Schadensersatzklage wegen Abschleppkosten nach Verkehrsunfall – Teilzusage von 12 €
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt restliche Abschleppkosten nach Abtretung von Ansprüchen aus §§ 7 StVG, 398 BGB. Streitgegenstand ist die Angemessenheit und Höhe der Abschleppkosten; das Gericht bemisst diese nach ortsüblichen Sätzen und berücksichtigt § 254 BGB. Die Beklagte hat bereits 142,80 € geleistet; weitere 12 € zuzüglich Zinsen werden zugesprochen, die weitergehende Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: weitere Zahlung von 12 € zuzüglich Zinsen zugesprochen, die restliche Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abtretung von Schadensersatzansprüchen ist hinreichend bestimmt, wenn sie den übertragenen Anspruchsgegenstand und die Höhe (z. B. auf den Rechnungsbetrag) klar bezeichnet.
Der abgetretene Ersatzanspruch richtet sich nach denjenigen Beträgen, die der Geschädigte gegenüber dem Schädiger aus §§ 7 StVG in Anspruch nehmen könnte.
Ersatzfähige Abschleppkosten bemessen sich nach dem angemessenen und ortsüblichen Entgelt; überhöhte oder nicht ortsübliche Forderungen sind nicht in voller Höhe erstattungsfähig.
Bei der Bemessung der ortsüblichen Abschleppkosten sind einschlägige Markt- oder Verbandsumfragen sowie regionale Preisstrukturen zu berücksichtigen.
Ein Abzug nach § 254 BGB kommt in Betracht; ein Auswahlverschulden des Geschädigten liegt nur vor, wenn es ihm zumutbar und erforderlich gewesen wäre, vor Beauftragung die ortsüblichen Preise zu recherchieren.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.1.2012 zu bezahlen.
Die weitergehende Klage wird abgwiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 77 %, die Beklagte 23 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Der Klägerin steht ein weiterer Schadenersatzanspruch in Höhe von 12 Euro zu.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Abtretung ist hinreichend bestimmt, da sie lediglich die direkten Fahrzeugschäden umfasst und in der Höhe auf den Rechnungsbetrag begrenzt ist.
Der Klägerin steht jedoch lediglich ein weiterer Ersatzanspruch in Höhe von 12 Euro zu.
Der Anspruch der Klägerin resultiert aus §§7 StVG, 398 BGB. Danach kann sie den Betrag verlangen, den der Geschädigte aufgrund des Unfalles ersetzt verlangen kann.
Hierzu gehören grundsätzlich auch die Abschleppkosten. Jedoch ist ein Abzug bei der Höhe dieser Kosten gemäß §254 BGB vorzunehmen.
Zwar ist dem Kläger kein Auswahlverschulden vorzuwerfen. Denn es war ihm angesichts der konkreten Situation nicht zuzumuten, vor Beauftragung des Abschleppunternehmers sich über die ortsüblichen Preise zu informieren.
Richtigerweise kann ein Ersatzanspruch jedoch nur in der Höhe bestehen, in der der Geschädigte selbst dem Abschleppunternehmer gegenüber zur Entlohnung verpflichtet ist. Der Geschädigte braucht demAbschleppunternehmer aber mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarungen nur einen angemessenen und ortsüblichen Lohn zu entrichten (vgl. auch AG Düsseldorf, BeckRS 2012, 14937). Dieser angemessene und ortsübliche Lohn ist entsprechend der von der Beklagten vorgelegten Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs-und Abschleppunternehmer zu bestimmen. Hieraus ergibt sich für das Jahr 2010 ein Betrag in Höhe von 120 Euro netto. Unter Berücksichtigung der steigenden Preise hält das Gericht für das Jahr 2012 einen Betrag in Höhe von 132 Euro für angemessen. Zuzüglich der Mehrwertsteuer steht der Klägerin daher ein Betrag in Höhe von 154,80 Euro zu.In diesen Betrag ist bereits der Fahrer inbegriffen. Auch ein Zuschlag für Überstunden ist nicht zu gewähren, da die Tätigkeit des Abschleppens in der Zeit von 16 Uhr 30 bis 17 Uhr 30 erfolgte, somit zu normalen Geschäftszeiten.
Auf den der Klägerin zustehenden Betrag in Höhe von 154,80 Euro hat die Beklagte bereits 142,80 Euro bezahlt, so dass der Klägerin lediglich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 12 Euro zusteht.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 53,19 Euro.