Rückzahlung des Mietpreises für Wohnmobil: Anbieter als Vertragspartner (AG Neuss)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt die Rückzahlung des bei der Beklagten gezahlten Preises für ein in Chile gebuchtes Wohnmobil, nachdem das Fahrzeug nicht übergeben wurde. Streitpunkt ist, ob die Beklagte nur Vermittlerin oder selbst Vertragspartnerin wurde. Das Gericht entscheidet, dass die Beklagte nach den AGB als Vertragspartnerin auftrat und die Nutzungspflicht nach § 535 BGB nicht erfüllte; daher ist die Rückzahlung nach § 346 BGB geschuldet. Die Klage wird vollumfänglich stattgegeben; Kosten und außergerichtliche Anwaltkosten werden der Beklagten auferlegt.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Mietpreises wegen Nichtbereitstellung des Mietfahrzeugs gegen den Reiseanbieter in voller Höhe stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Wird aus den vertraglichen Erklärungen des Anbieters nicht erkennbar, dass dieser im fremden Namen handeln will, gilt er nach § 164 Abs. 2 BGB als im eigenen Namen Handelnder und wird Vertragspartner.
Ein einseitig nachträglich übermittelter Hinweis, der auf eine Vermittlerrolle hinweist, kann einen bereits geschlossenen Vertrag über die namentlich erkennbaren Vertragsparteien nicht einseitig ändern.
Erfüllt der Vermieter die Gebrauchsgewährung der Mietsache nicht, begründet dies ein Rücktrittsrecht und den Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Entgelts nach §§ 346, 535 BGB.
Der Offenlegungsgrundsatz schützt den Kunden davor, nachträglich mit einem anderen Vertragspartner konfrontiert zu werden, wenn der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht klar hervorgeht.
Der Kunde ist nicht gehalten, aus widersprüchlichen Unterlagen den tatsächlich gemeinten Vertragspartner zu ermitteln; zugunsten desjenigen, der nach den Buchungsunterlagen als Anbieter erscheint, ist anzunehmen, dass er Vertragspartner ist.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.567 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 16.01.2009 zu bezahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 490,28 EUR außerge-richtliche Rechtsanwaltskosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-ten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab 22.07.2009 zu bezahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Rückzahlung eines gezahlten Preises für die Anmietung eines Wohnmobils in Chile geltend. Sie und ihr Ehemann buchten für den Zeitraum vom 17.12.2008 bis 05.01.2009 für 20 Tage ein Campmobil des Typs " Patagonia Camper 4 x 4 Diesel" zum Gesamtpreis in Höhe von 3.567 EUR. Vereinbart war eine Vollkaskoversicherung mit 1.000 EUR Selbstbeteiligung und eine Zusatzausstattung, die Zollpapiere und Versicherung für Chile, ein zweiter Fahrzeugschlüssel, 20 l Reservekanister, 2 Reservereifen nebst einer deutschen Zusatzhaftpflichtversicherung bis 1.000.000 EUR. Vereinbart war im Preis enthalten die argentinische Mehrwertsteuer, die Versicherung für Argentinien, 5000 Frei-Kilometer, eine Campingausstattung, eine Straßenkarte, ein Abschleppseil, Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Kasten und Wagenheber sowie der Transfer vom Flughafen/Hotel zur Fahrzeugstation. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte hier lediglich als Vermittlerin aufgetreten ist.
Auf der Website der Firma der Beklagten heißt es:
"Willkommen auf … dem Spezialisten für Camperreisen und mehr in Südamerika "
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es unter Ziffer 1.1. unter anderem:
"Mit der Buchung (Reieseanmeldung) bietet der Kunde … den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von … für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegt."
In Ziffer 1.6 heißt es:
" Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Einnahmeerklärung von … zustande."
Mit Schreiben vom 08.12.2008 bestätigte die Beklagte die Buchung durch Übersendung eines Reisevoucher. Dort heißt es:
"Rechnung/Bestätigung Wunschgemäß haben wir als Vermittler für sie folgende Leistung verbindlich gebucht und berechnen nachfolgend im Namen des Anbieters: Anbieter: …. "
Wegen des genauen Wortlautes der Rechnung/Bestätigung wird auf Blatt 10 der Akte verwiesen. Gleichzeitig wurde ein Schreiben übersandt, in dem es heißt:
" Anbei senden wir Ihnen Ihren Reisevoucher für den gebuchten Camper von … sowie die Police der deutschen Zusatzhaftpflichtversicherung zu… Beim Vermieter unterzeichnen Sie den eigentlichen Mietvertrag. Dabei dient Ihnen unser Voucher als Zahlungsmittel. Bitte achten Sie bei der Übernahme genau auf eventuelle Mängel am Fahrzeug und reklamieren Sie diese umgehend beim Vermieter. "
In dem übersandten Voucher ( Bl. 12 d.A.) ist als Vermieter … mit Anschrift angegeben. Im Versicherungsausweis ( Bl. 13 d.A.) ist als Veranstalter …, angegeben. Die Klägerin zahlte 3.567 EUR an die Beklagte. Am 18.12.2008 erklärte ein Repräsentant der Vermietstation, dass an den Ehemann der Klägerin ein Fahrzeug nicht herausgegeben werde, da zum einen keine Fahrzeuge verfügbar seien und im Übrigen keine Zahlung für die Reservierung vorläge. Mit Schreiben vom 02.01.2009 forderte der anwaltliche Vertreter der Kläger von der Beklagten Rückzahlung des Gesamtbetrages unter Fristsetzung bis zum 15.01.2009.
