Haftung aus Rechtsschein bei Reiseveranstalter: Beklagter zu 2) verurteilt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beanspruchte 798,00 € aus einer Wohnmobilbuchung wegen defektem Camping-Kit und Rückzahlungsanspruch. Das Amtsgericht verurteilte Beklagten zu 2) zur Zahlung, weil dessen Namensnennung auf der Buchungsbestätigung den Anschein gemeinsamer Inhaberschaft erweckte. Die Haftung folgt aus dem erzeugten Rechtsschein i.V.m. § 280 BGB; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage hinsichtlich des Beklagten zu 2) in Höhe von 798,00 € als begründet erkannt; Haftung aus Rechtsschein festgestellt, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus dem Vertrag in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB setzt ein bestehendes Schuldverhältnis, eine Pflichtverletzung und Vertretenmüssen voraus.
Erweckt eine Person gegenüber einem Geschäftspartner den Eindruck, Inhaber eines Unternehmens zu sein, so hat sie sich gegenüber gutgläubig Vertrauenden so behandeln zu lassen, als entspräche der Schein der Wirklichkeit (Rechtsscheinhaftung).
Bei der Prüfung eines Rechtsscheins ist die Empfängersicht und die Gesamtgestaltung der Geschäftsunterlagen maßgeblich; die alleinige Nennung einer Firmenbezeichnung ohne namentliche Inhaberschaft, die Verwendung von "Wir" und gleichberechtigte Namensnennungen in der Unterschriftsleiste können einen Rechtsschein begründen.
Das Gericht kann die Entscheidung vorläufig vollstreckbar erklären; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 22 S 46/11 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 798,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2010 zu zahlen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2) kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger buchte bei dem auf Wohnmobilreisen spezialisierten Reiseveranstalter B., deren Inhaberin die Beklagte zu 1) ist, für die Zeit vom 21.12.2009 bis 16.01.2010 für einen Urlaub in Argentinien ein Wohnmobil. Er erhielt hierfür sog. Voucher, die vor Ort zur Einlösung vorgelegt werden sollten. In der Buchung war auch ein Zuschlag von 625,00 € dafür enthalten, dass der Kläger das Wohnmobil an einer anderen Stelle zurückgeben konnte, als er es entliehen hatte. Es war vereinbart, dass er den Betrag für den (eingetretenen) Fall der Weitervermietung vor Ort zurückerhalten sollte. Neben diesem Rückzahlungsanspruch macht der Kläger folgende Ansprüche wegen eines unstreitigen Defekts der Heizung des Camping Kits geltend: Rückzahlung wegen defekten Camping Kits 55,00 €, Nutzungsausfall für 1 Tag: 118,00 €.
Auf der Buchung (Bl. 18 f. d. GA) ist als Name die Firma D. angegeben und auf der Rückseite lautet die Unterschrift ,,H. und E. L.“.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte zu 2) hafte aus Rechtsscheinsgesichtspunkten; er habe durch das Platzieren seines Namens auf der Buchung einen eindeutigen Rechtsschein gesetzt, dass er auch Inhaber der Firma sei.
Gegen die Beklagte zu 1) wurde am 06.10.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 13.01.2011 wurde vom Amtsgericht Neuss festgestellt, dass das Verfahren gegen die Beklagte zu 1) unterbrochen ist.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 798,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 5.3.2010 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, nicht passiv legitimiert zu sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem Umfang, in dem nach Unterbrechung des Verfahrens gegen die Beklagte zu 1) am 06.10.2010 über sie entschieden werden konnte, begründet.
Der Beklagte zu 2) ist passivlegitimiert. Er haftet für die Forderung in Höhe von 798,00 €, deren Entstehen unstreitig ist und die sich aus dem zugrunde liegenden Vertrag i. v. m. § 280 Abs. 1 BGB ergibt, aufgrund eines von ihm erzeugten Rechtsscheins. Denn nach Ansicht des Gerichts hat der Beklagte zu 2) in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, Inhaber des Betriebs zu sein.
Tritt ein Vertreter des Inhabers gegenüber einem Geschäftspartner in der Weise auf, dass er den Eindruck erweckt, er sei selber Träger des Unternehmens, so muss er sich gegenüber dem auf den damit zurechenbar gesetzten Rechtsschein gutgläubig Vertrauenden so behandeln lassen, als entspräche der Schein der Wirklichkeit.
Dies war vorliegend anzunehmen, da die an den Kläger übersandte Rechnung/Bestätigung vom 25.07.2009 (Bl. 18 und 19 d. GA) von diesem nur dahingehend verstanden werden konnte, dass sowohl die Beklagte zu 1) als tatsächliche Inhaberin als auch der Beklagte zu 2) beide gleichermaßen Inhaber des Unternehmens seien. Auf der Rechnung befindet sich die Firmenbezeichnung D., während ein bestimmter Inhaber oder eine Inhaberin nicht namentlich genannt ist. Im gesamten Text ist stets in der Mehrzahl von ,,Wir“ die Rede. Der Text endet mit der Unterschriftsleiste, unter der die Namen der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) gleichermaßen genannt sind, so dass beide offenbar gleichberechtigt nebeneinander stehen und in den Geschäftsbetrieb von B. involviert sind. Dies konnte, ausgehend vom Empfängerhorizont, allein derart verstanden werden, dass beide Personen Firmeninhaber sind und nicht, dass nur eine Person Inhaberin ist, während die andere Person lediglich in einem Angestelltenverhältnis tätig ist.
Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 798,00 €