Insolvenzanfechtung: Rückforderung von Unterhaltszahlungen an Beistandschaft/Jugendamt
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangt Rückzahlung von 3.479 € aus Zahlungen des Schuldners an die Beklagte (Beistandschaft/Unterhaltsvorschussstelle). Streitpunkt war, ob die Zahlungen anfechtbar sind (§§ 129 ff. InsO) — insbesondere Pfändbarkeit und Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Das Gericht gab der Klage statt, da die Zahlungen aus pfändbarem Arbeitseinkommen stammten, Zahlungsunfähigkeit vorlag und die Beklagte als Insolvenzgläubigerin anzusehen war. Zinsen wurden ab Eröffnung bejaht.
Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von 3.479 € wegen Insolvenzanfechtung vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Rückforderung von Leistungen im Wege der Insolvenzanfechtung setzt eine Gläubigerbenachteiligung voraus; die Leistung muss sich auf pfändbares Vermögen des Schuldners beziehen.
Ein Zahlungsempfänger kann Insolvenzgläubiger i.S.v. § 131 InsO sein, wenn keine echte Trennung fremder Mittel (kein eigenes Treuhandkonto) besteht; eine rein rechnerische Unterscheidung genügt nicht.
Zahlungsunfähigkeit i.S.v. § 17 Abs. 2 InsO kann aus Indizien (z. B. Einstellung von Zahlungen, erhebliche offene Verbindlichkeiten, Hinweise auf Schuldenbereinigungsplan, strafbewehrte Unterhaltsrückstände) gefolgert werden.
Der Anspruch auf Verzinsung angefochtener Zahlungen entsteht ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.479,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung auf einem ihrer Konten vereinnahmter Beträge infolge einer Insolvenzanfechtung.
Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf (Az.: 502 IN 145/14) vom 29.10.2014 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn N. (im Folgenden: Schuldner) bestellt. Dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners liegt der am 18.07.2014 gestellte Eröffnungsantrag zugrunde.
Der Schuldner ist bei der T. GmbH in O. angestellt und bezieht von dort monatliche Gehaltszahlungen. Diese wurden auf das Girokonto der damaligen Lebensgefährtin des Schuldners überwiesen, welche sodann auf Weisung des Schuldners folgende Zahlungen auf ein Konto der Beklagten ausführte:
16.07.2014 1.252,00 €
27.08.2014 1.233,00 €
08.10.2014 994,00 €
Summe: 3.479,00 €
Ausweislich der Überweisungsbelege handelt es sich bei diesen Zahlungen um Unterhaltsleistungen des Schuldners für seine beiden minderjährigen Söhne. Für diese wurde auf Antrag der Kindesmutter nach § 1712 BGB eine Beistandschaft des Jugendamtes der Beklagten zwecks Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eingerichtet.
Der Kläger ist der Auffassung, der vorliegende Sachverhalt erfülle die Anfechtungstatbestände der §§ 131 Abs.1 Nr.1, 132, 133 InsO. Die Beklagte sei Insolvenzgläubigerin unabhängig von einer Weiterleitung der vereinnahmten Gelder an andere Stellen oder Dritte. Zudem habe auch eine Gläubigerbenachteiligung stattgefunden, da die Zahlungen an die Beklagte nicht aus pfändungsfreiem Vermögen des Schuldners erfolgt seien. Auch sei der Schuldner zum Zeitpunkt der Zahlungen zahlungsunfähig i.S.v. § 17 Abs.2 InsO gewesen, wovon die Beklagte Kenntnis gehabt habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an Ihn 3.479,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, sie sei nicht passivlegitimiert. Sie habe lediglich als Zahlstelle fungiert und die eingegangenen Beträge an die Kindesmutter bzw. die Unterhaltsvorschusskasse des Landes NRW weitergeleitet. Der Schuldner habe die Zahlungen aus seinem unpfändbaren Arbeitseinkommen erbracht, so dass sie nicht zur Insolvenzmasse gehören würden.
Soweit die Parteien ihren Vortrag weiter ausgeführt haben, wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist vollumfänglich begründet.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte eine Anspruch auf Zahlung von 3.479,00 € nach den Grundsätzen des Insolvenzanfechtung, §§ 129ff. InsO.
Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung ist grundsätzlich gemäß § 129 Abs.1 InsO eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger. Zur Gläubigerbenachteiligung gehört, dass sich die Rechtshandlung auf pfändbare Vermögensgegenstände beziehen muss. Denn ein Vermögensgegenstand kann nur dann in anfechtbarer Weise dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden, wenn er (oder sein Wert) bei unveränderter Zugehörigkeit zum Schuldnervermögen dem Zugriff der Gläubiger offen gestanden hätte (Uhlenbruck/Hirte/Ede, Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 129, Rn. 184). Vorliegend erfolgten die Zahlungen an die Beklagte vom Girokonto der damaligen Lebensgefährtin des Schuldners auf dessen Weisung und aus dessen Arbeitseinkommen. Der auf Seiten des Schuldners bestehende Herausgabeanspruch gegen seine Lebensgefährtin ist uneingeschränkt pfändbar, insbesondere sind die §§ 850ff ZPO nicht einschlägig, so dass von einer Gläubigerbenachteiligung auszugehen ist.
a)
Darüber hinaus ist die Beklagte auch Insolvenzgläubigerin i.S.v. § 131 Abs.1 Nr.1 InsO. Soweit sie die vereinnahmten Beträge nach ihrem eigenen Vortrag an die Unterhaltsvorschusskasse weitergeleitet hat, ruht die darauf, dass das Land NRW gemäß § 7 Abs. 1 S.1 Unterhaltsvorschussgesetz Anspruchsinhaber ist. Die insoweit bestehende innerstaatliche Abführungspflicht lässt indes die Insolvenzgläubigerstellung der Beklagten nicht entfallen (vgl. Uhlenbruck/Hirte/Ede, aaO, § 130 Rn. 27). Aber auch bezüglich der an die Kindesmutter ausgekehrten Zahlungen liegt eine Insolvenzgläubigerstellung der Beklagten vor. Denn im Unterscheid zu einem echten Treuhandschaft fehlt es bei der Beklagten an der erforderlichen Trennung des Fremdvermögens auf einem eigenen Konto. Die bloß rechnerische Unterscheidbarkeit genügt insoweit nicht (vgl. MüKoInsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143, Rn. 5a).
Auch erfolgten die auf Weisung des Schuldners vorgenommenen Zahlungen innerhalb eines Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. danach.
b)
Zudem ist auch eine Insolvenzanfechtung nach § 132 Abs.1 Nr. 1, 2 InsO erfolgreich.
Der Schuldner war zur Zeit der Zahlungen an die Beklagte zahlungsunfähig. Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsO besteht Zahlungsunfähigkeit, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, § 17 Abs.2 S.2 InsO. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinausgehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens 10 vom 100 nicht (vgl. BGH WM 2015, 381). Vorliegend hat der Schuldner bereits seit November 2013 keinen Mindestunterhalt mehr für seine beiden Kinder bezahlt. Die Beklagte selbst trägt vor, der Schuldner habe nur verspätet und nach Mahnungen unregelmäßig gezahlt. In der Anlage B 3 findet sich der Hinweis auf einen Schuldenbereinigungsplan. Besonderes Gewicht für den Nachweis der Zahlungseinstellung kommt zudem der drohenden Strafbarkeit bei Nichtzahlung von Unterhalt nach § 170 Abs.1 StGB zu. Darüber hinaus wird dir Zahlungseinstellung dadurch indiziert, dass im Zeitpunkt der Zahlungen bereits Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahren nicht zurückgeführt wurden (BGH, NZI 2007, 36). Hier waren ausweislich der Insolvenztabelle bereits mehrere 100.000,00 € fällig und blieben unbeglichen. Die Beklagte selbst hat gegen den Beklagten Ansprüche aus der Gewerbesteuer 2000 und 2001 und diese zur Insolvenztabelle angemeldet. Mithin liegen mehrere gewichtige Indizien für die Feststellung einer Zahlungseinstellung, welche die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet, vor.
Hiervon hatte die Beklagte ausweislich ihres eigenen Vorbringen und der zur Akten gereichten Unterlagen auch Kenntnis.
2.
Der Zinsanspruch besteht ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, NJW-RR 2007, 557).
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 3.479,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.