Klage wegen Restzahlung bei Kaskodiebstahl abgewiesen: Einrede nach §14 AKB
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt restliche Zahlung nach Diebstahl eines fest eingebauten Navigationsgeräts aus Kaskoversicherung. Die Beklagte hat die Einrede des § 14 AKB erhoben und einen geringeren Betrag gezahlt. Das AG Neuss wies die Klage ab, weil das Sachverständigenverfahren zur Feststellung des Wiederbeschaffungswertes fällig ist und der Kläger keine konkrete Vereinbarung zwischen Werkstatt und Versicherer nachgewiesen hat.
Ausgang: Klage des Versicherungsnehmers wegen Restzahlung abgewiesen; Anspruch derzeit nicht fällig wegen erhobener Einrede nach § 14 AKB (Sachverständigenverfahren)
Abstrakte Rechtssätze
Die Erhebung der Einrede nach § 14 AKB macht einen Zahlungsanspruch aus einem Kaskoversicherungsverhältnis insoweit derzeit nicht fällig, als über Höhe des Schadens oder Wiederbeschaffungswertes Meinungsverschiedenheiten bestehen und ein Sachverständigenausschuss zu entscheiden hat.
Das Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB ist Fälligkeitsvoraussetzung für die Leistungspflicht der Versicherung bei Streit über Wiederbeschaffungswert oder Umfang der Wiederherstellungsarbeiten.
Zur Begründung eines Anspruchs aus einer behaupteten Zwischenvereinbarung zwischen Werkstatt (Streitverkündetem) und Versicherer hat die klagende Partei konkrete Tatsachen vorzutragen; bloße Vermutungen oder Ausführungen über eigenes Vertrauen genügen nicht.
Die Tatsache, dass eine von der Versicherung benannte Werkstatt ein neues Gerät eingebaut hat, begründet ohne konkrete Vereinbarung keine Verpflichtung der Versicherung zur Übernahme der vollen Reparaturkosten.
Tenor
Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht einen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag geltend.
Aus dem Fahrzeug des Klägers, mit dem amtlichen Kennzeichen …, wurde am 15.12.2008 bei einem Einbruchdiebstahl das fest installierte Navigationsgerät mit Bildschirm, Rechner und Navigations-DVG gestohlen.
Die Parteien streiten über die Höhe der Einstandspflicht der Beklagten. Der Kläger ließ bei der Streitverkündeten, der Firma …, den Diebstahlschaden reparieren, wobei ihm für ein neues Navigationsgerät 4.934,34 EUR in Rechnung gestellt wurden. Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 11.02.2009 einen Betrag in Höhe von 830,75 EUR ab.
Der Kläger forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 10.05.2009 auf, die Restzahlung zu erbringen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Abzug "neu für alt" bei einem Navigationsgerät nicht vorzunehmen sei. Der Widerbeschaffungswert entspreche dem Neupreis, da es keinen seriösen Gebrauchtmarkt für Navigationsgeräte gebe. Zudem müsse bei einer Erneuerung der Navigationsanlage bei einem … durch die …-Zentrale eine Freischaltung erfolgen. Hierbei werde elektrisch die Seriennummer der Navigationsanlage registriert und mit der Fahrgestellnummer des Fahrzeugs abgeglichen. Ein gebrauchtes Navigationssystem könne daher nicht in ein anderes Fahrzeug eingebaut werden.
Der Kläger trägt darüber hinaus vor, dass von seiner Seite davon ausgegangen werden müsse, dass die Beklagte sich verpflichtet habe, die Reparaturkosten insgesamt, soweit sie aus dem Diebstahl und aus dem Kaskoversicherungsfall entstanden seien, zu übernehmen. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger dem Streitverkündeten den Auftrag erteilt habe, den Schaden im Einverständnis mit der Beklagten zu beseitigen. Der Kläger müsse daher davon ausgehen, dass der Streitverkündete mit dem Sachbearbeiter der Beklagten ein Einverständnis darüber herbeigeführt habe, dass die Reparatur so durchzuführen sei, wie dies beauftragt gewesen sei und somit der Reparaturbetrag auch von der Beklagten übernommen werde. Wenn der Streitverkündete der Auffassung gewesen sei, dass ein Ersatzgerät nicht zu beschaffen sei, habe sich der Kläger darauf verlassen müssen und sei davon ausgegangen, dass die Beklagte insoweit auch den Schaden übernehme.
