücksichtigung des § 93 ZPO bestand jedoch Anlass, von dieser Kostenfolge abzusehen. Dessen Voraussetzungen nämlich, dass kein Klageanlass bestanden hätte und sofort anerkannt bzw. erfüllt worden wäre, lagen hier vor. Denn der Kläger hätte unverzüglich nach Abrechnung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs durch die Beklagte mit Schreiben vom 13.01.2010 die Unterlagen zum Nachweise seines Interesses an der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt vorlegen können und müssen. Die Beklagte hat mit diesem Abrechnungsschreiben einen Prüfbericht vorgelegt, in dem sie ausdrücklich auf die kostengünstigere Reparatur in einer nicht-markengebundenen Fachwerkstatt verweist. Der zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretene Kläger hätte somit die erst mit Schriftsatz vom 12.07.2010 in den Rechtsstreit eingeführten Kopien des Scheckheftes und einer Reparaturrechnung bereits vor Einleitung des Mahnverfahrens vorlegen können und die Beklagte zur Zahlung des streitgegenständlichen Betrages veranlasst. Damit aber hat die Beklagte keinen Klageanlass gegeben.

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Neuss, 28.09.2010 Amtsgericht

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Richterin am Amtsgericht