Haltergemeinschaft: Monatsentgelt trotz behaupteter Erlassabrede weiter geschuldet
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Beklagten das Mitgliedschaftsentgelt für Juni 2020 aus einem Vertrag über die Teilnahme an einer Pferde-Haltergemeinschaft sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. Streitig war, ob eine (bedingte) Abrede getroffen wurde, wonach die Pauschale bei Aufnahme von Ersatzpferden entfallen sollte. Das Gericht bejahte den vertraglichen Zahlungsanspruch, weil die Beklagte die behauptete Erlassvereinbarung nicht beweisen konnte; die Beweisergebnisse zu den Modalitäten widersprachen sich. Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wurden zugesprochen; die Beklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Zahlung der Juni-Pauschale sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein vertraglich vereinbartes monatliches Nutzungsentgelt ist bis zur wirksamen Beendigung des Vertragsverhältnisses geschuldet.
Wer sich auf eine den Anspruch ausschließende Abrede (z.B. Erlass/Entgeltverzicht) beruft, trägt die Beweislast für Abschluss und Inhalt dieser Vereinbarung.
Bleibt nach durchgeführter Beweisaufnahme offen, ob und mit welchem Inhalt eine behauptete Erlassabrede zustande kam, ist der Einwand des Entgeltverzichts als nicht bewiesen unbeachtlich.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden erstattungsfähig, wenn sich der Schuldner mit der Hauptforderung in Verzug befindet.
Verzugszinsen schuldet der Schuldner ab Eintritt des Verzugs nach den gesetzlichen Zinssätzen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an die Klägerin einen Betrag von 390,00 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 04.06.2020 zu zahlen;
2. an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 81,43
EUR zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Rubrum
| 87 C 2748/20 | ![]() | ||
Amtsgericht Neuss
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Neuss
auf die mündliche Verhandlung vom 22.09.2021
durch den Richter am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an die Klägerin einen Betrag von 390,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 04.06.2020 zu zahlen;
2. an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 81,43 EUR zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Haltergemeinschaft für Pferde. Die Haltergemeinschaft besteht aus Pferdebesitzern, die ihre Pferde auf dem G01 in C freizeitmäßig halten.
Mit Vertrag vom 29.02.2020 trat die Beklagte der Haltergemeinschaft bei. Unter Ziffer 3 des Vertrages ist geregelt, dass der Vertrag unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden kann. In Ziffer 4 des Vertrages ist eines monatliche Pauschale in Höhe von 390,00 EUR.
Mit Schreiben vom 02.05.2020 kündigte die Klägerin den Vertrag zum 30.06.2020. Die Pauschale in Höhe von 390,00 EUR für den Monat Juni zahlte die Beklagte nicht.
Die Klägerseite trägt vor, dass die Klägerin angeboten habe, dass die Pauschale für den Monat Juni 2020 entfallen könne, wenn sämtliche Plätze der Haltergemeinschaft belegt werden würden. Im Mai Im Juni 2020 seien nur 8 von 9 Plätzen der Haltergemeinschaft belegt gewesen (Bl.X der Akte), sodass die Bedingung für den Erlass der Pauschale für den Monat Juni nicht erfüllt sei (Bl. XX der Akte).
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von … EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab … zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von … EUR zu erstatten.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagtenseite trägt vor, dass die Beklagte und der Zeugin Q. sich entschlossen hätten, das Vertragsverhältnis zu beenden (Bl. X der Akte). Die Beklagte habe den Vertrag zum 31.05.2020 gekündigt und dabei nicht berücksichtigt, dass eine Kündigung nur zum Ende eines Quartals erfolgen konnte. Am 02.05.2020 fand ein Gespräch zwischen der Klägerin und der Beklagten und der ZeuginH. statt, bei dem die Klägerin angeboten habe, dass die Pauschale für den Monat Juni 2020 nicht zu zahlen sei, wenn anstelle des Pferdes der Beklagten und der H. vor dem 30.06.2020 andere Pferde in die Reitergemeinschaft aufgenommen werden könnten (Bl. X der Akte). Am 01.05.2020 und am 01.06.2020 habe die Klägerin zwei andere Pferde in die Reitergemeinschaft aufgenommen (Bl. XX der Akte), sodass die Bedingung der Vereinbarung für den Erlass der Pauschale für den Monat Juni vorliege. Die Haltergemeinschaft sei im Juni mit 9 Pferden ausgelastet gewesen (Bl. XX der Akte).
Auf die Darstellung des Tatbestandes im Übrigen wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
A.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 390,00 EUR aus dem abgeschlossenen Vertrag über die Mitgliedschaft in der Haltergemeinschaft.
I.
Die Parteien haben unstreitig einen Vertrag den Eintritt der Beklagten in die Haltergemeinschaft abgeschlossen.
II.
Der Vertrag ist zum 30.06.2021 durch die Kündigung der Klägerin beendet worden, sodass die vertraglich geschuldete Kostenpauschale für den Monat Juni zu zahlen ist.
III.
Soweit die Beklagte vorträgt, dass die Parteien vereinbart hätten, dass die Kostenpauschale für den Monat Juni 2020 nicht zu zahlen sei, ist die Beklagte insofern beweisfällig geblieben.
1.
Die Beklagte trägt die Beweislast, für die ihr günstigen Tatsachen, dass sich die Parteien auf einen Erlass der Kostenpauschale für den Monat Juni 2020 geeinigt haben.
2.