Da keine Zahlung erfolgte, hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.567EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 16.01.2009 zu bezahlen.
Sie hat weiter beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 490,28 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, sie sei lediglich als Vermittlerin aufgetreten und hafte daher nicht. Dies ergebe sich aus dem Inhalt der "Rechnung/Bestätigung". Auch in dem Schreiben vom 26.11. 2008 habe die Klägerin den Hinweis erhalten, dass der Camper von … zur Verfügung gestellt würde. Auch aus dem Voucher selbst sei erkennbar, dass sich der Vermieter in Argentinien befinde und nicht in der Person der Beklagten zu sehen sei. Zwar sei sie im Versicherungsausweis als Veranstalter bezeichnet worden. Dies habe aber ausschließlich versicherungstechnische Gründe. Nur so habe die Zusatz-Haftpflichtversicherung für Großschäden bei Unfällen mit Mietwagen im Ausland überhaupt abgeschlossen werden können. Dies sei der Klägerin auch bekannt gewesen.
Die Beklagte behauptet weiter, sie habe das von der Klägerin erhaltene Geld auch an den Vermieter weitergeleitet.
Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Reisepreises zu.
Soweit die Klägerin auch die Rechte ihres Ehemannes geltend macht, ist dies durch die Abtretungserklärung ( Bl. 23 d.A.) vom 26.06.2009 gerechtfertigt.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Beklagte selbst Vertragspartnerin bezüglich des Mietvertrages geworden. Gemäß § 164 Abs. 2 BGB kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht, wenn der Wille, in fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervortritt. Dieses sogenannte Offenlegungsprinzip soll den Vertragspartner davor schützen, plötzlich auf der anderen Seite einen Partner zu erhalten, von dem er vorher keinerlei Kenntnisse hatte. Genau dies ist aber im vorliegenden Fall gegeben. In ihren AGB’s hat die Beklagte ausgeführt:
"Mit der Buchung bietet der Kunde …den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an".
Weiter heißt es:
" Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von … zustande."
Hieraus ist nicht im Geringsten ersichtlich, dass der Vertrag mit jemand anderem als der Beklagten zustande kommen sollte.
Die Formulierung in der Buchungsbestätigung/Rechnung sowie in dem Schreiben vom 26.11.2008 kann diesen getätigten Vertragsschluss nicht mehr ändern. Denn diese Rechnung/Bestätigung sowie das Schreiben vom 26.11.2008 erfolgten erst nach Abschluss des Mietvertrages. Nachträglich kann jedoch ein geschlossener Vertrag nicht durch einseitige Erklärung geändert werden. Es bestand auch keinerlei Verpflichtung für die Klägerin, aufgrund der Formulierung in der Rechnung/Bestätigung, wonach die Beklagte nur lediglich Vermittlerin sein wollte, tätig zu werden. Denn in diesem Schreiben heißt es ausdrücklich, dass die Leistung bereits verbindlich gebucht sei. Gerade der hier vorliegende Fall zeigt deutlich, wie wichtig es für den Kunden ist, dass derjenige sein Vertragspartner ist, den er von Anfang an dafür vorgesehen hat. Denn zum einen heißt es in der Rechnung/Bestätigung Anbieter sei … mit Angabe einer Anschrift. In dem Voucher heißt es dann: Vermieter: … mit Anschrift. Es kann aber wohl kaum Aufgabe der Klägerin sein, sich aus diesen Angaben den passenden Vertragspartner herauszusuchen.
Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB ist es Wesen des Mietvertrages, dass der Vermieter den Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit gewährt. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte unzweifelhaft nicht nachgekommen. Die Klägerin konnte daher vom Vertrag zurücktreten und gemäß § 346 Abs. 1 das gezahlte Entgelt zurückverlangen.
Der Klage war daher in vollem Umfange stattzugeben.
Die Kostenentscheidung resultiert aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Richterin am Amtsgericht