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Amtsgericht Neuss·87 C 3013/18·01.10.2018

Einstweilige Verfügung: Betretungsverbot des Balkons und Duldung von Absperrmaßnahmen

ZivilrechtUnterlassungsrechtZivilprozessrecht (einstweiliger Rechtsschutz)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhielt eine einstweilige Verfügung, die dem Antragsgegner untersagt, den Balkon zu betreten, solange der Holzbohlenbelag nicht entfernt wird, und ihn zur Duldung einer Absperrvorrichtung verpflichtet. Das Gericht stützte die Anordnung auf ein privates Sachverständigengutachten und sah die Voraussetzungen des § 935 ZPO als glaubhaft gemacht an. Wegen Dringlichkeit wurde die Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen; Zuwiderhandlungen wurden mit Ordnungsmitteln bedroht.

Ausgang: Einstweilige Verfügung des Antragstellers erlassen: Betretungsverbot und Duldungspflicht angeordnet; Zuwiderhandlung mit Ordnungsmitteln bedroht

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der dringende Verfügungsgrund glaubhaft gemacht werden.

2

Ein privat eingeholtes Sachverständigengutachten kann die Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen und der Dringlichkeit tragen und die Anordnung einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung nach §§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO rechtfertigen.

3

Das Verfügungsgericht kann vorläufig ein Betretungsverbot und die Duldung von Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrvorrichtungen) anordnen und für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft androhen.

4

Die Kostenentscheidung in einstweiligen Verfügungsverfahren richtet sich nach §§ 91, 269 ZPO; die Wertfestsetzung erfolgt nach § 53 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

Relevante Normen
§ 935 ZPO§ 937 Abs. 2 ZPO§ 940 ZPO§ 91 ZPO§ 269 ZPO§ 53 Abs. 1 GKG

Tenor

wird im Wege der einstweiligen Verfügung auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und dem Gutachtens des privaten Sachverständigen I vom 29.09.2018 gemäß § 935 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

1. Dem Antragsgegner wird untersagt, den Balkon des Hauses …., Wohnung im 1. Obergeschoss, soweit der Holzbohlenbelag nicht entfernt wird, zu betreten oder durch Dritte betreten zu lassen.

2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Anbringung einer Absperrvorrichtung (zum Beispiel Absperrgitter beziehungsweise Absperrklebeband) an der Balkonflügeltüre und an dem im Garten gelegenen Treppenaufgang zu dem Balkon zu dulden.

Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 4.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3.

Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

3

Durch das private Sachverständigengutachten vom 29.09.2018 sind sowohl die den Anspruch (§ 935 ZPO) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 ZPO.

5

Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

6

Rechtsbehelfsbelehrung:

7

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Amtsgericht Neuss, Breite Straße 48, 41460 Neuss, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes einzulegen und zu begründen.