Die Beklagte hat insofern vorgetragen, dass die Klägerin der Beklagten angeboten habe, dass für den Fall, dass vor dem 30.06.2020 andere Pferde in die Reitergemeinschaft aufgenommen werden würden, die Beklagte das Nutzungsentgelt für den Monat Juni nicht mehr zahlen müsse. Dieses Angebot habe die Beklagte angenommen (Bl. XX der Akte). Sodann habe die Klägerin zum 01.05.2020 die Stute I und zum 01.06.2020 den Wallach N in die Haltergemeinschaft aufgenommen, sodass die Bedingung für den Erlass der Kostenpauschale für den Monat Juni 2020 eingetreten sei.
3.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, konnte sich das Gericht nicht die erforderliche Überzeugung verschaffen, dass die Parteien die von der Beklagtenseite vorgetragene Abrede getroffen haben.
a.
Die Klägerin hat in ihrer persönlichen Anhörung erklärt, dass es ein Gespräch mit der Beklagte gegeben habe, indem thematisiert worden sei, ob die Beklagte und Q. möglicherweise nur einen Leerboxenpreis für den Monat Juni 2020 zahlen könnten. Außerdem habe es ein Gespräch, dass die Pauschale für den Monat Juni 2020 möglicherweise erlassen werden könnte, wenn die Beklagte und Q. zwei Ersatzpferde für die Haltergemeinschaft stellen würden. Genauere Erinnerungen zu diesen Gesprächen habe die Klägerin jedoch nicht mehr.
b.
Die Beklagte hat in ihrer persönlichen Anhörung erklärt, dass es ein Gespräch mit der Klägerin und dem Zeugen X.. gegeben habe, bei welchem die Beklagte die Klägerin damit konfrontiert habe, dass die Klägerin über die Plattform T zwei Plätze in der Haltergemeinschaft anbiete. Der Zeuge X.. habe in diesem Zusammenhang t erklärt, dass die Monatspauschale für den Monat Juni 2020 entfallen könne, wenn sich auf diese Anzeige zwei Pferdehalter melden würden und zwei Ersatzpferde gefunden werden würden.
c.
Der Zeuge X.. hat ausgesagt, dass die Beklagte Ende April 2020 den Wunsch geäußert hätten, aus der Haltergemeinschaft auszuscheiden. Insofern habe es ein Gespräch mit der Beklagten gegeben, in dem erörtert worden sei, dass wir anbieten könnten, dass für den letzten Monat nicht mehr die volle Pauschale zu zahlen sei sondern lediglich 250,00 €. Dieses Angebot sei von der Beklagten jedoch nicht angenommen worden. Außerdem habe es ein Gespräch gegeben, in dem der Zeuge X.. die grundsätzliche Möglichkeit erörtert habe, dass man grundsätzlich auch vorzeitig aus der Haltergemeinschaft ausscheiden könne, wenn man ein Ersatzpferd stellen würde. In diesem Zusammenhang sei es so gewesen, dass der Stall zu einem offenen Stall ausgebaut worden sei und unabhängig von dem Ausscheiden der Beklagten und der H. aus der Haltergemeinsacht die Anzahl der Pferde in der Haltergemeinschaft vergrößert werden sollte.
d.
Die H. hat ausgesagt, dass sie und die Beklagte der Klägerin mitgeteilt hätten, dass sie aus der Haltergemeinschaft ausscheiden wollen würden. In diesem Zusammenhang habe es ein Gespräch mit der Klägerin und dem Zeugen X.. gegeben, in dem die Klägerin gesagt habe, dass es aus Kostenminimierungsgründen möglich wäre, wenn zwei neue Pferde in die Haltergemeinschaft aufgenommen würden, dass dann auf das Entgelt für den Monat Juni 2020 verzichtet werden könnte.
e.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist festzustellen, dass die Möglichkeit der Beklagten erörtert worden ist, vorzeitig aus der Haltergemeinschaft auszuscheiden, mit der Folge, dass die Kostenpauschale für den Monat Juni 2020 entfallen könnte. Im Hinblick auf die Voraussetzungen für ein vorzeitiges Ausscheiden aus der Haltergemeinschaft habe die Parteien beziehungsweise die Zeugen unterschiedliche Angaben gemacht. So hat der Zeuge X.. erklärt, dass die Möglichkeit erörtert worden sei, dass die Beklagte aus der Haltergemeinschaft vorzeitig ausscheiden könne, wenn sie selber ein Ersatzpferd stellen würde. Nach der Erklärung der Beklagten und der Aussage der H., soll erklärt worden sein, dass ein vorzeitiges Ausscheiden aus der Haltergemeinschaft möglich sei, wenn allgemein ein neues Pferd in die Haltergemeinschaft als Ersatzpferd aufgenommen worden wäre.
Insofern widersprechen sich die Aussagen im Hinblick auf die erörterten Modalitäten für das vorzeitige Ausscheiden der Beklagten aus der Haltergemeinschaft.
f.
Das Gericht konnte sich insofern nicht die nötige Überzeugung verschaffen, dass die Parteien eine Einigung erzielt haben, wie es die Beklagten und Q. erklärt haben, dass ein vorzeitiges Ausscheiden aus der Haltergemeinschaft bereits dann eintreten würde, wenn allgemein zwei neue Pferde aufgenommen werden würden, ohne Mitwirkung der Beklagten.Die Aussage des Zeugen X.., dass die Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens aus der Haltergemeinschaft von dem Stellen eines Ersatzpferdes durch die Beklagte abhängig sein sollte, ist ebenfalls glaubhaft. Das Gericht vermag, ausgehend hiervon, nicht zu entscheiden, welche der sich inhaltlich widersprechenden Aussagen zutrifft.
B.
Die Ansprüche auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
D.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da Berufungsgründe im Sinne von § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Neuss statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Neuss, Breite Straße 48, 41460 Neuss, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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