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Amtsgericht Neuss·84/39 C 5570/00·01.03.2001

Klage auf Zahlung der Mietkaution wegen entfalle­nem Sicherungsinteresse abgewiesen

ZivilrechtMietrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Zahlung der vertraglich vereinbarten Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses. Das Gericht prüft, ob ein Sicherungsinteresse zur Einbehaltung der Kaution besteht. Die Klage wird abgewiesen, da der Kläger die gleichen Forderungen bereits rechtshängig gemacht hatte und ihm keine weiteren Ansprüche zur Begründung eines Zurückbehaltungsrechts vorgetragen sind. Kostenentscheidung nach § 91 ZPO.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Kaution als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Zahlung oder Einbehaltung der Mietkaution entfällt, soweit die zugrunde liegenden Forderungen bereits durch Klage rechtshängig gemacht worden sind und damit das Sicherungsinteresse wegfällt.

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Ein Vermieter kann die Kaution nicht zur Sicherung von Ansprüchen einbehalten, wenn er diese Ansprüche bereits durch Klage verfolgt hat, da die Kaution nach Erfüllung der rechtshängigen Forderungen unverzüglich herauszugeben wäre.

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Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen weiterer, über die rechtshängig gemachten Forderungen hinausgehender Ansprüche, die eine Zurückbehaltung der Kaution rechtfertigen.

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Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 560,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten in gleicher Höhe vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

Tatbestand

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Gegenstand der Klageforderung ist ein Kautionsanspruch.

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Durch Vertrag vom 10.02.00 vermietete der Kläger an die Beklagten seine Wohnung im Hause L-Straße in O. Gemäß § 8 Ziffer 1 des Mietvertrages waren die Beklagten verpflichtet, eine Kaution in Höhe von 2.190,00 DM zu zahlen. Diese zahlten sie nicht. Die Beklagten zahlten auch die Mieten für die Zeit von September bis Dezember 2000 nicht. Aufgrund dessen erklärte der Kläger die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Die Beklagten zogen am 14.12.2000 aus der Wohnung aus. Mit Klageschrift vom 11.02.2000 begehrt der Kläger die Räumung und die Zahlung des rückständigen Mietzinses für die Zeit von September bis einschließlich Dezember 2000. Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen

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40 C #####/####beim Amtsgericht O anhängig.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.190,00 DM nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meinen, dass aufgrund des mittlerweile beendeten Mietverhältnisses dem Kläger kein Anspruch hinsichtlich der Kaution zustehe. Desweiteren behaupten sie, dass ihnen ein Schadensersatzanspruch zustehe, da die Mitarbeiter der Hausverwaltung während der Mietzeit Gegenstände der Beklagten aus dem L2 entsorgt haben und den Beklagten dadurch ein Schaden in Höhe von 10.000,00 bis 20.000 DM entstanden sei.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung der Kaution gegen die Beklagten zu.

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Unstreitig ist das Mietverhältnis mittlerweile beendet worden.

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Die Beklagten sind auch aus der Wohnung ausgezogen. Der Kläger begründet seinen Zahlungsanspruch mit einem Sicherungsinteresse. Ein solches Sicherungsinteresse wäre aber nur dann gegeben, wenn der Kläger nicht auch den Mietzins für die Monate September 2000 bis einschließlich Dezember rechtshängig gemacht hätte. Dies hat er nach seinem eigenen Vorbringen mit der Klageschrift vom 11.12.2000 getan. Ein weiteres Sicherungsinteresse steht dem Kläger daher nicht zu, da er die Kaution sofort nach der Erfüllung der rechtshängig gemachten Ansprüche zurückzahlen müsste. Dass dem Kläger weitere Ansprüche zustehen, trägt er nicht vor (vgl. Landgericht T WM 96, 616).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.