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Amtsgericht Neuss·86 C 3318/16·18.01.2017

Klage auf zusätzliche Verbringungskosten abgewiesen – unzureichende Darlegung

ZivilrechtDeliktsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte 58 € Verbringungskosten aus §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB und § 115 VVG. Das AG Neuss wies die Klage im vereinfachten Verfahren als unbegründet ab, weil die Klägerin die Höhe und die Erforderlichkeit der weiteren Verbringungskosten nicht substantiiert dargelegt hat. Name/Adresse der Lackiererei und konkrete Nachweise zum Zeit‑ und Kostenaufwand fehlten. Zinsansprüche wurden ebenfalls verneint.

Ausgang: Klage auf Zahlung weiterer Verbringungskosten von 58 € als unbegründet abgewiesen wegen unzureichender Darlegung der Höhe und Erforderlichkeit

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 249 BGB sind nur solche Aufwendungen erstattungsfähig, die zur Wiederherstellung erforderlich sind; zu ersetzen ist der Betrag, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

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Für die Geltendmachung konkreter Verbringungs‑ und Transportkosten trägt der Kläger die Darlegungs‑ und Beweislast hinsichtlich Höhe, Entfernung, Zeitaufwand und Berechnungsgrundlage; bloße pauschale Angaben genügen nicht.

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Substantiiert vorgetragene Umstände der Beklagten (z. B. Vorliegen eines kostenlosen Hol‑ und Bringdienstes) können den Erstattungsanspruch erschüttern, wenn die Klägerin dazu keine konkreten Gegenangaben oder Nachweise erbringt.

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Fehlt ein begründeter Hauptanspruch, bestehen keine gesonderten Zinsansprüche; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO und die Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a ZPO§ 7 StVG§ 17 StVG§ 823 BGB§ 115 VVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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86 C 3318/16
Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES Urteil
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In dem Rechtsstreit

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hat das Amtsgericht Neuss im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO am 19.01.2017 durch die Richterin am Amtsgericht O

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für Recht erkannt:

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Die Klage wird abgewiesen

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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Tatbestand und Entscheidungsgründe:

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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1.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 58 € hinsichtlich der Verbringungskosten aus §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB, § 115 VVG zu.

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Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Abtretungserklärung wirksam ist. Denn selbst bei unterstellter Wirksamkeit scheitert der Anspruch auf die Zahlung von weiteren 58 € hinsichtlich der Verbringungskosten daran, dass die Klägerin die Höhe des Anspruch nicht hinreichend dargelegt hat.

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Nach § 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB sind die Kosten im Rahmen der Reparatur erstattungsfähig, wenn und soweit sie zur Herstellung erforderlich waren. Zu ersetzen ist der erforderliche Geldbetrag, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH NJW 2012, 50).

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Über die bereits gezahlten 80 € für die Verbringungskosten, steht der Klägerin kein weiterer Zahlungsanspruch zu, da es insoweit an dem erforderlichen substantiierten Vortrag fehlt. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass sich die in Anspruch genommene Lackiererei in 9,2 km Entfernung befinde und die Verbringung und Rückverbringung insgesamt 1 Stunde in Anspruch genommen habe, was aber von der Beklagtenseite bestritten wurde.

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Der Name der Lackiererei und deren Adresse sind nicht bekannt gegeben worden, so dass nicht nachvollziehbar ist, in welcher Entfernung sich diese tatsächlich befindet, welcher Zeitaufwand für die Verbringung nötig wäre und ob die Lackiererei nicht einen kostenlosen Hol- und Bringdienst hat. Der letzte Punkt ist  insbesondere deshalb wesentlich, da die Beklagte substantiiert – und unbestritten -  vorgetragen hat, dass die  Klägerin in anderen Verfahren bereits mit der Firma T in E zusammenarbeitete, die ihre Fremdlackiererei in einer Entfernung von 9,2 km zur Klägerin hat und einen kostenlosen Abhol- und Bringservice anbietet.

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Vor diesem Hintergrund war der Anspruch auf die restlichen Verbringungskosten abzuweisen, da für das Gericht nicht ersichtlich ist,  dass über die gezahlten Verbringungskosten hinaus weitere Verbringungskosten erforderlich waren bzw. ein Betrag von insgesamt 138 € hierfür üblich i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB ist.

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2.Mangels eines Hauptanspruchs stehen der Klägerin auch keine Zinsansprüche zu.

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3.

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Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

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Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.

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Richterin am Amtsgericht