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Amtsgericht Neuss·87 C 1197/09·04.05.2009

Klage auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten nach Verkehrsunfall abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Ersatz von Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrsunfall. Streitpunkt war, ob die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. Das Gericht verneinte dies: Die Klägerin hätte zunächst den Hergang klären und den Unfallbeteiligten bzw. Versicherer kontaktieren müssen; dem Versicherer ist eine angemessene Prüfzeit (ca. ein Monat) zuzubilligen. Mangelde geschäftliche Gewandtheit wurde nicht festgestellt.

Ausgang: Klage auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Schädiger hat nur solche Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig sind.

2

Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, wenn der Geschädigte vor Einschaltung eines Anwalts nicht den Hergang geklärt oder nicht zunächst den Unfallbeteiligten bzw. den Versicherer kontaktiert hat.

3

Dem Haftpflichtversicherer ist für die Prüfung eines Anspruchs ein angemessener Prüfzeitraum zuzubilligen; ein Zeitraum von etwa einem Monat ist in der Regel angemessen, dabei sind Feiertage zu berücksichtigen.

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Ein Ersatzanspruch wegen mangelnder geschäftlicher Gewandtheit setzt das Fehlen allgemeiner geschäftlicher Fertigkeiten voraus; bloße mangelnde Erfahrung in der Abwicklung von Verkehrsunfällen genügt nicht.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11, 713 ZPO§ 511 Abs. 4 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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I.

5

Die zulässige Klage ist in der Sache ohne Erfolg.

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1.

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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten, da diese nicht erforderlich waren.

8

Der Schädiger hat nicht schlechthin alle durch ein Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen, sondern nur solche Kosten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, BGHZ 66, 182).

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a)

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Zum Zeitpunkt der Einschaltung des klägerischen Prozessbevollmächtigen war die Klägerin noch nicht näher über den eigentlichen Hergang des Verkehrsunfalls informiert. Sie konnte dementsprechend selbst noch nicht abschätzen, ob es sich um einen einfach gelagerten Schadensfall handelt oder nicht. Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin zunächst den näheren Hergang des Unfalls in Erfahrung bringen müssen und ggf. eine Stellungnahme der Unfallbeteiligten abwarten müssen, bevor sie unmittelbar einen Rechtsanwalt einschaltet. Die Daten zu den Unfallbeteiligten sind der Klägerin von der Autobahnmeisterei mitgeteilt worden. Unerheblich ist, dass der Klägerin nicht der Haftpflichtversicherer mitgeteilt wurde, da ihr eine erste Kontaktaufnahme ohne weiteres auch unmittelbar gegenüber dem Unfallverursacher möglich war. Erst nach einer Kontaktaufnahme war es überhaupt möglich zu beurteilen, ob die Forderung direkt angemeldet werden kann oder ob die Durchsetzung problematisch werden könnte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass bei Beschädigungen unbeweglicher Sachen, wie Schildern, Leitplanken etc. in der Regel die Verschuldensfrage deutlich weniger zweifelhaft ist, als bei Verkehrsunfällen zwischen zwei Kraftfahrern. Nachvollziehbare Zweifel der Klägerin an der Ersatzpflicht der Schädiger konnten aus diesen Gründen zum Zeitpunkt der Einschaltung des Rechtsanwalts nicht bestehen.

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b)

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte nicht unmittelbar auf erstes Anforderung reguliert hat. Zu ersatzfähigen Kosten der Rechtsverfolgung gehören nur solche Kosten, die im Zeitpunkt der Entscheidung, den Anspruch mithilfe eines Rechtsanwalts zu verfolgen, als sachdienlich anzusehen sind. Vor einer ersten eigenen Aufforderung durch die Klägerin ist dies jedoch aus den oben genannten Gründen nicht der Fall. Zudem ist dem Versicherer eine gewisse Prüffrist für die Regulierung des Anspruchs einzuräumen. Angemessen erscheint ein Prüfzeitraum von etwa einem Monat. Die Überschreitung dieses Zeitrahmens im vorliegenden Fall begegnet jedoch aufgrund der im Prüfzeitraum liegenden Weihnachtsfeiertage keinen Bedenken.

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c)

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Ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten ergibt sich vorliegend auch nicht aufgrund mangelnder geschäftlicher Gewandtheit. Maßgeblich ist nicht eine spezielle fehlende Erfahrung bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen sondern eine fehlende allgemeine geschäftliche Gewandtheit. Dies kann bei der Klägerin, die als Kommanditgesellschaft organisiert ist, nicht angenommen werden.

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2.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

17

Die Berufung wird in Ermangelung der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht zugelassen.

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II.

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Streitwert: 70,20 €

20

Richterin