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Amtsgericht Neuss·87 C 2879/02·26.04.2004

Klage nach Autobahnzusammenstoß wegen nachgewiesener Vorschäden abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Zusammenstoß auf der BAB 57 vom 05.03.2001. Zentral strittig war, welche Schäden unfallbedingt und welche Vorschäden sind. Das Gericht folgte dem Sachverständigen, wonach der überwiegende Schaden auf Vorschäden beruht und die Kausalität nicht nachgewiesen ist. Daher wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage wegen fehlendem Nachweis der Kausalität und überwiegender Vorschäden abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der geltend gemachte Schaden durch das behauptete Unfallereignis verursacht wurde und in welchem Umfang.

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Sind am Fahrzeug Vorschäden nachweisbar und kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch als kompatibel geltende Schäden von früheren Ereignissen herrühren, besteht für den Geschädigten kein Anspruch auf Ersatz dieser Schäden, wenn er deren Herkunft nicht darlegt.

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Gutachterkosten, Mietwagenkosten und eine Unkostenpauschale sind nur erstattungsfähig, wenn der Kläger den kausalen Zusammenhang zwischen dem streitigen Ereignis und dem Aufwand substanziiert nachweist; fehlen solche Nachweise, sind diese Kosten nicht zu ersetzen.

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Bewusste oder substantiell widersprüchliche Falschangaben des Anspruchsstellers zu Vorschäden erschüttern dessen Glaubwürdigkeit und können zur vollständigen Versagung des Schadensersatzanspruchs führen.

Relevante Normen
§ 7 StVG i.V.m. § 823 BGB§ 91 ZPO, § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden

Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in

gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Zusammenstoß vom 05.03.2001 auf der Bundesautobahn 57 geltend.

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Der Kläger befuhr mit seinem Pkw Toyota am 05.03.2001 die BAB 57 in Richtung E. Auf der Höhe des Autobahnkreuzes mit der BAB 46 befuhr er den mittleren der drei Richtungsfahrstreifen. Auf dem rechten Fahrstreifen fuhr ein Lkw. Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem Pkw VW den linken Richtungsfahrstreifen. Die Beklagte zu 1) wechselte vom linken Richtungsfahrstreifen nach rechts auf den mittleren, vom Kläger genutzten Richtungsfahrstreifen. Es kam zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge, wobei der Umfang des Zusammenstoßes zwischen den Parteien streitig ist.

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Der Kläger behauptet, es habe sich beim Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge um eine heftige Kollision gehandelt. Es sei ein scheuerndes Geräusch zu hören und zu spüren gewesen, wobei der Pkw Toyota des Klägers regelrecht nach rechts in Richtung des vorgenannten Lkw abgedrängt worden sei. Als sich das Heck des Beklagten-Fahrzeuges in Höhe des linken Außenspiegels vom Pkw Toyota befunden

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habe, sei ein lauter Knall zu hören gewesen. Der Kläger behauptet weiterhin, dass sich an dem Fahrzeug keine unreparierten Vorschäden befunden haben. Er vertritt die Auffassung, dass die von ihm geltend gemachten Positionen a) Reparaturkosten von brutto 4.660,64DM,

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b) Sachverständigengutachtenkosten in Höhe von 610,16 DM,

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c) Mietfahrzeugkosten in Höhe von 874,64 DM

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d) Kostenpauschale von 50,00 DM

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in vollem Umfang zu erstatten seien.

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Bezüglich der Mietwagenkosten behauptet er, von dem Toyota-Vertragshändler Autohaus I2 GmbH, H, sei ihm für 4 Tage ein Mietfahrzeug zur Verfügung gestellt worden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.167,68 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten bestreiten im Wesentlichen den vom Kläger geschilderten Unfallhergang. Es habe sich allenfalls um einen sehr leichten Streifzusammenstoß gehandelt. Die Reparaturkosten seien überhöht, da der Gutachter Gleich Vorschäden nicht habe berücksichtigen können. Aufgrund eines Verschweigens der Vorschäden habe der Kläger, diese Ansicht vertreten die Beklagten, keinerlei Anspruch auf Schadensersatz.

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Wegen des weiteren Sachvortrags wird vollumfänglich auf die Gerichtsakte verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Spange. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses wird auf Blatt 75 ff.d.A. verwiesen.

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Weiterhin hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I2 im Wege der Rechtshilfe vor dem Amtsgericht I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 135 ff.d.A. verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf §§ 7 StVG, 823 BGB auf Ersatz der diesem aufgrund des Vorfalls vom 05.03.2001 entstandenen Schäden.

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1.