Der Kläger hat daher beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.103,59 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2009 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 446,13 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.11.2009 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wendet ein, dass wegen der fehlenden Durchführung eines Sachverständigenverfahrens der Anspruch gemäß § 14 AKG derzeit unbegründet sei.
Hilfsweise weist sie darauf hin, dass der seriöse Erwerb eines Navigationsgerätes auf dem Gebrauchtwarenmarkt möglich sei. Der Kläger müsse sich darüber hinaus einen Abzug " neu für alt" zurechnen lassen.
Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist derzeit nicht begründet. Denn dem Kläger steht zumindest zurzeit ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von weiteren 4.103,59 EUR nicht zu. Zwar ist die Beklagte grundsätzlich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens verpflichtet.
Jedoch ist dieser Klageanspruch zurzeit nicht fällig. Denn die Beklagte hat die Einrede gemäß § 14 AKB erhoben. Gemäß § 14 AKB entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes oder den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten ein Sachverständigenausschuss. Diese Durchführung des Sachverständigenverfahrens ist Fälligkeitsvoraussetzung, die auf Einrede zu berücksichtigen ist ( Pröll/Martin-Knappmann, VVG, 27. Auflage, § 14 AKG, Rnr.2). Diese Einrede hat die Beklagte vorliegend wirksam erhoben. Denn im vorliegenden Fall streiten die Parteien über den Wiederschaffungswert des gestohlenen Navigationsgerätes. Diese Frage ist jedoch vor Durchführung des gerichtlichen Verfahrens durch einen Sachverständigenausschuss zu klären. Der geltend gemachte Anspruch ist daher derzeit nicht fällig,
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger geltend macht, er habe sich darauf verlassen müssen, dass der Beklagte sich verpflichtet habe, die Reparaturkosten insgesamt zu übernehmen. Denn insoweit handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass er habe davon ausgehen müssen, dass der Streitverkündete mit dem Sachbearbeiter der Beklagten ein Einverständnis darüber herbeigeführt habe, dass die Reparatur so durchgeführt werde, wie dies beauftragt gewesen sei und dass somit der Reparaturbetrag auch von der Beklagten übernommen werde. Aus diesem Vortrag ergibt sich jedoch keine Verpflichtung des Beklagten. Denn darauf, wovon der Kläger ausgegangen ist, kommt es nicht an. Der Kläger hätte dann schon vortragen müssen, dass der Streitverkündete tatsächlich mit der Beklagten eine derartige Vereinbarung getroffen habe. Auch aus der Tatsache, dass die Fa. …, die dem Kläger von der Beklagten benannt worden ist, ebenfalls ein neues Navigationsgerät eingebaut hätte, ergibt sich keine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme dieser Kosten. Denn auch insoweit stellt der Beklagte lediglich unsubstantiiert Behauptungen auf, wenn er vorträgt, dass es darauf schließen lasse, dass lediglich versucht werde klarzustellen, dass nur bei einer Inanspruchnahme der von der Beklagten vorgeschlagenen Reparaturwege eine Kostendeckung in vollem Umfang erfolgt wäre und dem Kläger bedeutet worden sei, dass die Fa. … ebenfalls neue Geräte im vorliegenden Fall eingesetzt hätte. Insoweit handelt es sich jedoch nicht um konkrete, der Beweisführung zugängliche Behauptungen.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung resultiert aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Richterin am Amtsgericht