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Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls obliegt es grundsätzlich, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzutun und zu beweisen ( ständige Rechtsprechung ). Ferner hat der Geschädigte das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Diesen Beweis hat der Kläger nicht erfolgreich geführt. Ausweislich des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Spange lässt sich nur ein geringfügiger Anteil der insgesamt vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten von 4.660,00 DM dem Vorfall vom 05.03.2001 zuordnen. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass es sich bei einer Berührung der Fahrzeuge des Klägers und des Beklagten zu 1) um einen Streifstoß mit äußerst geringfügiger Überdeckung, gehandelt hat. Aufgrund des bogenförmig von hinten oben nach vorn unten gerichteten und nach hinten geöffneten, fast kreisrunden Verlaufs der Anriebspuren an der hinteren Zone der linksseitig umgreifenden Partie vom Kunststoff-Frontstoßfänger des Pkw Toyota folgert der Sachverständige, dass zum Zeitpunkt des aus stoßdynamischer Sicht äußerst geringfügigen Streifstoßes mit minimaler Überdeckung, die Geschwindigkeiten beider Fahrzeuge allenfalls geringfügig unterschiedlich waren. Unter Berücksichtigung der optisch gravierendsten Schadenstrukturen und der physikalischen Grundprinzipien kann der Sachverständige definitiv ausschließen, dass die

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Schadenstrukturen am Radlauf und Kotflügel vorne links vom Pkw Toyota einem Anstoß mit dem Pkw VW der Beklagten zu 1) entstammen. Der Sachverständige ist sich hierbei sicher und wiederholt nochmal in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2003, Blatt 120 ff.d.A., dass es sich bei diesen Schäden zwangsläufig um Vorschäden gehandelt haben muss. Entsprechendes gilt auch für den Lackschaden an der Vorderkante der Fahrertür. Weiterhin konnte der Sachverständige, ohne dass vernünftige Zweifel verbleiben, feststellen, dass die deutlichen Prellmarkierungen an der Außenflanke vom linken Vorderrad des Pkw Toyota zumindest größtenteils nicht dem zu untersuchenden Unfallereignis entstammen, sondern gleichfalls Folge des Vorschadens gewesen sind. Weiterhin konnte der Sachverständige nicht definitiv klären, ob nicht die geringfügigen Kratzstrukturen an der Außenkante vom Kunststoff-Gehäuse des linken Außenspiegels vom Pkw Toyota dem zu untersuchenden streifen Anstoß mit dem Pkw VW der Beklagten zu 1) entstammen, oder ob diese Schäden gleichfalls aus dem vom Sachverständigen als wesentlich gravierenderen Vorschaden stammen. Der Sachverständige hält dies nicht für ausschließbar. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der weitaus größte Anteil der Schäden am Pkw nicht dem streitgegenständlichen Unfallereignis entstammen, sondern auf einem Vorschaden beruhen. Das Gericht hegt an den Feststellungen des Sachverständigen keine vernünftigen Zweifel. Dessen Fach- und Sachkunde ist gerichtsbekannt. Des Weiteren sind die Begutachtungen in sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der Begutachtung entstehen insofern nicht.

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Der Umstand, dass das Fahrzeug erhebliche Vorschäden aufgewiesen hat, geht zu Lasten des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers. Steht nämlich fest, dass nicht sämtliche Schäden am Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Geschädigte zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorhandensein irgendwelcher Vorschäden, dann ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden können, kein Ersatz zu leisten; denn aufgrund des nicht kompatiblen Schadens lässt sich nicht ausschließen, dass auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind ( LG L, Urteil vom 12.07.2000, Schaden-Praxis 2001, 16 ff.).

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Dies ist hier der Fall. Noch nach Erhalt des Sachverständigengutachtens und Vernehmung des Sachverständigen in der letzten mündlichen Verhandlung bestreitet der Kläger, dass überhaupt irgendwelche Vorschäden am Fahrzeug vorhanden waren. Seine eigenen Angaben widersprechen damit eklatant den Feststellungen des Gutachters. Das Vorbringen des Klägers ist vor dem Hintergrund der Feststellungen im Sachverständigengutachten schlichtweg nicht mehr nachvollziehbar. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Kläger bewusst unwahre Angaben gemacht hat.

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Vor dem Hintergrund der eben zitierten Rechtsprechung steht ihm daher kein Schadensersatzanspruch zu.

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2.

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Dem Kläger war nicht nur bezüglich des Reparaturkostenersatzanspruchs ein Schadensersatz zu versagen, sondern auch bezüglich der von ihm geltend gemachten weiteren Schadenspositionen, so die Gutachterkosten, die Mietwagenkosten und die Unkostenpauschale. Denn kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die kompatiblen Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind, so sind auch die Gutachterkosten nicht erstattungsfähig, weil das Gutachten auf unrichtigen Angaben des Geschädigten zu Vorschäden beruht ( LG L , a.a.O.). Es fehlt insofern an dem erforderlichen Kausalitätsnachweis für die Entstehung der Schäden. Gleiches gilt für die Mietwagenkosten und die Unkostenpauschale. Der Kläger konnte den ihm obliegenden Beweis nicht erfolgreich führen, dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges aufgrund festgestellter Schäden des Schädigers erforderlich war.

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Die Klage ist demnach abweisungsreif.

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3.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 3.167,68 EUR.